Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen gegen sich gelten<br />
lassen muss. Diese Bestimmung hat der MoMiG-Gesetzgeber nicht wiederholt,<br />
ohne damit allerdings eine konzeptionelle Rechtsänderung zu beabsichtigen.<br />
Sie ergibt sich vielmehr bereits aus dem Grundsatz in § 16 Abs. 1 Satz 1,<br />
der eine von der materiell rechtlichen Situation abgelöste relative Legitimationswirkung<br />
an die Eintragung in der Gesellschafterliste anknüpft 1 . Somit<br />
muss der noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Rechtsnachfolger<br />
die Rechtshandlungen des noch wirksam in der Gesellschafterliste eingetragenen<br />
Rechtsvorgängers generell gegen sich gelten lassen 2 . Dies gilt z.B. für die<br />
Auszahlung von Dividenden an den noch Eingetragenen 3 , für die Ausübung des<br />
Stimmrechts durch den noch Eingetragenen 4 und auch bei einer Zustimmung<br />
nach § 53 Abs. 3 zu einer Satzungsänderung, selbst wenn der Rechtsnachfolger<br />
hiervon keine Kenntnis hat 5 . Der noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragene<br />
Rechtsnachfolger muss selbst einen Ausschluss seines Rechtsvorgängers<br />
aus wichtigem Grund oder die Einziehung des ihm materiell rechtlich zugeordneten<br />
Geschäftsanteils im Grundsatz gegen sich gelten lassen.<br />
Bereits nach früherer Rechtslage konnte der Rechtsnachfolger solchen Gefahren<br />
für seine Rechtsposition entgegenwirken, und zwar durch Vornahme der Anmeldung<br />
und durch Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen<br />
gegen den Rechtsvorgänger insbesondere aus dem der Rechtsänderung zu<br />
Grunde liegenden Kausalgeschäft. Auch nach neuem Recht kann der Rechtsnachfolger<br />
mögliche Rechtsbeeinträchtigungen durch den noch in der Gesellschafterliste<br />
Eingetragenen bis zur Aufnahme der die Veränderung anzeigenden<br />
Gesellschafterliste in das Handelsregister abwenden, und zwar wiederum auf<br />
zweifachem Weg: (1) Beruht der Rechtsübergang auf einem Kausalgeschäft, so<br />
wird der Rechtsnachfolger ausdrückliche Regelungen über die Vornahme von<br />
tatsächlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen nur nach vorheriger Zustimmung<br />
vereinbaren. Hieraus ergeben sich dann Unterlassungs- und im Verletzungsfall<br />
Schadenersatzpflichten. (2) Darüber hinaus wird der Rechtsnachfolger<br />
im Regelfall bestrebt sein, auch die GmbH und die Mitgesellschafter von der<br />
eingetretenen Rechtsänderung und ggf. dem zwischen ihm und dem in der Gesellschafterliste<br />
eingetragenen Rechtsvorgänger Vereinbarten zu informieren.<br />
Denn die GmbH und ihre Gesellschafter sind in dem Fall, in dem ihnen eine<br />
Rechtsänderung mitgeteilt und (plausibel) nachgewiesen wurde, aus der mitgliedschaftlichen<br />
Treuepflicht oder bei Rechtsnachfolgern, die noch nicht Gesellschafter<br />
der GmbH sind (aus einer vorlaufenden Treuepflicht) verpflichtet,<br />
die materielle Rechtsposition des noch nicht eingetragenen Rechtsnachfolgers<br />
zu vereiteln oder wesentlich zu beeinträchtigen. Der noch nicht eingetragene<br />
Rechtsnachfolger kann korrespondierend hierzu bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen<br />
einstweiligen Rechtsschutz gegen die drohende Rechtsbeeinträch-<br />
1 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 87 = Begr. RegE zu § 16 („Für die bisherige Regelung in § 16<br />
Abs. 2 besteht kein gesondertes Regelungsbedürfnis, da sich die dort geregelten Rechtsfolgen<br />
bisher schon aus § 16 Abs. 1 ableiten ließen“).<br />
2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 32; zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 7.<br />
3 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 32.<br />
4 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 32.<br />
5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 32.<br />
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