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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

hinzuwirken und es zu unterzeichnen, mag auch § 107 AktG in § 52 nicht<br />

genannt sein. Er entscheidet über den Sitzungsablauf und den Zeitpunkt der<br />

Beschlussfassung, soweit nicht die Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder<br />

einen gegenteiligen Beschluss fasst. Zur Vertagung s. Rdnr. 400.<br />

c) Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die Beschlüsse des Aufsichtsrats dem<br />

Adressaten, also entweder der Gesellschafterversammlung oder den Geschäftsführern<br />

mitzuteilen und die Ausführung der Beschlüsse zu überwachen. Gesellschaftsinterne<br />

Erklärungen, die gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind,<br />

werden mit der Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden wirksam.<br />

d) Soweit ausnahmsweise der Aufsichtsrat für die Gesellschaft vertretungsberechtigt<br />

ist (s. Rdnr. 173), ist nur der Gesamtaufsichtsrat zu Erklärungen befugt.<br />

Der Aufsichtsratsvorsitzende hat keine organschaftliche Vertretungsbefugnis 1 .<br />

Der Aufsichtsratsvorsitzende kann jedoch durch den Aufsichtsrat zu Erklärungen<br />

ermächtigt werden.<br />

Erklärungen <strong>Dr</strong>itter, die gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind, können<br />

gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgegeben werden. Andere Aufsichtsratsmitglieder<br />

sind nur dann passiv vertretungsberechtigt, wenn sie der Aufsichtsrat<br />

oder der Aufsichtsratsvorsitzende bevollmächtigt hat 2 .<br />

VIII. Fremdnützige organschaftliche Rechte des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds<br />

1. Die Organbefugnisse<br />

a) Die Organaufgaben innerhalb der gesellschaftsinternen Zuständigkeitsordnung<br />

obliegen dem Aufsichtsrat und nicht dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied<br />

(s. Rdnr. 80). Hat der Aufsichtsrat mehrere Mitglieder, so kann das einzelne<br />

Mitglied daher in der Regel nur innerhalb des Kollegiums handeln. Wird<br />

es bei der Beschlussfassung überstimmt, so hat es sich der Mehrheit zu beugen.<br />

b) Auch dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied sind jedoch eine Reihe von Organbefugnissen<br />

zugeordnet. Aus der Formulierung des Gesetzes könnte man<br />

schließen, dass es sich dabei um subjektive Rechte handelt 3 . Als subjektive<br />

Rechte erwirbt das Aufsichtsratsmitglied jedoch nur die Ansprüche, die seine<br />

persönlichen Rechtsverhältnisse und damit seine eigenen Interessen betreffen<br />

(s. Rdnr. 352). Die Befugnisse zur Wahrnehmung und Sicherung seiner Aufgaben<br />

sind dem Aufsichtsratsmitglied dagegen nicht im eigenen Interesse, son-<br />

1 BGHZ 41, 285; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 47; Ulmer/Habersack, in:<br />

Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 22.<br />

2 BayObLG, BB 1968, 727; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 54; Ulmer/Habersack,<br />

in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 22;<br />

Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47: nur Aufsichtsratsvorsitzender; a.A.: Fitting/Wlotzke/<br />

Wißmann, § 27 MitbestG Rdnr. 23.<br />

3 So im Blick auf den Wortlaut von § 90 AktG: H. Westermann, in: FS Bötticher, 1969,<br />

S. 369.<br />

Uwe H. Schneider | 3103<br />

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