Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
hinzuwirken und es zu unterzeichnen, mag auch § 107 AktG in § 52 nicht<br />
genannt sein. Er entscheidet über den Sitzungsablauf und den Zeitpunkt der<br />
Beschlussfassung, soweit nicht die Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder<br />
einen gegenteiligen Beschluss fasst. Zur Vertagung s. Rdnr. 400.<br />
c) Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die Beschlüsse des Aufsichtsrats dem<br />
Adressaten, also entweder der Gesellschafterversammlung oder den Geschäftsführern<br />
mitzuteilen und die Ausführung der Beschlüsse zu überwachen. Gesellschaftsinterne<br />
Erklärungen, die gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind,<br />
werden mit der Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden wirksam.<br />
d) Soweit ausnahmsweise der Aufsichtsrat für die Gesellschaft vertretungsberechtigt<br />
ist (s. Rdnr. 173), ist nur der Gesamtaufsichtsrat zu Erklärungen befugt.<br />
Der Aufsichtsratsvorsitzende hat keine organschaftliche Vertretungsbefugnis 1 .<br />
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann jedoch durch den Aufsichtsrat zu Erklärungen<br />
ermächtigt werden.<br />
Erklärungen <strong>Dr</strong>itter, die gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind, können<br />
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgegeben werden. Andere Aufsichtsratsmitglieder<br />
sind nur dann passiv vertretungsberechtigt, wenn sie der Aufsichtsrat<br />
oder der Aufsichtsratsvorsitzende bevollmächtigt hat 2 .<br />
VIII. Fremdnützige organschaftliche Rechte des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds<br />
1. Die Organbefugnisse<br />
a) Die Organaufgaben innerhalb der gesellschaftsinternen Zuständigkeitsordnung<br />
obliegen dem Aufsichtsrat und nicht dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied<br />
(s. Rdnr. 80). Hat der Aufsichtsrat mehrere Mitglieder, so kann das einzelne<br />
Mitglied daher in der Regel nur innerhalb des Kollegiums handeln. Wird<br />
es bei der Beschlussfassung überstimmt, so hat es sich der Mehrheit zu beugen.<br />
b) Auch dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied sind jedoch eine Reihe von Organbefugnissen<br />
zugeordnet. Aus der Formulierung des Gesetzes könnte man<br />
schließen, dass es sich dabei um subjektive Rechte handelt 3 . Als subjektive<br />
Rechte erwirbt das Aufsichtsratsmitglied jedoch nur die Ansprüche, die seine<br />
persönlichen Rechtsverhältnisse und damit seine eigenen Interessen betreffen<br />
(s. Rdnr. 352). Die Befugnisse zur Wahrnehmung und Sicherung seiner Aufgaben<br />
sind dem Aufsichtsratsmitglied dagegen nicht im eigenen Interesse, son-<br />
1 BGHZ 41, 285; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 47; Ulmer/Habersack, in:<br />
Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 22.<br />
2 BayObLG, BB 1968, 727; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 54; Ulmer/Habersack,<br />
in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 22;<br />
Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47: nur Aufsichtsratsvorsitzender; a.A.: Fitting/Wlotzke/<br />
Wißmann, § 27 MitbestG Rdnr. 23.<br />
3 So im Blick auf den Wortlaut von § 90 AktG: H. Westermann, in: FS Bötticher, 1969,<br />
S. 369.<br />
Uwe H. Schneider | 3103<br />
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