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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

übertragen werden 1 . Das Weisungsrecht der Gesellschafter kann dem Weisungsrecht<br />

des Aufsichtsrats vorgehen, aber es kann auch ausgeschlossen werden 2 .<br />

§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG ist somit bei der GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat<br />

nicht zwingend. Allerdings darf der Aufsichtsrat nicht zum eigentlichen Geschäftsführungsorgan<br />

gemacht werden.<br />

Bei Gesellschaften mit einem Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG und nach MitbestG<br />

können dem Aufsichtsrat durch die Satzung Zuständigkeiten zur Geschäftsführung,<br />

Weisungsrechte gegenüber den Geschäftsführern usw. nicht übertragen<br />

werden. Dem steht § 111 Abs. 4 AktG, der für diese Gesellschaften zwingend<br />

ist, entgegen.<br />

Die Gesellschafter können jedoch auch bei der mitbestimmten GmbH ein zusätzliches<br />

Gremium einsetzen, das befugt ist, den Geschäftsführern auf dem<br />

Gebiet der Unternehmensleitung Weisungen zu erteilen 3 . Die Mitbestimmungsrechte<br />

der Arbeitnehmer stehen dem nicht entgegen; denn unternehmensleitende<br />

Weisungen sind auch durch die Gesellschafterversammlung zulässig,<br />

die ihrerseits nicht der Überwachung des Aufsichtsrats unterliegt.<br />

c) Bestellung, Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern<br />

Zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft gehören<br />

die Bestellung, Abberufung usw. der Vorstandsmitglieder sowie die Gestaltung<br />

der Geschäftsführung, §§ 84, 77 Abs. 1 und 2, 78 Abs. 3, 105 Abs. 2 AktG.<br />

Der Aufsichtsrat vertritt insoweit auch die AG.<br />

aa) Fakultativer Aufsichtsrat und Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

Bei der GmbH ist zu unterscheiden. Zur internen Zuständigkeit für die Bestellung<br />

und Anstellung s. bei § 35 Rdnr. 189 ff. sowie bei § 46.<br />

Entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und Anstellung<br />

der Geschäftsführer und hat die GmbH einen fakultativen Aufsichtsrat oder<br />

einen nach <strong>Dr</strong>ittelbG mitbestimmten Aufsichtsrat, so ist durch die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung nicht geklärt, ob § 112 AktG anwendbar ist, also der<br />

Aufsichtsrat die Gesellschaft vertritt 4 . Eine Aufspaltung zwischen interner Zuständigkeit<br />

und Vertretung im Außenverhältnis macht keinen Sinn. Auszugehen<br />

ist vielmehr davon, dass die Gesellschaft als Annexkompetenz durch die<br />

Gesellschafterversammlung auch vertreten wird 5 .<br />

Durch die Satzung kann die Zuständigkeit zur Bestellung, zur Anstellung und<br />

zur Kündigung des Anstellungsvertrags der Geschäftsführer auf den fakultati-<br />

1 Zum Letzteren: BGHZ 43, 261; s. auch BFH, GmbHR 2004, 193.<br />

2S.Geßler, GmbHR 1974, 204.<br />

3 Str., Weber, Privatautonomie und Außeneinfluss im Gesellschaftsrecht, 2000, S. 148<br />

m.w.N.; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 230; Uwe H. Schneider, BB 1973,<br />

1469; a.A. Teubner, ZGR 1986, 578; Vollmer, ZGR 1979, 174.<br />

4 Unklar: BGH, GmbHR 1999, 1140 sowie dazu Goette, DStR 1999, 1745.<br />

5 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 107; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47.<br />

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Uwe H. Schneider

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