Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
b) Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber<br />
Der Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber beurteilt sich nach dem der<br />
(dinglichen) Abtretung zugrunde liegenden Kausalgeschäft (Kaufvertrag, Schenkung<br />
usw.). Schreibt der Gesellschaftsvertrag (ausnahmsweise und in einem<br />
zulässig-erweiterten Verständnis von § 401 ) vor, dass die Abtretung erst mit<br />
Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste auf der Grundlage einer<br />
Mitteilung des Veräußerers unter Nachweis des Kausalgeschäfts wirksam wird,<br />
so ist es im Zweifel Vertragspflicht des Verkäufers, die Mitteilung unter Nachweis<br />
des Kausalgeschäfts gegenüber der Gesellschaft zu bewirken2 . Besteht eine<br />
vertragliche Mitteilungspflicht, so kann sie von dem Vertragsgegner – im Zweifel<br />
aber nicht von der Gesellschaft – durch Klage erzwungen werden. Im Grundsatz<br />
ist auch eine Vereinbarung zulässig, mit der bestimmt wird, dass eine<br />
Mitteilung zum Zwecke der Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste<br />
nicht erfolgen soll. Dies entspricht einer ebenfalls zulässigen schuldrechtlichen<br />
Vereinbarung, der bisherige Rechtsinhaber solle so gestellt werden, als<br />
habe er noch die Rechte und Pflichten des Gesellschafters. Etwas anderes gilt<br />
nur, wenn die Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen statutarisch<br />
an die Eintragung in der Gesellschafterliste nach Maßgabe der Mitteilung geknüpft<br />
ist3 . Ist im Kausalgeschäft vereinbart, dass Nutzen und Lasten zu einem<br />
bestimmten Termin auf den Erwerber übergehen, so muss zwar der Erwerber<br />
der Gesellschaft gegenüber alle zwischen ihr und dem Veräußerer bis zur Eintragung<br />
in der Gesellschafterliste vorgenommenen Rechtshandlungen gegen<br />
sich gelten lassen, der Veräußerer hat aber den auf den Geschäftsanteil von ihm<br />
bezogenen und von der Gesellschaft nur an ihn auszuzahlenden Gewinn an den<br />
Erwerber weiter abzuführen. Umgekehrt muss der Erwerber den Veräußerer für<br />
alle Lasten, die Letzterer im Verhältnis zur Gesellschaft zu tragen hat, schadlos<br />
halten, soweit diese Lasten nach dem vereinbarten Stichtag fällig werden. Bis<br />
zur Eintragung in der Gesellschafterliste hat auch der Veräußerer das Stimmrecht<br />
in der Gesellschaft auszuüben; er muss es aber auf der Grundlage des<br />
Kausalgeschäfts im Interesse des Erwerbers ausüben, falls die Wahrnehmung<br />
dieses Interesses nicht der gegenüber der Gesellschaft fortbestehenden Treuepflicht<br />
widerspricht.<br />
c) Verhältnis zwischen Veräußerer und <strong>Dr</strong>itten<br />
Im Verhältnis zu <strong>Dr</strong>itten (außer der Gesellschaft) ist der Geschäftsanteil mit 12<br />
der formgerechten Abtretung (§ 15 Abs. 3 und Abs. 5) übergegangen, auch wenn<br />
die Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste nicht erfolgt ist. Der<br />
Geschäftsanteil gehört von der Abtretung an zum Vermögen des Erwerbers,<br />
nicht mehr des Veräußerers.<br />
1 Zwar sieht § 40 vor, dass die Einreichung der Liste erst nach Wirksamwerden des<br />
Anteilsübergangs erfolgt. Dies sollte aber der Statuierung der Listeneintragung als einer<br />
letzten, aufschiebenden Bedingung für die dingliche Abtretung entgegenstehen, zumal<br />
dann die Rechtssicherheit auch nicht gefährdet ist.<br />
2 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip und weiteren Einzelheiten Band I, § 16<br />
Rdnr. <strong>10.</strong><br />
3 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip Band I, § 16 Rdnr. <strong>10.</strong><br />
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