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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

b) Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber<br />

Der Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber beurteilt sich nach dem der<br />

(dinglichen) Abtretung zugrunde liegenden Kausalgeschäft (Kaufvertrag, Schenkung<br />

usw.). Schreibt der Gesellschaftsvertrag (ausnahmsweise und in einem<br />

zulässig-erweiterten Verständnis von § 401 ) vor, dass die Abtretung erst mit<br />

Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste auf der Grundlage einer<br />

Mitteilung des Veräußerers unter Nachweis des Kausalgeschäfts wirksam wird,<br />

so ist es im Zweifel Vertragspflicht des Verkäufers, die Mitteilung unter Nachweis<br />

des Kausalgeschäfts gegenüber der Gesellschaft zu bewirken2 . Besteht eine<br />

vertragliche Mitteilungspflicht, so kann sie von dem Vertragsgegner – im Zweifel<br />

aber nicht von der Gesellschaft – durch Klage erzwungen werden. Im Grundsatz<br />

ist auch eine Vereinbarung zulässig, mit der bestimmt wird, dass eine<br />

Mitteilung zum Zwecke der Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste<br />

nicht erfolgen soll. Dies entspricht einer ebenfalls zulässigen schuldrechtlichen<br />

Vereinbarung, der bisherige Rechtsinhaber solle so gestellt werden, als<br />

habe er noch die Rechte und Pflichten des Gesellschafters. Etwas anderes gilt<br />

nur, wenn die Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen statutarisch<br />

an die Eintragung in der Gesellschafterliste nach Maßgabe der Mitteilung geknüpft<br />

ist3 . Ist im Kausalgeschäft vereinbart, dass Nutzen und Lasten zu einem<br />

bestimmten Termin auf den Erwerber übergehen, so muss zwar der Erwerber<br />

der Gesellschaft gegenüber alle zwischen ihr und dem Veräußerer bis zur Eintragung<br />

in der Gesellschafterliste vorgenommenen Rechtshandlungen gegen<br />

sich gelten lassen, der Veräußerer hat aber den auf den Geschäftsanteil von ihm<br />

bezogenen und von der Gesellschaft nur an ihn auszuzahlenden Gewinn an den<br />

Erwerber weiter abzuführen. Umgekehrt muss der Erwerber den Veräußerer für<br />

alle Lasten, die Letzterer im Verhältnis zur Gesellschaft zu tragen hat, schadlos<br />

halten, soweit diese Lasten nach dem vereinbarten Stichtag fällig werden. Bis<br />

zur Eintragung in der Gesellschafterliste hat auch der Veräußerer das Stimmrecht<br />

in der Gesellschaft auszuüben; er muss es aber auf der Grundlage des<br />

Kausalgeschäfts im Interesse des Erwerbers ausüben, falls die Wahrnehmung<br />

dieses Interesses nicht der gegenüber der Gesellschaft fortbestehenden Treuepflicht<br />

widerspricht.<br />

c) Verhältnis zwischen Veräußerer und <strong>Dr</strong>itten<br />

Im Verhältnis zu <strong>Dr</strong>itten (außer der Gesellschaft) ist der Geschäftsanteil mit 12<br />

der formgerechten Abtretung (§ 15 Abs. 3 und Abs. 5) übergegangen, auch wenn<br />

die Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste nicht erfolgt ist. Der<br />

Geschäftsanteil gehört von der Abtretung an zum Vermögen des Erwerbers,<br />

nicht mehr des Veräußerers.<br />

1 Zwar sieht § 40 vor, dass die Einreichung der Liste erst nach Wirksamwerden des<br />

Anteilsübergangs erfolgt. Dies sollte aber der Statuierung der Listeneintragung als einer<br />

letzten, aufschiebenden Bedingung für die dingliche Abtretung entgegenstehen, zumal<br />

dann die Rechtssicherheit auch nicht gefährdet ist.<br />

2 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip und weiteren Einzelheiten Band I, § 16<br />

Rdnr. <strong>10.</strong><br />

3 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip Band I, § 16 Rdnr. <strong>10.</strong><br />

Seibt | 3339<br />

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