Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
171<br />
172<br />
173<br />
§52 Aufsichtsrat<br />
Problem war bei der Formulierung des MitbestG bekannt. So hatte der RegE<br />
<strong>GmbHG</strong> 1971 (BR-<strong>Dr</strong>ucks. 595/71) nur vorgesehen, dass der Aufsichtsrat die<br />
Ernennung von Prokuristen usw. an seine Zustimmung binden könne. Die<br />
Gesellschafter sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Verweigerung der Zustimmung<br />
mit <strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit zu überwinden. Wenn das MitbestG von<br />
einer ausdrücklichen Regelung absieht, so spricht dies daher für ein Fortbestehen<br />
der Zuständigkeit der Gesellschafter; denn die rechtsformspezifischen Regelungen<br />
sollten fortbestehen, soweit nicht das MitbestG ausdrücklich eine<br />
Änderung vornahm.<br />
d) Geschäftsordnung für Geschäftsführer<br />
§ 52 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG verweisen nicht auf § 77 Abs. 1 Satz 2<br />
AktG. Daraus ist zu entnehmen, dass der fakultative Aufsichtsrat und der Aufsichtsrat<br />
nach <strong>Dr</strong>ittelbG keine organexterne Geschäftsordnung für die Geschäftsführer<br />
erlassen können. Zuständig hierfür ist allein die Gesellschafterversammlung<br />
(s. § 37 Rdnr. 59).<br />
Auch § 25 MitbestG verweist nicht auf § 77 AktG. Auch insoweit ist davon<br />
auszugehen, dass der Aufsichtsrat nach MitbestG keine Geschäftsordnung für<br />
die Geschäftsführer erlassen kann1 .<br />
e) Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten?<br />
Durch die Satzung können dem fakultativen Aufsichtsrat alle Mitverwaltungsrechte<br />
der Gesellschafter, soweit sie in § 46 aufgeführt sind, also nicht<br />
nur Weisungsbefugnisse gegenüber den Geschäftsführern, sondern auch andere<br />
Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, übertragen werden, soweit<br />
hierfür nicht zwingend die Gesellschafterversammlung zuständig ist (s. auch<br />
Rdnr. 57). Nicht übertragbar sind die Zuständigkeit zur Satzungsänderung,<br />
§ 53, die Einforderung von Nachschüssen, § 26, die Auflösung der Gesellschaft,<br />
§ 60 Nr. 2, die Verschmelzung und Umwandlung sowie die Bestimmung der<br />
Liquidatoren und deren Abberufung, § 662 . Dies gilt auch für den nach § 1<br />
Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG zu bildenden Aufsichtsrat.<br />
2. Vertretung der Gesellschaft<br />
Der Aufsichtsrat hat nicht die Aufgabe, Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft<br />
mit <strong>Dr</strong>itten herzustellen, sie zu pflegen, sie abzubrechen oder allgemein Öffentlichkeitsarbeit<br />
zu betreiben 3 . Er vertritt die Gesellschaft weder gerichtlich noch<br />
außergerichtlich. Das gilt jedoch nicht ohne Ausnahme.<br />
Hommelhoff, ZGR 1978, 119, 137; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />
4. Aufl., Rdnr. 945.<br />
1 S. bei § 37 Rdnr. 60 m.w.N.; a.A. Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl.,<br />
Rdnr. 652; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 929,<br />
942 (subsidiäre Zuständigkeit).<br />
2 S. auch § 77 RegE <strong>GmbHG</strong> 1971, BT-<strong>Dr</strong>ucks. VI/3088; Teichmann, Gestaltungsfreiheit<br />
in Gesellschaftsverträgen, 1970, S. 185.<br />
3 Schwintowski, NJW 1990, 1009, 1010; Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 105.<br />
3062 |<br />
Uwe H. Schneider