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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Problem war bei der Formulierung des MitbestG bekannt. So hatte der RegE<br />

<strong>GmbHG</strong> 1971 (BR-<strong>Dr</strong>ucks. 595/71) nur vorgesehen, dass der Aufsichtsrat die<br />

Ernennung von Prokuristen usw. an seine Zustimmung binden könne. Die<br />

Gesellschafter sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Verweigerung der Zustimmung<br />

mit <strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit zu überwinden. Wenn das MitbestG von<br />

einer ausdrücklichen Regelung absieht, so spricht dies daher für ein Fortbestehen<br />

der Zuständigkeit der Gesellschafter; denn die rechtsformspezifischen Regelungen<br />

sollten fortbestehen, soweit nicht das MitbestG ausdrücklich eine<br />

Änderung vornahm.<br />

d) Geschäftsordnung für Geschäftsführer<br />

§ 52 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG verweisen nicht auf § 77 Abs. 1 Satz 2<br />

AktG. Daraus ist zu entnehmen, dass der fakultative Aufsichtsrat und der Aufsichtsrat<br />

nach <strong>Dr</strong>ittelbG keine organexterne Geschäftsordnung für die Geschäftsführer<br />

erlassen können. Zuständig hierfür ist allein die Gesellschafterversammlung<br />

(s. § 37 Rdnr. 59).<br />

Auch § 25 MitbestG verweist nicht auf § 77 AktG. Auch insoweit ist davon<br />

auszugehen, dass der Aufsichtsrat nach MitbestG keine Geschäftsordnung für<br />

die Geschäftsführer erlassen kann1 .<br />

e) Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten?<br />

Durch die Satzung können dem fakultativen Aufsichtsrat alle Mitverwaltungsrechte<br />

der Gesellschafter, soweit sie in § 46 aufgeführt sind, also nicht<br />

nur Weisungsbefugnisse gegenüber den Geschäftsführern, sondern auch andere<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, übertragen werden, soweit<br />

hierfür nicht zwingend die Gesellschafterversammlung zuständig ist (s. auch<br />

Rdnr. 57). Nicht übertragbar sind die Zuständigkeit zur Satzungsänderung,<br />

§ 53, die Einforderung von Nachschüssen, § 26, die Auflösung der Gesellschaft,<br />

§ 60 Nr. 2, die Verschmelzung und Umwandlung sowie die Bestimmung der<br />

Liquidatoren und deren Abberufung, § 662 . Dies gilt auch für den nach § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG zu bildenden Aufsichtsrat.<br />

2. Vertretung der Gesellschaft<br />

Der Aufsichtsrat hat nicht die Aufgabe, Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft<br />

mit <strong>Dr</strong>itten herzustellen, sie zu pflegen, sie abzubrechen oder allgemein Öffentlichkeitsarbeit<br />

zu betreiben 3 . Er vertritt die Gesellschaft weder gerichtlich noch<br />

außergerichtlich. Das gilt jedoch nicht ohne Ausnahme.<br />

Hommelhoff, ZGR 1978, 119, 137; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />

4. Aufl., Rdnr. 945.<br />

1 S. bei § 37 Rdnr. 60 m.w.N.; a.A. Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl.,<br />

Rdnr. 652; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 929,<br />

942 (subsidiäre Zuständigkeit).<br />

2 S. auch § 77 RegE <strong>GmbHG</strong> 1971, BT-<strong>Dr</strong>ucks. VI/3088; Teichmann, Gestaltungsfreiheit<br />

in Gesellschaftsverträgen, 1970, S. 185.<br />

3 Schwintowski, NJW 1990, 1009, 1010; Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 105.<br />

3062 |<br />

Uwe H. Schneider

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