Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aufsichtsrat §52<br />
d) Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer<br />
In der Praxis ist es teilweise üblich geworden, bei hinreichender Größe des<br />
Aufsichtsrats, einen Bilanz- und Prüfungsausschuss zu bilden. Im Jahr 2006<br />
verfügten alle DAX-Gesellschaften und rund 60% aller börsennotierten Gesellschaften<br />
über einen Prüfungsausschuss1 . Dies entspricht dem in den USA üblichen<br />
„audit committee“ 2 . Eine Pflicht zur Einrichtung besteht nicht. Eine solche<br />
Pflicht wird auch rechtspolitisch nicht befürwortet3 . Ausdrücklich erwähnt<br />
wird der Ausschuss nur in § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG. Hierauf nehmen § 52<br />
<strong>GmbHG</strong>, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25 MitbestG Bezug. Bestimmt wird,<br />
dass der Abschlussprüfer an der Bilanzsitzung des Prüfungsausschusses, falls<br />
eingerichtet, teilnehmen muss. Die EU-Richtlinie über Abschlussprüfungen<br />
vom 17. Mai 20064 sieht in Art. 41 vor, dass „Unternehmen von öffentlichem<br />
Interesse“ einen Prüfungsausschuss zu bilden haben. Solche Unternehmen können<br />
auch in der Rechtsform der GmbH organisiert sein.<br />
Dieser Prüfungsausschuss wird im Wesentlichen nur vorbereitend tätig. Er hat<br />
über die Ergebnisse seiner Arbeit dem Gesamtaufsichtsrat zu berichten, Beschlussempfehlungen<br />
abzugeben und diese zu begründen. Zu seinen Aufgaben<br />
gehört die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses<br />
und des Konzernlageberichts. Sie sollte zugleich auch zum Gegenstand haben,<br />
„ob und inwieweit die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden wesentlichen<br />
Daten objektiv und verlässlich sind und wie sich bestimmte Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsmethoden auf das gegenwärtige und künftige Bild der wirtschaftlichen<br />
Lage des Unternehmens auswirken bzw. auswirken werden“. Der Prüfungsausschuss<br />
soll ferner den vorzuschlagenden Abschlussprüfer, sofern erforderlich, auswählen.<br />
Und er hat die ergänzenden Prüfungsschwerpunkte und die Vereinbarung<br />
des Prüfungshonorars festzulegen 5 . Der Deutsche Corporate Governance Kodex<br />
empfiehlt in Ziff. 5.3.2 Satz 1, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten<br />
soll, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements<br />
und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers,<br />
der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der<br />
Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst.<br />
1 v. Werder/Talaulicar, DB 2007, 869, 871.<br />
2 Scheffler, ZGR 2003, 236.<br />
3 Baums (Hrsg.), Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001,<br />
Rdnr. 312, S. 319; Kremer, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder (Hrsg.), Deutscher Corporate<br />
Governance Kodex, 2. Aufl., Tz. 5.3.2, Rdnr. 988; Huwer, Der Prüfungsausschuss<br />
des Aufsichtsrats in der konzernfreien Aktiengesellschaft und im Aktienkonzern, 2008,<br />
§ 7 (entspricht nicht immer der „Best Practice“).<br />
4 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006<br />
über Abschlussprüfungen vom Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur<br />
Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung<br />
der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EG L 157 v. 9. 6. 2006, S. 87.<br />
5 S. dazu sowie zu den weiteren Aufgaben des Prüfungsausschusses: Arbeitskreis „Externe<br />
und interne Überwachung der Unternehmung“ der Schmalenbach-Gesellschaft<br />
für Betriebswirtschaft e.V., abgedr. in: DB 2000, 2281; Huwer, Der Prüfungsausschuss<br />
des Aufsichtsrats in der konzernfreien Aktiengesellschaft und im Aktienkonzern, 2008;<br />
Scheffler, ZGR 2003, 236; Altmeppen, ZGR 2004, 93; Schäfer, ZGR 2004, 417; Hopt/<br />
Roth, in: FS Nobel, Bern 2005, S. 147.<br />
Uwe H. Schneider | 3145<br />
457<br />
458