28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aufsichtsrat §52<br />

d) Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer<br />

In der Praxis ist es teilweise üblich geworden, bei hinreichender Größe des<br />

Aufsichtsrats, einen Bilanz- und Prüfungsausschuss zu bilden. Im Jahr 2006<br />

verfügten alle DAX-Gesellschaften und rund 60% aller börsennotierten Gesellschaften<br />

über einen Prüfungsausschuss1 . Dies entspricht dem in den USA üblichen<br />

„audit committee“ 2 . Eine Pflicht zur Einrichtung besteht nicht. Eine solche<br />

Pflicht wird auch rechtspolitisch nicht befürwortet3 . Ausdrücklich erwähnt<br />

wird der Ausschuss nur in § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG. Hierauf nehmen § 52<br />

<strong>GmbHG</strong>, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25 MitbestG Bezug. Bestimmt wird,<br />

dass der Abschlussprüfer an der Bilanzsitzung des Prüfungsausschusses, falls<br />

eingerichtet, teilnehmen muss. Die EU-Richtlinie über Abschlussprüfungen<br />

vom 17. Mai 20064 sieht in Art. 41 vor, dass „Unternehmen von öffentlichem<br />

Interesse“ einen Prüfungsausschuss zu bilden haben. Solche Unternehmen können<br />

auch in der Rechtsform der GmbH organisiert sein.<br />

Dieser Prüfungsausschuss wird im Wesentlichen nur vorbereitend tätig. Er hat<br />

über die Ergebnisse seiner Arbeit dem Gesamtaufsichtsrat zu berichten, Beschlussempfehlungen<br />

abzugeben und diese zu begründen. Zu seinen Aufgaben<br />

gehört die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses<br />

und des Konzernlageberichts. Sie sollte zugleich auch zum Gegenstand haben,<br />

„ob und inwieweit die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden wesentlichen<br />

Daten objektiv und verlässlich sind und wie sich bestimmte Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsmethoden auf das gegenwärtige und künftige Bild der wirtschaftlichen<br />

Lage des Unternehmens auswirken bzw. auswirken werden“. Der Prüfungsausschuss<br />

soll ferner den vorzuschlagenden Abschlussprüfer, sofern erforderlich, auswählen.<br />

Und er hat die ergänzenden Prüfungsschwerpunkte und die Vereinbarung<br />

des Prüfungshonorars festzulegen 5 . Der Deutsche Corporate Governance Kodex<br />

empfiehlt in Ziff. 5.3.2 Satz 1, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten<br />

soll, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements<br />

und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers,<br />

der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der<br />

Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst.<br />

1 v. Werder/Talaulicar, DB 2007, 869, 871.<br />

2 Scheffler, ZGR 2003, 236.<br />

3 Baums (Hrsg.), Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001,<br />

Rdnr. 312, S. 319; Kremer, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder (Hrsg.), Deutscher Corporate<br />

Governance Kodex, 2. Aufl., Tz. 5.3.2, Rdnr. 988; Huwer, Der Prüfungsausschuss<br />

des Aufsichtsrats in der konzernfreien Aktiengesellschaft und im Aktienkonzern, 2008,<br />

§ 7 (entspricht nicht immer der „Best Practice“).<br />

4 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006<br />

über Abschlussprüfungen vom Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur<br />

Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung<br />

der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EG L 157 v. 9. 6. 2006, S. 87.<br />

5 S. dazu sowie zu den weiteren Aufgaben des Prüfungsausschusses: Arbeitskreis „Externe<br />

und interne Überwachung der Unternehmung“ der Schmalenbach-Gesellschaft<br />

für Betriebswirtschaft e.V., abgedr. in: DB 2000, 2281; Huwer, Der Prüfungsausschuss<br />

des Aufsichtsrats in der konzernfreien Aktiengesellschaft und im Aktienkonzern, 2008;<br />

Scheffler, ZGR 2003, 236; Altmeppen, ZGR 2004, 93; Schäfer, ZGR 2004, 417; Hopt/<br />

Roth, in: FS Nobel, Bern 2005, S. 147.<br />

Uwe H. Schneider | 3145<br />

457<br />

458

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!