Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
Aufgaben des Aufsichtsrats, in der Krise einer Gesellschaft eigenständige Sanierungsvorschläge<br />
zu entwickeln 1 .<br />
Über den Gegenstand, den Zeitpunkt und den Umfang der Beratung entscheidet<br />
der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Jedenfalls hat der Aufsichtsrat<br />
den Ermessensspielraum der Geschäftsführer und die Lage der Gesellschaft<br />
zu beachten; denn der Aufsichtsrat ist kein übergeordnetes Geschäftsführungsorgan.<br />
Bei normaler Geschäftsentwicklung braucht der Aufsichtsrat daher nicht<br />
jede einzelne Maßnahme des Tagesgeschäfts zu überwachen, sondern er kann<br />
sich auf Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung und im Übrigen auf Stichproben<br />
beschränken. Das Entsprechende gilt auch für die Beratung. Auch insoweit<br />
muss der Aufsichtsrat nur grundsätzliche Fragen künftiger Geschäftspolitik<br />
aufgreifen („Guten Rat muss man nicht ausbieten wie saures Bier“) 2 . Er darf<br />
auch nicht jedes Geschäft verhindern, das mit einem Risiko behaftet ist 3 . Die<br />
Geschäftsführer und nicht der Aufsichtsrat entscheiden über die Geschäftsführung.<br />
Hält der Aufsichtsrat eine Maßnahme für unzweckmäßig, so kann er sich<br />
daher mit einer Stellungnahme begnügen. Nur in schwerwiegenden Fällen ist er<br />
zu Beanstandungen verpflichtet. Bei der Verletzung von gesetzlichen Vorschriften,<br />
bei der Verletzung von Grundregeln der Unternehmensführung, bei der<br />
Übernahme eines außergewöhnlichen Wagnisses oder eines Geschäftes, dessen<br />
Finanzierung noch völlig offen ist, muss der Aufsichtsrat widersprechen 4 . Dadurch<br />
werden die Geschäftsführer aber nicht gehindert, die Maßnahme durchzuführen.<br />
gg) Einberufung und Unterrichtung der Gesellschafterversammlung<br />
Berücksichtigen die Geschäftsführer Stellungnahmen oder Beanstandungen des<br />
Aufsichtsrats nicht angemessen, so hat der Aufsichtsrat kein Weisungsrecht. Er<br />
kann vielmehr nur, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, insbesondere<br />
wenn es gilt, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, eine Gesellschafterversammlung<br />
einberufen, § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG, § 25 MitbestG jeweils<br />
i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG5 . In der Gesellschafterversammlung kann der Aufsichtsrat<br />
durch den Aufsichtsratsvorsitzenden die Angelegenheit vortragen und<br />
damit einen Beschluss der Gesellschafter hierzu herausfordern6 . Der Aufsichtsrat<br />
hat jedoch kein eigenständiges Antragsrecht in der Gesellschafterversammlung.<br />
Bei schwerwiegender Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, bei wesentlichen<br />
Zweifeln an der Zweckmäßigkeit muss der Aufsichtsrat die Gesellschafter<br />
1 So auch zu den Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds: LG Düsseldorf, AG 1991, 70;<br />
vgl. auch Möllers, ZIP 1995, 1725, 1726.<br />
2 Zu den Grenzen des Beratungsauftrags: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />
4. Aufl., Rdnr. 98; Deckert, AG 1997, 109, 111.<br />
3 BGH, NJW 1977, 2311 (für Verwaltungsrat einer GmbH & Co. KG); OLG Köln, AG<br />
1978, 17, 21 (für AG); Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 111 Rdnr. 25; Goette, in: FS<br />
50 Jahre BGH, 2000, S. 128.<br />
4 BGHZ 69, 207, 214.<br />
5 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 106.<br />
6 RGZ 161, 129, 139.<br />
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Uwe H. Schneider