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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Aufgaben des Aufsichtsrats, in der Krise einer Gesellschaft eigenständige Sanierungsvorschläge<br />

zu entwickeln 1 .<br />

Über den Gegenstand, den Zeitpunkt und den Umfang der Beratung entscheidet<br />

der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Jedenfalls hat der Aufsichtsrat<br />

den Ermessensspielraum der Geschäftsführer und die Lage der Gesellschaft<br />

zu beachten; denn der Aufsichtsrat ist kein übergeordnetes Geschäftsführungsorgan.<br />

Bei normaler Geschäftsentwicklung braucht der Aufsichtsrat daher nicht<br />

jede einzelne Maßnahme des Tagesgeschäfts zu überwachen, sondern er kann<br />

sich auf Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung und im Übrigen auf Stichproben<br />

beschränken. Das Entsprechende gilt auch für die Beratung. Auch insoweit<br />

muss der Aufsichtsrat nur grundsätzliche Fragen künftiger Geschäftspolitik<br />

aufgreifen („Guten Rat muss man nicht ausbieten wie saures Bier“) 2 . Er darf<br />

auch nicht jedes Geschäft verhindern, das mit einem Risiko behaftet ist 3 . Die<br />

Geschäftsführer und nicht der Aufsichtsrat entscheiden über die Geschäftsführung.<br />

Hält der Aufsichtsrat eine Maßnahme für unzweckmäßig, so kann er sich<br />

daher mit einer Stellungnahme begnügen. Nur in schwerwiegenden Fällen ist er<br />

zu Beanstandungen verpflichtet. Bei der Verletzung von gesetzlichen Vorschriften,<br />

bei der Verletzung von Grundregeln der Unternehmensführung, bei der<br />

Übernahme eines außergewöhnlichen Wagnisses oder eines Geschäftes, dessen<br />

Finanzierung noch völlig offen ist, muss der Aufsichtsrat widersprechen 4 . Dadurch<br />

werden die Geschäftsführer aber nicht gehindert, die Maßnahme durchzuführen.<br />

gg) Einberufung und Unterrichtung der Gesellschafterversammlung<br />

Berücksichtigen die Geschäftsführer Stellungnahmen oder Beanstandungen des<br />

Aufsichtsrats nicht angemessen, so hat der Aufsichtsrat kein Weisungsrecht. Er<br />

kann vielmehr nur, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, insbesondere<br />

wenn es gilt, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG, § 25 MitbestG jeweils<br />

i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG5 . In der Gesellschafterversammlung kann der Aufsichtsrat<br />

durch den Aufsichtsratsvorsitzenden die Angelegenheit vortragen und<br />

damit einen Beschluss der Gesellschafter hierzu herausfordern6 . Der Aufsichtsrat<br />

hat jedoch kein eigenständiges Antragsrecht in der Gesellschafterversammlung.<br />

Bei schwerwiegender Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, bei wesentlichen<br />

Zweifeln an der Zweckmäßigkeit muss der Aufsichtsrat die Gesellschafter<br />

1 So auch zu den Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds: LG Düsseldorf, AG 1991, 70;<br />

vgl. auch Möllers, ZIP 1995, 1725, 1726.<br />

2 Zu den Grenzen des Beratungsauftrags: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />

4. Aufl., Rdnr. 98; Deckert, AG 1997, 109, 111.<br />

3 BGH, NJW 1977, 2311 (für Verwaltungsrat einer GmbH & Co. KG); OLG Köln, AG<br />

1978, 17, 21 (für AG); Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 111 Rdnr. 25; Goette, in: FS<br />

50 Jahre BGH, 2000, S. 128.<br />

4 BGHZ 69, 207, 214.<br />

5 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 106.<br />

6 RGZ 161, 129, 139.<br />

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Uwe H. Schneider

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