Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
5. Einzelne Befugnisse<br />
Damit das einzelne Aufsichtsratsmitglied seine Aufgaben im Rahmen der Aufsichtsarbeit<br />
wahrnehmen kann, ist es am Informations-, Willensbildungs- und<br />
Entscheidungsprozess des Aufsichtsrats zu beteiligen. Darüber hinaus sind den<br />
einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats einige wenige Befugnisse gegenüber<br />
den anderen Gesellschaftsorganen zugewiesen. Hinzu kommen Befugnisse zur<br />
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung oder sonstiger gerichtlicher<br />
Maßnahmen 1 .<br />
a) Teilnahmerecht<br />
Um an der Aufsichtsratsarbeit mitwirken zu können, hat das Aufsichtsratsmitglied<br />
ein Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner<br />
Ausschüsse, § 109 Abs. 1 und 2 AktG. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann<br />
jedoch bestimmen, dass Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören,<br />
von Ausschusssitzungen ausgeschlossen sind, § 109 Abs. 2 Halbsatz 2<br />
AktG. Die Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden kann vom Plenum<br />
nicht abgeändert werden2 . Das gilt auch für den fakultativen Aufsichtsrat, obgleich<br />
§ 109 AktG in § 52 nicht genannt ist.<br />
Eine Interessenkollision rechtfertigt allein nicht, ein Aufsichtsratsmitglied von<br />
einer Sitzung auszuschließen. Da auch während des Arbeitskampfes das Aufsichtsratsmandat<br />
nicht ruht, sind die Arbeitnehmervertreter berechtigt und<br />
verpflichtet, auch in diesem Zeitraum an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen<br />
3 . Selbst wenn ausnahmsweise ein Aufsichtsratsmitglied vom<br />
Stimmrecht ausgeschlossen ist (s. Rdnr. 413), entfällt damit nicht notwendig<br />
auch das Teilnahmerecht an der Aufsichtsratssitzung 4 . Nur wenn zu befürchten<br />
ist, dass durch die weitere Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds eine unabhängige<br />
Willensbildung im Aufsichtsrat nicht mehr gewährleistet ist, kann in<br />
Ausnahmefällen durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ein Aufsichtsratsmitglied<br />
auch von der Teilnahme an der Beratung des Gremiums ausgeschlossen werden.<br />
Gerechtfertigt ist dies etwa, wenn der Aufsichtsrat über den Abschluss<br />
eines Rechtsgeschäfts eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft beschließt<br />
5 .<br />
1 S. auch die Zusammenstellung bei Säcker, NJW 1979, 1521 und Kort, AG 1987, 193.<br />
2 Str.; Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />
2. Aufl., § 4 Rdnr. 127; Semler, AG 1988, 65; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 109<br />
Rdnr. 20; a.A. Peus, Der Aufsichtsratsvorsitzende, 1983, S. 54; Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse,<br />
1986, S. 231.<br />
3 S. auch Seiter, in: FS G. Müller, 1981, S. 589, 600.<br />
4 A.A.: Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843, 851; wie hier aber: Mertens, in: KölnKomm.<br />
AktG, § 109 Rdnr. 8; grundsätzlich kein Ausschluss: Fitting/Wlotzke/Wißmann, §25<br />
MitbestG Rdnr. 19.<br />
5 A.A.: Matthießen, Stimmrecht und Interessenkollision im Aufsichtsrat, 1989, S. 348 ff.;<br />
Behr, AG 1984, 283; <strong>Dr</strong>eher, JZ 1990, 896, 901; wie hier: Fleck, in: FS Heinsius, 1991,<br />
S. 95.<br />
Uwe H. Schneider | 3107<br />
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