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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

5. Einzelne Befugnisse<br />

Damit das einzelne Aufsichtsratsmitglied seine Aufgaben im Rahmen der Aufsichtsarbeit<br />

wahrnehmen kann, ist es am Informations-, Willensbildungs- und<br />

Entscheidungsprozess des Aufsichtsrats zu beteiligen. Darüber hinaus sind den<br />

einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats einige wenige Befugnisse gegenüber<br />

den anderen Gesellschaftsorganen zugewiesen. Hinzu kommen Befugnisse zur<br />

Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung oder sonstiger gerichtlicher<br />

Maßnahmen 1 .<br />

a) Teilnahmerecht<br />

Um an der Aufsichtsratsarbeit mitwirken zu können, hat das Aufsichtsratsmitglied<br />

ein Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner<br />

Ausschüsse, § 109 Abs. 1 und 2 AktG. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann<br />

jedoch bestimmen, dass Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören,<br />

von Ausschusssitzungen ausgeschlossen sind, § 109 Abs. 2 Halbsatz 2<br />

AktG. Die Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden kann vom Plenum<br />

nicht abgeändert werden2 . Das gilt auch für den fakultativen Aufsichtsrat, obgleich<br />

§ 109 AktG in § 52 nicht genannt ist.<br />

Eine Interessenkollision rechtfertigt allein nicht, ein Aufsichtsratsmitglied von<br />

einer Sitzung auszuschließen. Da auch während des Arbeitskampfes das Aufsichtsratsmandat<br />

nicht ruht, sind die Arbeitnehmervertreter berechtigt und<br />

verpflichtet, auch in diesem Zeitraum an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen<br />

3 . Selbst wenn ausnahmsweise ein Aufsichtsratsmitglied vom<br />

Stimmrecht ausgeschlossen ist (s. Rdnr. 413), entfällt damit nicht notwendig<br />

auch das Teilnahmerecht an der Aufsichtsratssitzung 4 . Nur wenn zu befürchten<br />

ist, dass durch die weitere Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds eine unabhängige<br />

Willensbildung im Aufsichtsrat nicht mehr gewährleistet ist, kann in<br />

Ausnahmefällen durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ein Aufsichtsratsmitglied<br />

auch von der Teilnahme an der Beratung des Gremiums ausgeschlossen werden.<br />

Gerechtfertigt ist dies etwa, wenn der Aufsichtsrat über den Abschluss<br />

eines Rechtsgeschäfts eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft beschließt<br />

5 .<br />

1 S. auch die Zusammenstellung bei Säcker, NJW 1979, 1521 und Kort, AG 1987, 193.<br />

2 Str.; Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />

2. Aufl., § 4 Rdnr. 127; Semler, AG 1988, 65; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 109<br />

Rdnr. 20; a.A. Peus, Der Aufsichtsratsvorsitzende, 1983, S. 54; Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse,<br />

1986, S. 231.<br />

3 S. auch Seiter, in: FS G. Müller, 1981, S. 589, 600.<br />

4 A.A.: Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843, 851; wie hier aber: Mertens, in: KölnKomm.<br />

AktG, § 109 Rdnr. 8; grundsätzlich kein Ausschluss: Fitting/Wlotzke/Wißmann, §25<br />

MitbestG Rdnr. 19.<br />

5 A.A.: Matthießen, Stimmrecht und Interessenkollision im Aufsichtsrat, 1989, S. 348 ff.;<br />

Behr, AG 1984, 283; <strong>Dr</strong>eher, JZ 1990, 896, 901; wie hier: Fleck, in: FS Heinsius, 1991,<br />

S. 95.<br />

Uwe H. Schneider | 3107<br />

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