Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
3. Rechtswirkungen der Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
a) Legitimationswirkung zu Gunsten/zu Lasten des Eingetragenen<br />
Eine Person erlangt alleine durch Eintragung in die beim Handelsregister aufgenommene<br />
Gesellschafterliste relativ gegenüber der GmbH die Gesellschafterstellung<br />
(relative Legitimationswirkung). Die Gesellschaft ist dabei nicht nur<br />
berechtigt, die eingetragene Person als legitimen Gesellschafter zu behandeln,<br />
sondern auch hierzu verpflichtet1 . Die Legitimationswirkung gilt zu Gunsten<br />
wie zu Lasten des Eingetragenen, und zwar unabhängig von der materiell rechtlichen<br />
Lage. Bei Abweichung der Eintragungslage zur materiell rechtlichen<br />
Rechtslage haben sowohl der materielle Rechtsinhaber als auch der – materiell<br />
zu Unrecht – in die Gesellschafterliste Eingetragene einen Anspruch gegen die<br />
GmbH auf Berichtigung der unrichtigen Gesellschafterliste nach Maßgabe des<br />
in § 40 Abs. 1 geregelten Verfahrens2 .<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Legitimationswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1<br />
ist die Aufnahme der (geänderten) Gesellschafterliste in das Handelsregister,<br />
d.h. in den für das entsprechende Registerblatt bestimmten Registerordner (vgl.<br />
§ 9 Abs. 1 HRV; s. auch Rdnr. 91). Zur Sonderregelung des § 16 Abs. 1 Satz 2<br />
s. unten Rdnr. 47).<br />
b) Gesellschafterrechte<br />
Von der Eintragung in der Gesellschafterliste und deren Aufnahme im Handelsregister<br />
an stehen alle mit dem betreffenden Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte<br />
nur noch dem Eingetragenen zu und können auch nur von<br />
diesem geltend gemacht werden. Zu diesen Mitgliedschaftsrechten gehören allerdings<br />
nicht solche, die bereits vor diesem Zeitpunkt selbstständig abgetreten<br />
waren. Solange die Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste<br />
besteht, können von keiner Person wegen der Ausübung von<br />
Mitgliedschaftsrechten durch den Eingetragenen Rechtsfolgen hergeleitet werden,<br />
durch welche die unter Mitwirkung des Legitimierten zu Stande gekommenen<br />
Rechtsakte beeinträchtigt werden. So sind Gesellschafterbeschlüsse nicht<br />
wegen seiner Mitwirkung anfechtbar, Dividendenzahlungen an ihn wirksam und<br />
nicht ohne Rechtsgrund geleistet etc. 3 . Diese Grundsätze gelten – wenngleich<br />
mit einigen Besonderheiten – auch bei Kapital- und Strukturbeschlüssen (Satzungsänderung,<br />
Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Spaltung,<br />
Formwechsel, andere Umstrukturierungsmaßnahmen) 4 36<br />
: Auch Strukturmaßnahmen<br />
können wegen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 mit<br />
den Stimmen eines aus materiell rechtlicher Sicht zu Unrecht eingetragenen<br />
1 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 32.<br />
2 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 344/07, S. 86 = Begr. RegE zu § 16; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 19.<br />
3 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 35; zur<br />
jetzigen Rechtslage Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs-<br />
und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 376; Hasselmann, NZG 2009, 409, 4<strong>10.</strong><br />
4 Ebenso Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 14. Hierzu ausführlich unter Geltung<br />
der früheren Rechtslage Schnorbus, ZGR 2004, 126, 133 ff.; vgl. auch Band I, § 16<br />
Rdnr. 35.<br />
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