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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

schließt, ist auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche<br />

Fragen künftiger Geschäftsführung unter Einschluss der Personalentwicklung<br />

zu berichten. Ein konkreter Anlass zum Misstrauen braucht nicht zu<br />

bestehen. Der Aufsichtsrat verletzt im Gegenteil seine Pflichten, wenn er abwartet,<br />

bis entsprechender Anlass besteht 1 .<br />

Ob eine Information zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats „erforderlich<br />

ist“, entscheiden nicht die Geschäftsführer, sondern der Aufsichtsrat.<br />

Dabei ist ihm ein weites Ermessen eingeräumt. Im Ergebnis führt dies dazu,<br />

dass nur missbräuchliche Anforderungen eine Grenze bilden.<br />

Eine Geheimhaltungsbefugnis der Geschäftsführer gegenüber dem Aufsichtsrat<br />

besteht nicht: „Alles was die Geschäftsführer wissen, darf auch der Aufsichtsrat<br />

wissen“ 2 . Im Blick hierauf ist der Ansicht nicht zuzustimmen, die<br />

Geschäftsführer brauchten über besonderes Know-how der Gesellschaft, Fabrikationsverfahren<br />

und ähnliche Geheimnisse nicht zu berichten 3 . Der Aufsichtsrat<br />

muss sich vielmehr fragen lassen, ob entsprechende Informationen<br />

für die Überwachung der Geschäftsführung erforderlich sind. Nur das ist die<br />

Grenze. Dabei ist bei Betriebsgeheimnissen ein besonders strenger Maßstab<br />

anzusetzen.<br />

Auch wenn Gefahr besteht, dass die Schweigepflicht durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder<br />

nicht eingehalten wird und der Gesellschaft aus der Veröffentlichung<br />

Schaden entsteht, berechtigt dies die Geschäftsführer nicht, die Tatsachen<br />

dem Aufsichtsrat gegenüber zu verschweigen.<br />

Der Aufsichtsratsvorsitzende darf die Information den Aufsichtsratsmitgliedern<br />

aber nicht weiterleiten, wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass sie die Vertraulichkeit<br />

nicht wahren werden.<br />

Über die Art und Weise der Informationsvermittlung entscheiden die Geschäftsführer.<br />

Berichte brauchen nicht notwendig schriftlich zu sein. Nach der<br />

Einfügung des § 90 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das TransPuG sind die Berichte<br />

mit Ausnahme des Berichts nach § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG in der Regel aber in<br />

Textform zu erstatten 4 .<br />

Werden Berichte schriftlich erstattet, sind sie jedem Aufsichtsratsmitglied auf<br />

Verlangen „auszuhändigen“, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen<br />

hat, § 52 i.V.m. § 90 Abs. 5 Satz 2 AktG. Elektronisch zur Verfügung gestellte<br />

Berichte sind „zu übermitteln“.<br />

1 OLG Düsseldorf, AG 1984, 273, 275; Uwe H. Schneider, in: FS Kropff, 1997, S. 275.<br />

2 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 16; entsprechend für die AG: Lutter, Information und Vertraulichkeit<br />

im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 8, 463; <strong>Schmidt</strong>-Aßmann/Ulmer, Beil. zu<br />

BB, Heft 27/1988, 3; Sina, NJW 1990, 1018; Wünsch, ö<strong>GmbHG</strong>, § 30j Rdnr. 46.<br />

3 So aber etwa: Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 90 Rdnr. 7; Mertens, AG 1980, 67;<br />

Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 108; ähnlich<br />

wie hier aber Sina, NJW 1990, 1018.<br />

4 S. auch schon Baums (Hrsg.), Bericht Regierungskommission Corporate Governance,<br />

2001, Rdnr. 25 S. 69; Leyens, Information des Aufsichtsrats, 2006, S. 144.<br />

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Uwe H. Schneider

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