Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
schließt, ist auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche<br />
Fragen künftiger Geschäftsführung unter Einschluss der Personalentwicklung<br />
zu berichten. Ein konkreter Anlass zum Misstrauen braucht nicht zu<br />
bestehen. Der Aufsichtsrat verletzt im Gegenteil seine Pflichten, wenn er abwartet,<br />
bis entsprechender Anlass besteht 1 .<br />
Ob eine Information zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats „erforderlich<br />
ist“, entscheiden nicht die Geschäftsführer, sondern der Aufsichtsrat.<br />
Dabei ist ihm ein weites Ermessen eingeräumt. Im Ergebnis führt dies dazu,<br />
dass nur missbräuchliche Anforderungen eine Grenze bilden.<br />
Eine Geheimhaltungsbefugnis der Geschäftsführer gegenüber dem Aufsichtsrat<br />
besteht nicht: „Alles was die Geschäftsführer wissen, darf auch der Aufsichtsrat<br />
wissen“ 2 . Im Blick hierauf ist der Ansicht nicht zuzustimmen, die<br />
Geschäftsführer brauchten über besonderes Know-how der Gesellschaft, Fabrikationsverfahren<br />
und ähnliche Geheimnisse nicht zu berichten 3 . Der Aufsichtsrat<br />
muss sich vielmehr fragen lassen, ob entsprechende Informationen<br />
für die Überwachung der Geschäftsführung erforderlich sind. Nur das ist die<br />
Grenze. Dabei ist bei Betriebsgeheimnissen ein besonders strenger Maßstab<br />
anzusetzen.<br />
Auch wenn Gefahr besteht, dass die Schweigepflicht durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder<br />
nicht eingehalten wird und der Gesellschaft aus der Veröffentlichung<br />
Schaden entsteht, berechtigt dies die Geschäftsführer nicht, die Tatsachen<br />
dem Aufsichtsrat gegenüber zu verschweigen.<br />
Der Aufsichtsratsvorsitzende darf die Information den Aufsichtsratsmitgliedern<br />
aber nicht weiterleiten, wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass sie die Vertraulichkeit<br />
nicht wahren werden.<br />
Über die Art und Weise der Informationsvermittlung entscheiden die Geschäftsführer.<br />
Berichte brauchen nicht notwendig schriftlich zu sein. Nach der<br />
Einfügung des § 90 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das TransPuG sind die Berichte<br />
mit Ausnahme des Berichts nach § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG in der Regel aber in<br />
Textform zu erstatten 4 .<br />
Werden Berichte schriftlich erstattet, sind sie jedem Aufsichtsratsmitglied auf<br />
Verlangen „auszuhändigen“, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen<br />
hat, § 52 i.V.m. § 90 Abs. 5 Satz 2 AktG. Elektronisch zur Verfügung gestellte<br />
Berichte sind „zu übermitteln“.<br />
1 OLG Düsseldorf, AG 1984, 273, 275; Uwe H. Schneider, in: FS Kropff, 1997, S. 275.<br />
2 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 16; entsprechend für die AG: Lutter, Information und Vertraulichkeit<br />
im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 8, 463; <strong>Schmidt</strong>-Aßmann/Ulmer, Beil. zu<br />
BB, Heft 27/1988, 3; Sina, NJW 1990, 1018; Wünsch, ö<strong>GmbHG</strong>, § 30j Rdnr. 46.<br />
3 So aber etwa: Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 90 Rdnr. 7; Mertens, AG 1980, 67;<br />
Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 108; ähnlich<br />
wie hier aber Sina, NJW 1990, 1018.<br />
4 S. auch schon Baums (Hrsg.), Bericht Regierungskommission Corporate Governance,<br />
2001, Rdnr. 25 S. 69; Leyens, Information des Aufsichtsrats, 2006, S. 144.<br />
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Uwe H. Schneider