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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Maßnahmen der Geschäftsführung in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter<br />

(s. bei § 37 Rdnr. 12 ff.). Und zum dritten können die Gesellschafter<br />

den Geschäftsführern in allen Bereichen der Geschäftsführung Weisungen erteilen<br />

(s. bei § 37 Rdnr. 30 ff.). Diese Aufteilung der Zuständigkeiten für die<br />

Geschäftsführung bei der GmbH darf nicht zu der Annahme verleiten, der Aufsichtsrat<br />

habe auch die Gesellschafterversammlung zu überwachen 1 , soweit sie<br />

etwa durch Weisungen im Rahmen der Geschäftsführung tätig wird. Die Überwachung<br />

durch den Aufsichtsrat erstreckt sich vielmehr auf die Überwachung<br />

der Geschäftsführung, nur soweit sie durch die Geschäftsführer erfolgt. Die<br />

Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat ist somit keine<br />

umfassende Funktionskontrolle 2 .<br />

Falls die Gesellschafter eine Beratung durch den Aufsichtsrat für erforderlich<br />

halten, so können sie diese anfordern. Es gibt jedoch keine Pflicht der Gesellschafter,<br />

sich durch den Aufsichtsrat beraten zu lassen. Beschlüsse der Gesellschafter<br />

außerhalb von Gesellschafterversammlungen sind nicht deshalb ausgeschlossen,<br />

weil hierdurch die Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats<br />

eingeschränkt würde 3 . Das schließt jedoch ein eigenständiges Berichtsrecht<br />

gegenüber der Gesellschafterversammlung nicht aus, soweit der<br />

Aufsichtsrat seinerseits entsprechende Informationen für seine Arbeit für erforderlich<br />

hält (s. Rdnr. 120).<br />

Die Überwachung erstreckt sich auch auf solche Mitarbeiter, die maßgeblich an<br />

der Vorbereitung und Durchführung grundlegender unternehmerischer Entscheidungen<br />

beteiligt sind 4 .<br />

cc) Zweck und Maßstäbe der Überwachung<br />

Die Überwachung der Geschäftsführung umfasst zwei Teilbereiche, nämlich<br />

die nachträgliche Überwachung (ex post-Kontrolle) und die begleitende und vorausschauende<br />

Überwachung (ex ante-Kontrolle):<br />

– Die nachträgliche Überwachung bezieht sich auf die abgeschlossenen Sachverhalte<br />

der Geschäftsführung. Hierdurch sollen die Geschäftsführer angehal-<br />

1 So aber: Duden, in: FS R. Fischer, 1979, S. 95, 99; Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843,<br />

859; wie hier: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 86, 232; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />

Rdnr. 220; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft,<br />

2. Aufl., Rdnr. 128.<br />

2 So aber: Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 101;<br />

Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, 1982, S. 188; Hommelhoff, ZGR 1978, 145;<br />

Timm, DB 1980, 1201; Mutter, Unternehmerische Entscheidungen und Haftung des<br />

Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft, 1994, S. 32.<br />

3 Ebenso: Meyer-Landrut/Niehus, Rdnr. 21; Zöllner, in: FS R. Fischer, 1979, S. 905, 917;<br />

Säcker, NJW 1979, 1521, 1524; a.A.: Hommelhoff, ZGR 1978, 119, 148.<br />

4 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 86; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 111<br />

Rdnr. 110; Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 3; s. auch Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 50; a.A.: OLG Köln, AG<br />

1978, 17, 21; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 68<br />

(kein selbständiges Überwachungsobjekt); Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl.,<br />

Rdnr. 103; Scheffler, DB 1994, 793; Lutter, ZHR 159 (1995), 287, 290.<br />

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Uwe H. Schneider

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