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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

ist im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 407 BGB zur Wahrung der Rechte<br />

des Pfandgläubigers oder des Nießbrauchsberechtigten eine Anzeige an die<br />

GmbH erforderlich 1 . Eine Eintragung in die Gesellschafterliste i.S. von §§ 16<br />

Abs. 1 Satz 1, 40 kommt de lege lata nicht in Betracht 2 . Allerdings kann der<br />

Gesellschaftsvertrag eine Eintragung von Belastungen in der Gesellschafterliste<br />

informationshalber vorsehen. Hierdurch wird aber eben nicht die Möglichkeit<br />

eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs geschaffen (Rdnr. 74).<br />

e) Pfändung<br />

Bei der Pfändung eines Geschäftsanteils wurde bereits nach bisheriger Rechtslage<br />

auf eine (weitere) Anzeige verzichtet, da dort die Zustellung des Pfändungsbeschlusses<br />

an die GmbH Voraussetzung für die Wirksamkeit der Pfändung ist3 .<br />

Dies bleibt auch nach neuer Rechtslage unverändert. Demgegenüber gilt im<br />

Falle der Verwertung des Geschäftsanteils durch den Gerichtsvollzieher im<br />

Wege der Zwangsvollstreckung – wie nach früherer Rechtslage4 – auch der neugefasste<br />

§ 16 Abs. 1 Satz 15 .<br />

2. Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste<br />

a) Legitimationsgrundlage<br />

Für die Gesellschafterstellung gegenüber der GmbH ist nun nach § 16 Abs. 1<br />

Satz 1 die Eintragung als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen<br />

Gesellschafterliste (§ 40) maßgeblich. Regelmäßiger Auslöser der Eintragung<br />

ist nach Aufnahme der bei der Anmeldung der Errichtung der GmbH<br />

eingereichten Gründungsgesellschafterliste der Eintritt einer Veränderung in<br />

den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung. Es wäre<br />

eine Fehlauslegung des Gesetzeswortlautes („im Fall einer Veränderung ...“),<br />

die Legitimationswirkung auf die Veränderung selbst oder die „Eintragung der<br />

Veränderung“ zu beziehen6 , zumal die Veränderung selbst nur eine Differenzbezeichnung<br />

ist und in einer gegenüber der bisherigen Gesellschafterliste veränderten<br />

Eintragung in der Person eines Gesellschafters oder im Umfang seiner<br />

Beteiligung besteht.<br />

Entsprechend der Rechtslage bei Namensaktien nach § 67 Abs. 2 AktG 7 tritt die<br />

Legitimationswirkung einer Eintragung in der Gesellschafterliste nur dann ein,<br />

wenn die Eckpunkte des gesetzlichen Eintragungs- und Aufnahmeverfahrens in<br />

das Handelsregister eingehalten worden sind. So erfordert die Legitimationswirkung,<br />

dass die Eintragung in die Gesellschafterliste und die Einreichung zur<br />

1 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Wicke, Rdnr. <strong>10.</strong><br />

2 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 407;<br />

Preuß, ZGR 2008, 676, 684; Uwe H. Schneider, GmbHR 2009, 393, 394.<br />

3 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 45.<br />

4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 45.<br />

5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. <strong>10.</strong><br />

6 So (wohl missverständlich) Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 11.<br />

7 Hierzu Bayer, in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 68 f., 74, 76;<br />

T. Bezzenberger in: K. <strong>Schmidt</strong>/Lutter, § 67 AktG Rdnr. 8 und 12.<br />

3344 | Seibt

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