Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
Rechtsübergang erschöpfte sich in ihrer Bedeutung als Grundlage für die relative<br />
Legitimationsfiktion zur Gesellschaft im Zusammenhang mit Veräußerungen.<br />
Sie hatte keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit von Verfügungsgeschäften<br />
und die rechtliche Inhaberschaft an Geschäftsanteilen. Mit der Neufassung<br />
von § 16 durch das MoMiG (i) ersetzt der Gesetzgeber die Anmeldung<br />
durch die Eintragung in der Gesellschafterliste (und Veröffentlichung im Handelsregister)<br />
als Grundlage für die relative Legitimationsfiktion zur Gesellschaft,<br />
(ii) erweitert den Anwendungsbereich der Legitimationsfiktion in rechtlicher<br />
und tatsächlicher Hinsicht umfassend und (iii) verstärkt schließlich in<br />
qualitativer Weise die Bedeutung des bislang primär verbandsinternen wirkenden<br />
Faktum zu einem Rechtsscheinsträger für einen gutgläubigen Erwerb von<br />
Geschäftsanteilen, also einer Basis für eine Änderung in der rechtlichen Inhaberschaft<br />
von Geschäftsanteilen. Die Ersetzung des bisherigen Anmeldeprinzips<br />
durch die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste<br />
als Grundlage für die relative Legitimationsfiktion erfolgte in Anlehnung<br />
an die für Namensaktien geltende aktienrechtliche Vorschrift des § 67<br />
Abs. 2 AktG 1 . Der Blick auf dieses Gesetzgebungsvorbild macht aber auch augenscheinlich,<br />
dass eine zwingende Verkoppelung der Funktion einer relativ<br />
zur Gesellschaft wirkenden Legitimationsfiktion einerseits und einer Rechtsscheinbasis<br />
für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen nicht zwingend<br />
ist. Die nähere Bestimmung der Eintragung in der Gesellschafterliste ist<br />
im ebenfalls durch das MoMiG geänderten § 40 niedergelegt, der mit dem § 16<br />
ein Gesamtbild ergibt.<br />
Die beiden Hauptelemente und Regelungsfelder der Gesetzesneufassungen (ein<br />
doppelter Konzeptionswechsel), nämlich die Ersetzung des Anmeldeprinzips<br />
durch das Prinzip der veröffentlichten Eintragung in der Gesellschafterliste als<br />
Basis der relativen Legitimationsfiktion gegenüber der Gesellschaft und der<br />
Nutzung dieser Eintragung als Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb,<br />
waren bereits im BMJ-Referentenentwurf enthalten 2 . Die Diskussion<br />
über den BMJ-Referentenentwurf hat zu einer Reihe von Detailänderungen am<br />
Gesetzestext des § 16 geführt. Der Text des Regierungsentwurfs 3 ist trotz einer<br />
Überarbeitungsbitte des Bundesrats zu § 16 Abs. 3 (gutgläubiger Erwerb) 4 und<br />
kritischen Literaturanmerkungen 5 unverändert Gesetz worden.<br />
Der neugefasste § 16 mit seinen beiden Regelungsfeldern enthält drei Regelungskomplexe:<br />
(1) In § 16 Abs. 1 Satz 1 ist das Prinzip der Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
als Basis für die Legitimationsfiktion zur Gesellschaft geregelt, d.h.<br />
die Bestimmungsbasis dafür, wer im Fall einer Veränderung in den Personen der<br />
Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung im Verhältnis zur Gesell-<br />
1 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 84 = Begr. RegE zu § 16.<br />
2 RefE Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />
(MoMiG) v. 29. 5. 2006, S. 4, 48 ff.<br />
3 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07 = RegE Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung<br />
von Missbräuchen (MoMiG) v. 25. 5. 2007.<br />
4 S. BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07 (Beschluss), S. 14 f. = Stellungnahme BR zu § 16 Abs. 3.<br />
5 Bednarz, BB 2008, 1854, 1858; Bohrer, DStR 2007, 995, 1001; Eidenmüller, ZGR 2007,<br />
168, 203; Handelsrechtsausschuss DAV, NZG 2007, 211, 214 f.<br />
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