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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

fall folgenden Wortlaut: „Hiermit wird ein Widerspruch gegen die Eintragung<br />

von ... als Inhaber des in der zum Handelsregister eingerichteten Gesellschafterliste<br />

aufgeführten Geschäftsanteils Nr. ... der Gesellschaft ... (Amtsgericht ...,<br />

HRB ...) unter Bezugnahme auf die [einstweilige Verfügung des ... [Gericht] vom<br />

... [Datum] mit dem Az. .../Eintragungsbewilligung des Eingetragenen ...] zu<br />

Gunsten von ... [jeweils als Anlage beigefügt] beantragt“.<br />

Im Regelfall bezieht sich der Widerspruch nicht gegen die Gesellschafterliste in<br />

ihrer Gesamtheit, sondern nur gegen eine bestimmte Eintragung. Der Widersprechende<br />

muss sein Begehren nicht nur im Eintragungsverfahren inhaltlich<br />

hinreichend bestimmt konkretisieren 1 (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 HRV; s. auch<br />

Rdnr. 89), sondern diese Konkretisierung muss auch im Rahmen der Zuordnung<br />

des Widerspruchs zur Gesellschafterliste erfolgen, damit der Rechtsverkehr<br />

nicht irritiert wird 2 .<br />

c) Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste<br />

Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 setzt<br />

voraus, dass der Widerspruch „der Liste zugeordnet ist“. In technischer Hinsicht<br />

bedeutet die Zuordnung des Widerspruchs zu einer Gesellschafterliste,<br />

dass der elektronisch eingereichte (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) Widerspruch<br />

mit dem *.tiff-Dokument der Gesellschafterliste im entsprechenden Registerordner<br />

so verbunden wird, dass ein Abruf der Gesellschafterliste ohne den<br />

Widerspruch nicht möglich ist3 . Der Widerspruch ist hierbei besonders hervorzuheben<br />

(§ 9 Abs. 1 Satz 3 HRV); dabei ist es nicht gefordert, gleichwohl zweckmäßig,<br />

dass der Widerspruch der Gesellschafterliste vorangestellt wird4 . Aus<br />

Sicht des Widerspruchsführers ist weiter anzuregen, dass das Handelsregister<br />

technisch sicherstellt, dass der Widerspruch im Falle der Einreichung einer<br />

geänderten Gesellschafterliste auch dieser neuen Liste zugeordnet wird, solange<br />

keine Löschung des Widerspruchs erfolgt ist5 .<br />

Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt auf zwei Wegen (§ 16 Abs. 3 Satz 4),<br />

nämlich (i) auf Grund einer einstweiligen Verfügung (1. Fall; Rdnr. 93) oder<br />

(ii) auf Grund einer Bewilligung des Eingetragenen, gegen dessen Eintragung in<br />

der Gesellschafterliste sich der Widerspruch richtet (2. Fall; Rdnr. 95).<br />

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass der Antragsteller<br />

einen Anspruch auf Einreichung einer abweichenden Gesellschafterliste hat<br />

und seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung glaubhaft machen kann 6 .<br />

1 Abweichend Wachter, in: Römermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG,<br />

GmbHR-Sonderheft 2008, S. 51, 60.<br />

2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 70.<br />

3 Vossius, DB 2007, 2299, 2303.<br />

4 Vgl. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 70; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die<br />

GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 117; Vossius, DB 2007,<br />

2299, 2303.<br />

5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 70; Wicke, NotBZ 2009, 1, 15.<br />

6 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 89 = Begr. RegE zu § 16; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 73;<br />

Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 70; Harbarth, ZIP 2008, 57, 60; Kort, GmbHR<br />

2009, 169, 175.<br />

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