Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
fall folgenden Wortlaut: „Hiermit wird ein Widerspruch gegen die Eintragung<br />
von ... als Inhaber des in der zum Handelsregister eingerichteten Gesellschafterliste<br />
aufgeführten Geschäftsanteils Nr. ... der Gesellschaft ... (Amtsgericht ...,<br />
HRB ...) unter Bezugnahme auf die [einstweilige Verfügung des ... [Gericht] vom<br />
... [Datum] mit dem Az. .../Eintragungsbewilligung des Eingetragenen ...] zu<br />
Gunsten von ... [jeweils als Anlage beigefügt] beantragt“.<br />
Im Regelfall bezieht sich der Widerspruch nicht gegen die Gesellschafterliste in<br />
ihrer Gesamtheit, sondern nur gegen eine bestimmte Eintragung. Der Widersprechende<br />
muss sein Begehren nicht nur im Eintragungsverfahren inhaltlich<br />
hinreichend bestimmt konkretisieren 1 (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 HRV; s. auch<br />
Rdnr. 89), sondern diese Konkretisierung muss auch im Rahmen der Zuordnung<br />
des Widerspruchs zur Gesellschafterliste erfolgen, damit der Rechtsverkehr<br />
nicht irritiert wird 2 .<br />
c) Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste<br />
Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 setzt<br />
voraus, dass der Widerspruch „der Liste zugeordnet ist“. In technischer Hinsicht<br />
bedeutet die Zuordnung des Widerspruchs zu einer Gesellschafterliste,<br />
dass der elektronisch eingereichte (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) Widerspruch<br />
mit dem *.tiff-Dokument der Gesellschafterliste im entsprechenden Registerordner<br />
so verbunden wird, dass ein Abruf der Gesellschafterliste ohne den<br />
Widerspruch nicht möglich ist3 . Der Widerspruch ist hierbei besonders hervorzuheben<br />
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 HRV); dabei ist es nicht gefordert, gleichwohl zweckmäßig,<br />
dass der Widerspruch der Gesellschafterliste vorangestellt wird4 . Aus<br />
Sicht des Widerspruchsführers ist weiter anzuregen, dass das Handelsregister<br />
technisch sicherstellt, dass der Widerspruch im Falle der Einreichung einer<br />
geänderten Gesellschafterliste auch dieser neuen Liste zugeordnet wird, solange<br />
keine Löschung des Widerspruchs erfolgt ist5 .<br />
Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt auf zwei Wegen (§ 16 Abs. 3 Satz 4),<br />
nämlich (i) auf Grund einer einstweiligen Verfügung (1. Fall; Rdnr. 93) oder<br />
(ii) auf Grund einer Bewilligung des Eingetragenen, gegen dessen Eintragung in<br />
der Gesellschafterliste sich der Widerspruch richtet (2. Fall; Rdnr. 95).<br />
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass der Antragsteller<br />
einen Anspruch auf Einreichung einer abweichenden Gesellschafterliste hat<br />
und seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung glaubhaft machen kann 6 .<br />
1 Abweichend Wachter, in: Römermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG,<br />
GmbHR-Sonderheft 2008, S. 51, 60.<br />
2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 70.<br />
3 Vossius, DB 2007, 2299, 2303.<br />
4 Vgl. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 70; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die<br />
GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 117; Vossius, DB 2007,<br />
2299, 2303.<br />
5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 70; Wicke, NotBZ 2009, 1, 15.<br />
6 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 89 = Begr. RegE zu § 16; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 73;<br />
Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 70; Harbarth, ZIP 2008, 57, 60; Kort, GmbHR<br />
2009, 169, 175.<br />
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