Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
Die Glaubhaftmachung erfolgt gemäß § 936 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO<br />
durch präsente Beweismittel, also z.B. durch eigene Versicherung des Berechtigten<br />
oder eines <strong>Dr</strong>itten an Eides statt, durch anwaltliche Versicherung oder<br />
schriftliche Zeugenerklärung 1 . Eine Gefährdung seines Rechts muss der Widersprechende<br />
hingegen nicht glaubhaft machen (§ 16 Abs. 3 Satz 5; Abweichung<br />
von § 935 ZPO). Antragsgegner ist der nach seinem Vortrag unrichtig in der<br />
Gesellschafterliste Eingetragene bzw. in dessen Bezug eine falsche Eintragung<br />
besteht 2 .<br />
In jedem Fall kommt demjenigen die Berechtigung zu, einen Widerspruch zu<br />
einer Eintragung in der Gesellschafterliste zuordnen zu lassen und dementsprechend<br />
auch einen Antrag auf entsprechende Zuordnung des Widerspruchs im<br />
Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beantragen, der geltend<br />
macht, er sei an Stelle des Eingetragenen der tatsächliche materiell-rechtliche<br />
Berechtigte (Wertung aus § 894 BGB) 3 . Erwägenswert ist es daneben, den Geschäftsführern<br />
4 oder Mitgesellschaftern eine Widerspruchsberechtigung einzuräumen.<br />
Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 ist insoweit offen und enthält keine ausdrückliche<br />
Begrenzung des Berechtigtenkreises. Allerdings ging der Gesetzgeber<br />
ausweislich der Regierungsbegründung davon aus, dass alleine dem Prätendenten<br />
ein Zuordnungsrecht für einen Widerspruch zukommt 5 ; zudem wird dort<br />
bei der Erläuterung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 16 Abs. 3<br />
Satz 4 Alt. 1 auf das Erfordernis hingewiesen, dass der (ungeschriebene) Anspruch<br />
auf Einreichung einer richtigen Liste glaubhaft gemacht wird, der alleine<br />
dem Prätendenten zukomme 6 . Für eine Zuordnungsberechtigung von Widersprüchen<br />
zu Gunsten des Geschäftsführers gibt es vor allem aber auch kein<br />
Bedürfnis, da dieser jederzeit das Recht und auch die tatsächliche Möglichkeit<br />
hat, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen 7 . Mit der Einreichung einer<br />
geänderten Gesellschafterliste nimmt er zwar ein persönliches Haftungsrisiko<br />
auf sich (vgl. § 40 Abs. 3; hierzu Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 53 ff. in diesem<br />
Band), dies ist aber auch ausdrücklich beabsichtigt, um den Geschäftsführer zur<br />
sorgfältigen Amtsführung anzuhalten und Beeinträchtigungen der Rechts- und<br />
Vermögenssphären der in der Gesellschafterliste Eingetragenen sowie der materiell<br />
Berechtigten zu vermeiden. Geschäftsführer und andere <strong>Dr</strong>itte wie Mitgesellschafter<br />
sollen nicht einerseits glaubhaft machen können, dass ein An-<br />
1 Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs,<br />
§ 4 Rdnr. 49.<br />
2 Vgl. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 73; Wicke, Rdnr. 25; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger,<br />
Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 120;<br />
Handelsrechtsausschuss des DAV, NZG 2007, 735, 739.<br />
3 Dies ist unstreitig.<br />
4 Hierfür Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 70; Harbarth, ZIP 2008, 57, 61; Kort,<br />
GmbHR 2009, 169, 175; Leistikow, Das neue GmbH-Recht, § 4 Rdnr. 216; D. Mayer,<br />
DNotZ 2008, 403, 422 f.; Wachter, in: Römermann/Wachter, GmbH-Beratung nach<br />
dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008, S. 51, 60.<br />
5 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 89 = Begr. RegE zu § 16.<br />
6 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 89 = Begr. RegE zu § 16.<br />
7 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 74; Wiersch, S. 125; Handelsrechtsausschuss<br />
des DAV, NZG 2007, 735, 739; ohne Begründung i.E. auch Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl,<br />
Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 4 Rdnr. 45.<br />
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