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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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94<br />

§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

Die Glaubhaftmachung erfolgt gemäß § 936 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO<br />

durch präsente Beweismittel, also z.B. durch eigene Versicherung des Berechtigten<br />

oder eines <strong>Dr</strong>itten an Eides statt, durch anwaltliche Versicherung oder<br />

schriftliche Zeugenerklärung 1 . Eine Gefährdung seines Rechts muss der Widersprechende<br />

hingegen nicht glaubhaft machen (§ 16 Abs. 3 Satz 5; Abweichung<br />

von § 935 ZPO). Antragsgegner ist der nach seinem Vortrag unrichtig in der<br />

Gesellschafterliste Eingetragene bzw. in dessen Bezug eine falsche Eintragung<br />

besteht 2 .<br />

In jedem Fall kommt demjenigen die Berechtigung zu, einen Widerspruch zu<br />

einer Eintragung in der Gesellschafterliste zuordnen zu lassen und dementsprechend<br />

auch einen Antrag auf entsprechende Zuordnung des Widerspruchs im<br />

Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beantragen, der geltend<br />

macht, er sei an Stelle des Eingetragenen der tatsächliche materiell-rechtliche<br />

Berechtigte (Wertung aus § 894 BGB) 3 . Erwägenswert ist es daneben, den Geschäftsführern<br />

4 oder Mitgesellschaftern eine Widerspruchsberechtigung einzuräumen.<br />

Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 ist insoweit offen und enthält keine ausdrückliche<br />

Begrenzung des Berechtigtenkreises. Allerdings ging der Gesetzgeber<br />

ausweislich der Regierungsbegründung davon aus, dass alleine dem Prätendenten<br />

ein Zuordnungsrecht für einen Widerspruch zukommt 5 ; zudem wird dort<br />

bei der Erläuterung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 16 Abs. 3<br />

Satz 4 Alt. 1 auf das Erfordernis hingewiesen, dass der (ungeschriebene) Anspruch<br />

auf Einreichung einer richtigen Liste glaubhaft gemacht wird, der alleine<br />

dem Prätendenten zukomme 6 . Für eine Zuordnungsberechtigung von Widersprüchen<br />

zu Gunsten des Geschäftsführers gibt es vor allem aber auch kein<br />

Bedürfnis, da dieser jederzeit das Recht und auch die tatsächliche Möglichkeit<br />

hat, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen 7 . Mit der Einreichung einer<br />

geänderten Gesellschafterliste nimmt er zwar ein persönliches Haftungsrisiko<br />

auf sich (vgl. § 40 Abs. 3; hierzu Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 53 ff. in diesem<br />

Band), dies ist aber auch ausdrücklich beabsichtigt, um den Geschäftsführer zur<br />

sorgfältigen Amtsführung anzuhalten und Beeinträchtigungen der Rechts- und<br />

Vermögenssphären der in der Gesellschafterliste Eingetragenen sowie der materiell<br />

Berechtigten zu vermeiden. Geschäftsführer und andere <strong>Dr</strong>itte wie Mitgesellschafter<br />

sollen nicht einerseits glaubhaft machen können, dass ein An-<br />

1 Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs,<br />

§ 4 Rdnr. 49.<br />

2 Vgl. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 73; Wicke, Rdnr. 25; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger,<br />

Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 120;<br />

Handelsrechtsausschuss des DAV, NZG 2007, 735, 739.<br />

3 Dies ist unstreitig.<br />

4 Hierfür Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 70; Harbarth, ZIP 2008, 57, 61; Kort,<br />

GmbHR 2009, 169, 175; Leistikow, Das neue GmbH-Recht, § 4 Rdnr. 216; D. Mayer,<br />

DNotZ 2008, 403, 422 f.; Wachter, in: Römermann/Wachter, GmbH-Beratung nach<br />

dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008, S. 51, 60.<br />

5 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 89 = Begr. RegE zu § 16.<br />

6 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 89 = Begr. RegE zu § 16.<br />

7 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 74; Wiersch, S. 125; Handelsrechtsausschuss<br />

des DAV, NZG 2007, 735, 739; ohne Begründung i.E. auch Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl,<br />

Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, § 4 Rdnr. 45.<br />

3384 | Seibt

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