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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

mitglieder bestellt werden 1 . Dieses Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats,<br />

wenn das ordentliche Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit<br />

wegfällt. Die Bestellung des Ersatzmitglieds muss gleichzeitig mit der Bestellung<br />

des ordentlichen Mitglieds erfolgen. Dabei kann dieselbe Person für mehrere<br />

Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt werden 2 . Die Amtszeit<br />

des Ersatzmitglieds kann, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält,<br />

auf die Zeit bis zur Nachwahl eines Nachfolgers beschränkt werden 3 .<br />

d) Die Bestellung von Ehrenmitgliedern des Aufsichtsrats durch die Gesellschafter<br />

ohne Stimmrecht und nur in beratender Funktion kann zwar wünschenswert<br />

sein. Sie ist aber nicht ganz unproblematisch, weil <strong>Dr</strong>itte an Sitzungen<br />

des Aufsichtsrats nicht teilnehmen dürfen (s. auch Rdnr. 397) 4 .<br />

3. Der Aufsichtsrat nach MitbestG<br />

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner richtet sich nach<br />

§ 6 Abs. 2 und § 8 MitbestG, §§ 101 Abs. 1, 3, 102 bis 106 AktG. Entgegen dem<br />

Grundsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 MitbestG besteht für die Bestellung der Anteilseignervertreter<br />

gemäß § 8 Abs. 1 MitbestG i.V.m. § 52 Abs. 1 weitgehende Satzungsautonomie.<br />

Die gesetzlichen Bestellungsvorschriften sind, soweit es die<br />

Vertreter der Anteilseigner betrifft, nicht zwingend 5 . Das gilt auch für das Entsendungsrecht<br />

<strong>Dr</strong>itter (s. auch Rdnr. 222, 234). § 101 Abs. 2 AktG ist von der<br />

Verweisung in § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG ausgenommen, woraus i.V.m. § 8<br />

Abs. 1 MitbestG folgt, dass das MitbestG auch insoweit die Satzungsfreiheit bei<br />

der GmbH nicht einschränken wollte 6 . Die Verweisung in § 8 Abs. 2 MitbestG<br />

betrifft nur die Aktiengesellschaft.<br />

Das Verfahren für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist<br />

in den Grundzügen in den §§ 9 bis 23 und 34 MitbestG geregelt. Die nähere<br />

Ausgestaltung der Verfahren erfolgt in einzelnen nach § 39 MitbestG erlassenen<br />

Wahlordnungen 7 . Dieses bis ins Einzelne geregelte, höchst komplizierte<br />

und kostspielige Verfahren sollte nach dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl<br />

der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. 3. 2002 8 vereinfacht<br />

werden. Das Ziel wurde aber gründlich verfehlt.<br />

1 Zur Nachwahl: LAG Düsseldorf, DB 1988, 503.<br />

2 Vgl. hierzu auch BGHZ 99, 211 (AG); Heinsius, ZGR 1982, 232; Lehmann, DB 1983,<br />

485; Rellermeyer, ZGR 1987, 563; differenzierend: Bommert, AG 1986, 315.<br />

3 BGH, AG 1987, 348 = WM 1987, 1070.<br />

4 Gegen Zulässigkeit: v. Braunbehrens, BB 1981, 2100; Uwe H. Schneider, in: FS Konzen,<br />

2006, S. 881, 887 f.; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl.,<br />

Rdnr. 581; zur rechtstatsächlichen Bedeutung: Schiffels, Der Aufsichtsrat als Instrument<br />

der Unternehmenskooperation, 1981, S. 150; s. aber bei Rdnr. 397.<br />

5 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 8 MitbestG Rdnr. 2; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, §8<br />

MitbestG Rdnr. 4; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 8 MitbestG Rdnr. 3.<br />

6 H.M.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 281; Raiser, § 8 MitbestG Rdnr. 7 f.; Zöllner/<br />

Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 262.<br />

7 S. dazu Thau, Mängel der Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG, 1983; Fuchs/Köstler,<br />

Handbuch zur Aufsichtsratswahl, 2004.<br />

8 BGBl. I 2002, 1130.<br />

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Uwe H. Schneider

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