Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
der Stimme enthält 1 . Im Zweifel sind aber die Gesellschafter zu informieren.<br />
An Abstimmungen ist mitzuwirken. Ein Aufsichtsratsmitglied darf sich nicht<br />
ohne Begründung und vor allem nicht ständig der Stimme enthalten 2 . Werden<br />
einem Aufsichtsratsmitglied besondere Aufgaben zugewiesen, muss er sie übernehmen.<br />
Wird er als Mitglied eines Ausschusses bestellt, so hat er die Bestellung<br />
anzunehmen, wenn er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen<br />
verfügt.<br />
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ebenso zu verhindern 3 wie unberechtigte<br />
Entnahmen des Geschäftsführers 4 . Gehört zu den Aufgaben des Aufsichtsrats<br />
die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des aus diesem<br />
sich ergebenden Reingewinns, so ist die Auszahlung von Gewinnvorschüssen<br />
bei erheblichen Verlusten der Gesellschaft pflichtwidrig 5 . Auf einen wirksamen<br />
Gesellschafterbeschluss können sich die Mitglieder des Aufsichtsrats zwar<br />
ebenso berufen wie die Geschäftsführer 6 . Ein Gesellschafterbeschluss entlastet<br />
die Aufsichtsratsmitglieder aber nur, wenn die Gesellschafter über die Maßnahme<br />
zutreffend unterrichtet waren 7 .<br />
cc) Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />
Schadensersatzbegründend kann die Verletzung der Pflichten sein, an bestimmten<br />
Entscheidungen mitzuwirken. Dazu gehört die fehlerhafte Auswahl, Bestellung<br />
und (unterlassene) Abberufung von Geschäftsführern, soweit diese kraft<br />
Gesetzes oder kraft Satzung (s. Rdnr. 164 ff.) dem Aufsichtsrat obliegen8 . In Betracht<br />
kommen auch alle anderen durch die Satzung zugewiesenen Mitentscheidungen,<br />
etwa der sorgfaltswidrige Abschluss des Anstellungsvertrags, das<br />
Versprechen eines unangemessenen Gehalts oder einer überzogenen Abfindung9<br />
.<br />
dd) Verletzung der Loyalitätspflichten<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder schulden der Gesellschaft nicht nur bei der Erfüllung<br />
ihrer Organpflichten, sondern auch außerhalb ihrer Organtätigkeit ein<br />
loyales Verhalten. Der Inhalt der Loyalitätspflichten10 494<br />
(Treupflicht) ist vom Inhalt<br />
und vom Umfang der Aufgaben, die dem Aufsichtsrat übertragen sind,<br />
1 LG Berlin, ZIP 2004, 73.<br />
2 Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 41 Rdnr. 8.<br />
3 Vgl. BGHZ 64, 238; LG Dortmund, AG 2002, 97.<br />
4 Vgl. BGHZ 69, 207, 222.<br />
5 BGH, WM 1977, 1446 f. (Verwaltungsrat einer Publikums-KG).<br />
6 S. bei § 43 Rdnr. 119 ff.; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 19; für die AG: Semler, in: Münch-<br />
Komm. AktG, § 116 Rdnr. 555.<br />
7 RGZ 152, 273 (Aufsichtsrat einer Genossenschaft); BGHZ 69, 207, 216 = WM 1977,<br />
1221 (Verwaltungsrat einer Publikums-KG).<br />
8 Schäfer/Missling, NZG 1998, 441, 445 (AG).<br />
9 BGH, AG 2006, 1<strong>10.</strong><br />
10 Gegen diesen Begriff: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 66.<br />
Uwe H. Schneider | 3157<br />
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