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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

Deutung der Haftung den Vorzug. Sie verträgt sich auch mit der Verweisung<br />

des § 64 Satz 4 auf § 43 Abs. 3. Während aber die Schadensersatzleistung nach<br />

§ 64 Satz 1 Bestandteil des Insolvenzverschleppungsschadens ist (Rdnr. 51), bezieht<br />

sich die Ersatzleistung nach § 64 Satz 3 nicht auf den ganzen Insolvenzverursachungsschaden.<br />

Dieser ist insgesamt allenfalls unter den Voraussetzungen<br />

des § 43 zu ersetzen (Insolvenzverursachungshaftung der Geschäftsführer),<br />

während der Verstoß gegen das Zahlungsverbot eine Ersatzpflicht nur in Höhe<br />

der Zahlung auslöst. Dies ist, wie bei § 64 Satz 1 (vgl. Rdnr. 56) der der Gesellschaft<br />

zuerkannte Mindestschaden der Insolvenzverursachung durch verbotene<br />

Zahlungen. Der Einwand, der Insolvenzverursachungsschaden sei insgesamt<br />

geringer als die Zahlung, kommt, anders als im Fall des § 64 Satz 1 (dazu<br />

Rdnr. 57), nicht in Betracht. Die Verpflichtung der Gesellschaft (des Insolvenzverwalters),<br />

ihre Ansprüche gegen den Empfänger (z.B. § 812 BGB, § 31) Zug um<br />

Zug abzutreten, folgt aus § 255 BGB.<br />

c) Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (rechtsähnlich § 43<br />

Abs. 2) 1 . <strong>Dr</strong>itte – also Personen, die keine, sei es auch nur faktischen, Geschäftsführer<br />

oder Liquidatoren sind – haften nicht, auch nicht als Gehilfen.<br />

Die §§ 839, 840 BGB gelten nicht, denn der Anspruch aus § 64 Satz 3 ist wirklich<br />

ein Anspruch eigener Art.<br />

d) Verzicht, Vergleich und Verjährung: Es gelten, wie für § 64 Satz 1, die Regeln<br />

von § 43 Abs. 3 und 4 einschließlich der Verweisung auf § 9b (vgl. § 64<br />

Satz 4). Auf Rdnr. 61 f. ist zu verweisen.<br />

6. Verhältnis zu anderen Haftungsbestimmungen<br />

a) § 64 Satz 3 und § 43: Die Ansprüche können konkurrieren. Eine Verletzung<br />

des Zahlungsverbots ist ein Sonderfall des § 43, begrenzt auf den durch die<br />

Zahlung herbeigeführten Schaden (arg. § 43 Abs. 2) 2 . Eine Insolvenzverursachungshaftung<br />

auf den gesamten Insolvenzschaden allein wegen der insolvenzbegründenden<br />

Zahlung lässt sich jedoch auch aus § 43 nicht herleiten.<br />

b) § 64 Satz 3 und Insolvenzverschleppungshaftung (§ 15a InsO, § 823 Abs. 2<br />

BGB). Die Regelungen betreffen unterschiedliche Schäden. Eine kumulative<br />

Haftung kommt zum Zuge, wenn eine durch verbotene Zahlungen an Gesellschafter<br />

(Haftung nach § 64 Satz 3) ausgelöste Zahlungsunfähigkeit mit einer<br />

Insolvenzverschleppung einhergeht.<br />

c) Deliktsansprüche kommen nach § 826 BGB in Betracht 3 . Nicht zur Anwendung<br />

kommt § 823 Abs. 2 BGB, weil das Zahlungsverbot durch § 64 Satz 3<br />

speziell sanktioniert ist. Die bloß fahrlässige Verletzung des § 64 Satz 3 führt<br />

deshalb nicht zur Erstattung des gesamten Insolvenzverursachungsschadens der<br />

Gesellschaft.<br />

1 Vgl. sinngemäß Rdnr. 44, 48.<br />

2 Zum Problem vgl. Strohn, ZHR 173 (2009), 589, 590 f.<br />

3 Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 20.<br />

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Karsten <strong>Schmidt</strong>

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