Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
e) Fehlerhafte Stimmerklärung<br />
Das Gesetz enthält weder eine Regelung über die Folgen einer fehlerhaften<br />
Stimmerklärung noch über die Folgen eines fehlerhaften Aufsichtsratsbeschlusses.<br />
Im Einzelnen ist vieles streitig.<br />
Die von dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied abgegebene Stimmerklärung<br />
kann nach allgemeinen Grundsätzen nichtig oder anfechtbar sein 1 . Die Anfechtung<br />
der Stimmerklärung ist gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden als dem<br />
Leiter der Abstimmung abzugeben. Die Anfechtung einer Stimmerklärung hat<br />
allerdings nur dann Einfluss auf den Beschluss, wenn die Erklärung kausal für<br />
das Ergebnis war. Sie begründet dann aber nicht die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses,<br />
wohl aber kann sie zur Umkehrung des Beschlussergebnisses führen,<br />
wenn die für die Mehrheit erforderliche Zahl von Stimmen nicht mehr gegeben<br />
ist 2 .<br />
f) Fehlerhafte Aufsichtsratsbeschlüsse<br />
Leidet das Beschlussverfahren unter einem Mangel oder verstößt der Beschluss<br />
des Aufsichtsrats seinem Inhalt nach gegen Vorschriften des Gesetzes oder der<br />
Satzung, so ist der Aufsichtsratsbeschluss fehlerhaft. Streitig sind die Folgen,<br />
insbesondere ob zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden<br />
ist, ob es der Geltendmachung durch Klage bedarf, und welche Personen<br />
zur Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit befugt sind.<br />
Teilweise wird die Ansicht vertreten, die aktienrechtlichen Vorschriften über<br />
die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit fehlerhafter Hauptversammlungsbeschlüsse<br />
(§§ 241 ff. AktG) sowie die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Klage<br />
seien entsprechend auch auf fehlerhafte Aufsichtsratsbeschlüsse anzuwenden 3 ;<br />
denn es bestehe ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit.<br />
Eine andere Ansicht unterscheidet zwar zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit<br />
4 ; doch genüge für die Anfechtung die Erklärung eines Aufsichtsratsmitglieds<br />
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 5 . Im Übrigen wird unterschieden.<br />
Aufsichtsratsbeschlüsse, deren Inhalt gegen zwingende im öffentlichen Interesse<br />
liegende Vorschriften des Gesetzes oder deren Inhalt gegen die Satzung<br />
1 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 73; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 108<br />
Rdnr. 251; Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion<br />
im Privatrecht, 1965, S. 152; Meilicke, in: FS W. <strong>Schmidt</strong>, 1959, S. 91; zum Ganzen<br />
s. auch Hopt/Roth, in: Großkomm. AktG, § 108 Rdnr. 131 ff.<br />
2 Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen<br />
Personenverbänden, 1963, S. 360 ff.; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108<br />
Rdnr. 74.<br />
3 OLG Hamburg, WM 1992, 1278 mit Anm. Butzke, WuB II A. § 107 AktG 1.92; Baums,<br />
ZGR 1983, 300, 305; Axhausen, Anfechtbarkeit aktienrechtlicher Aufsichtsratsbeschlüsse,<br />
1986, S. 113 ff.; s. auch Karsten <strong>Schmidt</strong>, in: FS Semler, 1993, S. 243.<br />
4 Kindl, AG 1993, 153 m.w.N., Fn. 14.<br />
5 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 52; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 93; Lutter/<br />
Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 615; Kindl, AG 1993,<br />
153.<br />
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Uwe H. Schneider