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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

e) Fehlerhafte Stimmerklärung<br />

Das Gesetz enthält weder eine Regelung über die Folgen einer fehlerhaften<br />

Stimmerklärung noch über die Folgen eines fehlerhaften Aufsichtsratsbeschlusses.<br />

Im Einzelnen ist vieles streitig.<br />

Die von dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied abgegebene Stimmerklärung<br />

kann nach allgemeinen Grundsätzen nichtig oder anfechtbar sein 1 . Die Anfechtung<br />

der Stimmerklärung ist gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden als dem<br />

Leiter der Abstimmung abzugeben. Die Anfechtung einer Stimmerklärung hat<br />

allerdings nur dann Einfluss auf den Beschluss, wenn die Erklärung kausal für<br />

das Ergebnis war. Sie begründet dann aber nicht die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses,<br />

wohl aber kann sie zur Umkehrung des Beschlussergebnisses führen,<br />

wenn die für die Mehrheit erforderliche Zahl von Stimmen nicht mehr gegeben<br />

ist 2 .<br />

f) Fehlerhafte Aufsichtsratsbeschlüsse<br />

Leidet das Beschlussverfahren unter einem Mangel oder verstößt der Beschluss<br />

des Aufsichtsrats seinem Inhalt nach gegen Vorschriften des Gesetzes oder der<br />

Satzung, so ist der Aufsichtsratsbeschluss fehlerhaft. Streitig sind die Folgen,<br />

insbesondere ob zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden<br />

ist, ob es der Geltendmachung durch Klage bedarf, und welche Personen<br />

zur Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit befugt sind.<br />

Teilweise wird die Ansicht vertreten, die aktienrechtlichen Vorschriften über<br />

die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit fehlerhafter Hauptversammlungsbeschlüsse<br />

(§§ 241 ff. AktG) sowie die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Klage<br />

seien entsprechend auch auf fehlerhafte Aufsichtsratsbeschlüsse anzuwenden 3 ;<br />

denn es bestehe ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit.<br />

Eine andere Ansicht unterscheidet zwar zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit<br />

4 ; doch genüge für die Anfechtung die Erklärung eines Aufsichtsratsmitglieds<br />

gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 5 . Im Übrigen wird unterschieden.<br />

Aufsichtsratsbeschlüsse, deren Inhalt gegen zwingende im öffentlichen Interesse<br />

liegende Vorschriften des Gesetzes oder deren Inhalt gegen die Satzung<br />

1 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 73; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 108<br />

Rdnr. 251; Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion<br />

im Privatrecht, 1965, S. 152; Meilicke, in: FS W. <strong>Schmidt</strong>, 1959, S. 91; zum Ganzen<br />

s. auch Hopt/Roth, in: Großkomm. AktG, § 108 Rdnr. 131 ff.<br />

2 Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen<br />

Personenverbänden, 1963, S. 360 ff.; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108<br />

Rdnr. 74.<br />

3 OLG Hamburg, WM 1992, 1278 mit Anm. Butzke, WuB II A. § 107 AktG 1.92; Baums,<br />

ZGR 1983, 300, 305; Axhausen, Anfechtbarkeit aktienrechtlicher Aufsichtsratsbeschlüsse,<br />

1986, S. 113 ff.; s. auch Karsten <strong>Schmidt</strong>, in: FS Semler, 1993, S. 243.<br />

4 Kindl, AG 1993, 153 m.w.N., Fn. 14.<br />

5 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 52; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 93; Lutter/<br />

Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 615; Kindl, AG 1993,<br />

153.<br />

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Uwe H. Schneider

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