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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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119<br />

120<br />

121<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

bbb) Einsichts- und Prüfungsrecht<br />

Das Informationsrecht des Aufsichtsrats wird durch ein Besichtigungs- und<br />

Einsichtsrecht ergänzt, § 52 i.V.m. § 111 Abs. 2 AktG. Um den für die Überwachung<br />

erforderlichen Sachverhalt festzustellen, hat der Aufsichtsrat gemäß<br />

§ 111 Abs. 2 AktG ein eigenständiges Besichtigungsrecht der Betriebsstätten<br />

usw. und vor allem ein eigenständiges Einsichts- und Prüfungsrecht in die<br />

Bücher und alle Unterlagen (eingeschlossen Personalakten) 1 , Steuerbescheide,<br />

Bankauszüge usw., unabhängig davon, in welcher Form die Daten gespeichert<br />

werden. Das Besichtigungsrecht erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände<br />

einschließlich der Betriebe im In- und Ausland2 . Auch hierfür gelten aber die<br />

oben beschriebenen institutionellen Schranken. Die zu erlangenden Informationen<br />

müssen für die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats „erforderlich“ sein.<br />

Das verlangt keinen konkreten Anlass, wohl aber die abstrakte Geeignetheit3 .<br />

Mit der Wahrnehmung dieser Rechte können auch ein Ausschuss und einzelne<br />

Mitglieder beauftragt werden, § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG. Zur Einschaltung von<br />

Sachverständigen s. Rdnr. 159.<br />

Das Einsichts- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrats im Konzern s. Rdnr. 186 ff.<br />

ccc) Informationsrecht gegenüber Gesellschaftern<br />

Zweifelhaft ist es, ob der Aufsichtsrat ein eigenständiges Informationsrecht<br />

gegenüber den Gesellschaftern hat. In § 90 AktG wird ein solches Informationsrecht<br />

nicht genannt, was seinen Grund darin hat, dass die Hauptversammlung<br />

nur ganz ausnahmsweise unternehmensleitende Beschlüsse fasst.<br />

Anders ist die Lage bei der GmbH, so dass hier eine Lücke im Informationssystem<br />

entsteht.<br />

Gegen ein Informationsrecht lässt sich nicht einwenden, es sei nicht die Aufgabe<br />

des Aufsichtsrats, die Gesellschafterversammlung zu überwachen. Dem<br />

ist zwar zuzustimmen. Das Informationsrecht ist jedoch erforderlich, um dem<br />

Aufsichtsrat eine angemessene Willensbildung und Entscheidungsfindung zu<br />

ermöglichen, soweit er in die gesellschaftsinterne Willensbildung integriert<br />

ist 4 .<br />

ddd) Sachverständige und Prüfungsaufträge<br />

In der Regel ist der Aufsichtsrat auf die vollständige und wahre Information<br />

durch die Geschäftsführer angewiesen. Er kann sich auf zutreffende Information<br />

verlassen. Er ist insbesondere weder berechtigt noch verpflichtet, sich im<br />

Rahmen der Regelüberwachung an Angestellte des Unternehmens5 122<br />

, an <strong>Dr</strong>itte,<br />

1 Roth, AG 2004, 7; krit. Mertens, in: FS W. Werner, 1984, S. 570, für Gesellschafter.<br />

2 OLG Düsseldorf, AG 1984, 275.<br />

3 Schulze-Osterloh, ZIP 1998, 2129, 2132; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 111<br />

Rdnr. 42.<br />

4 Ebenso: Kallmeyer, in: GmbH-Hdb., Rdnr. I 1864 ff.<br />

5 Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 172.<br />

3042 |<br />

Uwe H. Schneider

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