Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
bbb) Einsichts- und Prüfungsrecht<br />
Das Informationsrecht des Aufsichtsrats wird durch ein Besichtigungs- und<br />
Einsichtsrecht ergänzt, § 52 i.V.m. § 111 Abs. 2 AktG. Um den für die Überwachung<br />
erforderlichen Sachverhalt festzustellen, hat der Aufsichtsrat gemäß<br />
§ 111 Abs. 2 AktG ein eigenständiges Besichtigungsrecht der Betriebsstätten<br />
usw. und vor allem ein eigenständiges Einsichts- und Prüfungsrecht in die<br />
Bücher und alle Unterlagen (eingeschlossen Personalakten) 1 , Steuerbescheide,<br />
Bankauszüge usw., unabhängig davon, in welcher Form die Daten gespeichert<br />
werden. Das Besichtigungsrecht erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände<br />
einschließlich der Betriebe im In- und Ausland2 . Auch hierfür gelten aber die<br />
oben beschriebenen institutionellen Schranken. Die zu erlangenden Informationen<br />
müssen für die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats „erforderlich“ sein.<br />
Das verlangt keinen konkreten Anlass, wohl aber die abstrakte Geeignetheit3 .<br />
Mit der Wahrnehmung dieser Rechte können auch ein Ausschuss und einzelne<br />
Mitglieder beauftragt werden, § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG. Zur Einschaltung von<br />
Sachverständigen s. Rdnr. 159.<br />
Das Einsichts- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrats im Konzern s. Rdnr. 186 ff.<br />
ccc) Informationsrecht gegenüber Gesellschaftern<br />
Zweifelhaft ist es, ob der Aufsichtsrat ein eigenständiges Informationsrecht<br />
gegenüber den Gesellschaftern hat. In § 90 AktG wird ein solches Informationsrecht<br />
nicht genannt, was seinen Grund darin hat, dass die Hauptversammlung<br />
nur ganz ausnahmsweise unternehmensleitende Beschlüsse fasst.<br />
Anders ist die Lage bei der GmbH, so dass hier eine Lücke im Informationssystem<br />
entsteht.<br />
Gegen ein Informationsrecht lässt sich nicht einwenden, es sei nicht die Aufgabe<br />
des Aufsichtsrats, die Gesellschafterversammlung zu überwachen. Dem<br />
ist zwar zuzustimmen. Das Informationsrecht ist jedoch erforderlich, um dem<br />
Aufsichtsrat eine angemessene Willensbildung und Entscheidungsfindung zu<br />
ermöglichen, soweit er in die gesellschaftsinterne Willensbildung integriert<br />
ist 4 .<br />
ddd) Sachverständige und Prüfungsaufträge<br />
In der Regel ist der Aufsichtsrat auf die vollständige und wahre Information<br />
durch die Geschäftsführer angewiesen. Er kann sich auf zutreffende Information<br />
verlassen. Er ist insbesondere weder berechtigt noch verpflichtet, sich im<br />
Rahmen der Regelüberwachung an Angestellte des Unternehmens5 122<br />
, an <strong>Dr</strong>itte,<br />
1 Roth, AG 2004, 7; krit. Mertens, in: FS W. Werner, 1984, S. 570, für Gesellschafter.<br />
2 OLG Düsseldorf, AG 1984, 275.<br />
3 Schulze-Osterloh, ZIP 1998, 2129, 2132; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 111<br />
Rdnr. 42.<br />
4 Ebenso: Kallmeyer, in: GmbH-Hdb., Rdnr. I 1864 ff.<br />
5 Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 172.<br />
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Uwe H. Schneider