28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aufsichtsrat §52<br />

Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern<br />

teilnehmen können, wenn diese sie hierzu ermächtigt haben. Zu denken<br />

ist insbesondere an den Stimmboten. Hat die Gesellschaft einen mitbestimmten<br />

Aufsichtsrat, so besteht für die Abschlussprüfer eine Teilnahmepflicht,<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG, § 25 MitbestG jeweils i.V.m. § 171 Abs. 1 Satz 2<br />

AktG.<br />

§ 109 AktG ist nur eine Ordnungsvorschrift 1 . Wird sie verletzt, so führt dies<br />

nicht zur Nichtigkeit der Aufsichtsratsbeschlüsse 2 .<br />

4. Unterbrechung und Vertagung<br />

Die beiden Begriffe werden nicht einheitlich verwendet. Wesensmerkmal der<br />

Unterbrechung ist die zeitliche Aufteilung des Sitzungsablaufs, wobei zur Fortsetzung<br />

der Sitzung eine erneute Ladung entbehrlich ist. Es ist nicht erforderlich,<br />

dass die Sitzung noch am Tag der Einberufung fortgeführt wird. Es genügt<br />

die Fortsetzung innerhalb einer überschaubaren Frist3 . Hingegen wird durch<br />

eine Vertagung die Sitzung formell beendet. Eine neue Sitzung muss unter<br />

Beachtung von Form und Frist erneut einberufen werden.<br />

a) Der fakultative Aufsichtsrat<br />

Vertagungs- und Unterbrechungsklauseln in der Satzung oder in der Geschäftsordnung<br />

sind zulässig. Sie haben aber in der Praxis keine Bedeutung. Ohne<br />

entsprechende Regelung genügt zu einem Vertagungsbeschluss die einfache<br />

Mehrheit. Eine Sitzungsunterbrechung kann nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

vom Vorsitzenden angeordnet werden; denn ihm obliegt die Sitzungsleitung.<br />

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann auch eine Vertagung verlangen, wenn Tagesordnungspunkte<br />

nicht rechtzeitig angekündigt worden sind oder es aus anderen<br />

Gründen an einer ordnungsgemäßen Einberufung fehlt (s. Rdnr. 239). Soweit der<br />

Aufsichtsrat nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 AktG von einer Minderheit oder von der<br />

Geschäftsführung einberufen worden ist, darf eine Vertagung der von diesem<br />

Personenkreis eingebrachten Tagesordnungspunkte nur mit ihrer Zustimmung<br />

erfolgen4 .<br />

b) Der mitbestimmte Aufsichtsrat<br />

Für den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG gelten die Ausführungen zum fakultativen<br />

Aufsichtsrat entsprechend.<br />

Für den Aufsichtsrat nach MitbestG ist die Zulässigkeit von Vertagungsklauseln<br />

streitig, wenn einer Minderheit das Recht auf Vertagung gegeben wird, sei<br />

1 Hüffer, AktG, § 109 Rdnr. 4.<br />

2 BGHZ 47, 346.<br />

3 Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG<br />

Rdnr. 34; Paefgen, Struktur und Aufsichtsratsverfassung der mitbestimmten AG,<br />

1982, S. 199; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 70.<br />

4 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 70.<br />

Uwe H. Schneider | 3127<br />

399<br />

400<br />

401<br />

402<br />

403

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!