Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern<br />
teilnehmen können, wenn diese sie hierzu ermächtigt haben. Zu denken<br />
ist insbesondere an den Stimmboten. Hat die Gesellschaft einen mitbestimmten<br />
Aufsichtsrat, so besteht für die Abschlussprüfer eine Teilnahmepflicht,<br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG, § 25 MitbestG jeweils i.V.m. § 171 Abs. 1 Satz 2<br />
AktG.<br />
§ 109 AktG ist nur eine Ordnungsvorschrift 1 . Wird sie verletzt, so führt dies<br />
nicht zur Nichtigkeit der Aufsichtsratsbeschlüsse 2 .<br />
4. Unterbrechung und Vertagung<br />
Die beiden Begriffe werden nicht einheitlich verwendet. Wesensmerkmal der<br />
Unterbrechung ist die zeitliche Aufteilung des Sitzungsablaufs, wobei zur Fortsetzung<br />
der Sitzung eine erneute Ladung entbehrlich ist. Es ist nicht erforderlich,<br />
dass die Sitzung noch am Tag der Einberufung fortgeführt wird. Es genügt<br />
die Fortsetzung innerhalb einer überschaubaren Frist3 . Hingegen wird durch<br />
eine Vertagung die Sitzung formell beendet. Eine neue Sitzung muss unter<br />
Beachtung von Form und Frist erneut einberufen werden.<br />
a) Der fakultative Aufsichtsrat<br />
Vertagungs- und Unterbrechungsklauseln in der Satzung oder in der Geschäftsordnung<br />
sind zulässig. Sie haben aber in der Praxis keine Bedeutung. Ohne<br />
entsprechende Regelung genügt zu einem Vertagungsbeschluss die einfache<br />
Mehrheit. Eine Sitzungsunterbrechung kann nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
vom Vorsitzenden angeordnet werden; denn ihm obliegt die Sitzungsleitung.<br />
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann auch eine Vertagung verlangen, wenn Tagesordnungspunkte<br />
nicht rechtzeitig angekündigt worden sind oder es aus anderen<br />
Gründen an einer ordnungsgemäßen Einberufung fehlt (s. Rdnr. 239). Soweit der<br />
Aufsichtsrat nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 AktG von einer Minderheit oder von der<br />
Geschäftsführung einberufen worden ist, darf eine Vertagung der von diesem<br />
Personenkreis eingebrachten Tagesordnungspunkte nur mit ihrer Zustimmung<br />
erfolgen4 .<br />
b) Der mitbestimmte Aufsichtsrat<br />
Für den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG gelten die Ausführungen zum fakultativen<br />
Aufsichtsrat entsprechend.<br />
Für den Aufsichtsrat nach MitbestG ist die Zulässigkeit von Vertagungsklauseln<br />
streitig, wenn einer Minderheit das Recht auf Vertagung gegeben wird, sei<br />
1 Hüffer, AktG, § 109 Rdnr. 4.<br />
2 BGHZ 47, 346.<br />
3 Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG<br />
Rdnr. 34; Paefgen, Struktur und Aufsichtsratsverfassung der mitbestimmten AG,<br />
1982, S. 199; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 70.<br />
4 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 70.<br />
Uwe H. Schneider | 3127<br />
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