Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
Gesellschafterliste durch den zuständigen Geschäftsführer bzw. Notar, bei der<br />
Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister oder aber auch bei der<br />
Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister durch den Registerrichter<br />
1 . Dieses Verständnis entspricht allerdings nicht dem Rechtsgedanken des<br />
§ 167 ZPO und seine Berücksichtigung in anderen gesellschafts- und steuerrechtlichen<br />
Normen, bei denen der Gesetzgeber die Dauer eines Eintragungsverfahrens<br />
im Handelsregister (das in der Praxis durchaus 1–4 Wochen dauern<br />
kann 2 ) nicht zu Lasten der die Eintragung ersuchenden Personen wertet (vgl.<br />
z.B. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG, §§ 9 Satz 3, 20 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UmwStG).<br />
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich gerade nicht 3 , dass der Gesetzgeber<br />
von diesem allgemeinen Rechtsgedanken abweichen wollte und dies entspräche<br />
auch nicht dem mit § 16 Abs. 1 Satz 2 verfolgten Privilegierungszweck zu<br />
Gunsten des noch nicht legitimierten Rechtsnachfolgers. Daher ist alleine entscheidend,<br />
ob die vom Geschäftsführer bzw. Notar nach § 40 vorzunehmende<br />
Handlung (also die Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschafterliste sowie<br />
die Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister) ohne schuldhaftes<br />
Zögern erfolgt 4 . Ein Zeitablauf vom Eintritt der Veränderung bis zur Einreichung<br />
der geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister von etwa vier<br />
Wochen ist im Regelfall noch nicht als schuldhafte Verzögerung anzusehen; in<br />
extremen Sonderfällen (z.B. Tod oder dauernde Dienstunfähigkeit des Geschäftsführers<br />
bzw. Notars) ist auch noch ein längerer Zeitraum als unverzügliches<br />
Handeln anzusehen 5 .<br />
Für Anteilsabtretungen, die unter einer aufschiebenden Bedingung i.S. von<br />
§ 158 Abs. 1 BGB (z.B. Kaufpreiszahlung) oder einer heteronomen Rechtsbedingung<br />
vorgenommen werden, gilt im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 2 Folgendes:<br />
Eine Veränderung i.S. von §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 liegt erst nach<br />
Bedingungseintritt vor. Deshalb kann auch die Gesellschafterliste erst nach<br />
Bedingungseintritt geändert, unterzeichnet und zum Handelsregister zur Aufnahme<br />
eingereicht werden 6 . Die Rückbeziehung der Legitimationswirkung tritt<br />
nur für solche Rechtshandlungen des noch nicht legitimierten Rechtsnachfolgers<br />
ein, die dieser nach Bedingungseintritt und damit nach Veränderung vorgenommen<br />
hat. Die Vornahme einer Rechtshandlung durch den Rechtsnachfolger<br />
vor Bedingungseintritt geht ins Leere; in diesem Fall ist die Aufnahme der<br />
geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister generell nicht unverzüglich<br />
i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 2, da die Rechtshandlung vor dem Fristbeginn der<br />
1 Vgl. Gasteyer/Goldschmidt, ZIP 2008, 1906, 1909.<br />
2 Vgl. auch Greitemann/Bergjan, in: FS Pöllath, 2008, S. 271, 274.<br />
3 In BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 85 = Begr. RegE zu § 16 heißt es nur, „die Aufnahme in den<br />
Registerordner erfolgt dann regelmäßig ebenfalls binnen sehr kurzer Zeit“, was eher<br />
(„dann“) für eine Nichtberücksichtigung der Handelsregisteraufnahme für die Frage der<br />
Unverzüglichkeit spricht.<br />
4 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 37; Gasteyer/Goldschmidt, ZIP 2008,<br />
1906, 1909; offen Hasselmann, NZG 2009, 409, 411.<br />
5 Restriktiver Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 37 („Fristen von 1–2 Monaten sind<br />
wesentlich zu lang“); Barthel, GmbHR 2009, 569, 570 Fn. 6 (Hinweis auf Obergrenze<br />
von 2 Wochen in Kommentarliteratur zu § 121 BGB); Elsing, GmbHR 2008, R17, R18<br />
(3 Wochen zu lang); Gasteyer/Goldschmidt, ZIP 2008, 1906, 1909 (1 Monat zu lang).<br />
6 So jetzt auch OLG München, ZIP 2009, 1911.<br />
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