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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

mitglied ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB geltend gemacht werden<br />

1 .<br />

Für den fakultativen Aufsichtsrat und den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG nicht<br />

anwendbar ist § 115 AktG, wonach Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit<br />

Einwilligung des Aufsichtsrats gewährt werden darf. Verlangt ist auch nicht<br />

etwa die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Kredite dürfen an<br />

Aufsichtsratsmitglieder aber nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals<br />

erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden 2 . Für den Aufsichtsrat<br />

nach MitbestG verweist § 25 Abs. 1 MitbestG auch auf § 115 AktG 3 .<br />

b) Beratungsverträge<br />

Aus § 113 AktG folgt im Umkehrschluss, dass dem Aufsichtsratsmitglied, das<br />

sich aufgrund eines Dienstvertrags oder durch einen Werkvertrag gegenüber der<br />

Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art verpflichtet, grundsätzlich (Ausnahme<br />

beim fakultativen Aufsichtsrat; s. Rdnr. 377) keine zusätzliche Vergütung<br />

gezahlt werden darf, wenn die Leistung bereits Gegenstand seiner Pflichten als<br />

Aufsichtsratsmitglied ist. Das gilt auch, wenn der Beratungsvertrag mit einer<br />

Gesellschaft abgeschlossen wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied der Alleinoder<br />

Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ist4 . Eine entgegenstehende<br />

Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig. Wenn § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

und § 25 Abs. 1 MitbestG auf §§ 113 f. AktG verweisen, so dient dies bei der<br />

GmbH weder dem Gläubigerschutz noch dem Minderheitenschutz5 , sondern<br />

dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aufsichtsratsmitglieder, dem Verbot<br />

verdeckter Sonderzuwendungen6 und der Verhinderung unsachlicher Beeinflussung<br />

von Aufsichtsratsmitgliedern7 . Für andere Verträge verlangt der Normzweck<br />

der Vorschrift, nämlich das Verbot der Sonderleistung, eine analoge Anwendung.<br />

Vor diesem Hintergrund sind die in der Praxis beliebten Beratungsverträge mit<br />

Aufsichtsratsmitgliedern zu beurteilen. Sie sollen zugleich die Nachteile des<br />

Hälfteabzugs nach § 10 Nr. 4 KStG vermeiden 8 . Beratungsverträge sind nur<br />

wirksam, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied zu einer zusätzlichen Leistung,<br />

also einer Beratung, verpflichtet, die es nicht bereits als Organmitglied schuldet<br />

9 . Unzulässig ist daher eine entsprechende Vereinbarung, die sich auf die<br />

Beratung der Geschäftsführer über die Geschäftspolitik und wesentliche Fragen<br />

des Tagesgeschäfts und die sich auf seine Überwachungsaufgaben bezie-<br />

1 Hüffer, AktG, § 114 Rdnr. 6; Hopt/Roth, in: Großkomm. AktG, § 114 Rdnr. 62; Semler,<br />

in: MünchKomm. AktG, § 114 Rdnr. 102; Schlaus, AG 1968, 377.<br />

2 Str.; wie hier: Fleck, GmbHR 1995, 884; Einzelheiten s. bei § 43a Rdnr. 30.<br />

3 S. dazu LG Köln, AG 2003, 167.<br />

4 BAG, AG 2006, 667; E. Vetter, AG 2006, 173.<br />

5 Anders für die AG: Beater, ZHR 157 (1993), 420: Verhinderung überhöhter Vergütungen.<br />

6 BGHZ 126, 344.<br />

7 Begr. RegE AktG 1965 bei Kropff, AktG, S. 158.<br />

8 E. Vetter, AG 2006, 180.<br />

9 BGHZ 114, 132 = WuB II A. § 114 AktG 1.91 (Werner); BGHZ 126, 340.<br />

Uwe H. Schneider | 3119<br />

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