Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
mitglied ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB geltend gemacht werden<br />
1 .<br />
Für den fakultativen Aufsichtsrat und den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG nicht<br />
anwendbar ist § 115 AktG, wonach Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit<br />
Einwilligung des Aufsichtsrats gewährt werden darf. Verlangt ist auch nicht<br />
etwa die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Kredite dürfen an<br />
Aufsichtsratsmitglieder aber nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals<br />
erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden 2 . Für den Aufsichtsrat<br />
nach MitbestG verweist § 25 Abs. 1 MitbestG auch auf § 115 AktG 3 .<br />
b) Beratungsverträge<br />
Aus § 113 AktG folgt im Umkehrschluss, dass dem Aufsichtsratsmitglied, das<br />
sich aufgrund eines Dienstvertrags oder durch einen Werkvertrag gegenüber der<br />
Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art verpflichtet, grundsätzlich (Ausnahme<br />
beim fakultativen Aufsichtsrat; s. Rdnr. 377) keine zusätzliche Vergütung<br />
gezahlt werden darf, wenn die Leistung bereits Gegenstand seiner Pflichten als<br />
Aufsichtsratsmitglied ist. Das gilt auch, wenn der Beratungsvertrag mit einer<br />
Gesellschaft abgeschlossen wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied der Alleinoder<br />
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ist4 . Eine entgegenstehende<br />
Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig. Wenn § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG<br />
und § 25 Abs. 1 MitbestG auf §§ 113 f. AktG verweisen, so dient dies bei der<br />
GmbH weder dem Gläubigerschutz noch dem Minderheitenschutz5 , sondern<br />
dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aufsichtsratsmitglieder, dem Verbot<br />
verdeckter Sonderzuwendungen6 und der Verhinderung unsachlicher Beeinflussung<br />
von Aufsichtsratsmitgliedern7 . Für andere Verträge verlangt der Normzweck<br />
der Vorschrift, nämlich das Verbot der Sonderleistung, eine analoge Anwendung.<br />
Vor diesem Hintergrund sind die in der Praxis beliebten Beratungsverträge mit<br />
Aufsichtsratsmitgliedern zu beurteilen. Sie sollen zugleich die Nachteile des<br />
Hälfteabzugs nach § 10 Nr. 4 KStG vermeiden 8 . Beratungsverträge sind nur<br />
wirksam, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied zu einer zusätzlichen Leistung,<br />
also einer Beratung, verpflichtet, die es nicht bereits als Organmitglied schuldet<br />
9 . Unzulässig ist daher eine entsprechende Vereinbarung, die sich auf die<br />
Beratung der Geschäftsführer über die Geschäftspolitik und wesentliche Fragen<br />
des Tagesgeschäfts und die sich auf seine Überwachungsaufgaben bezie-<br />
1 Hüffer, AktG, § 114 Rdnr. 6; Hopt/Roth, in: Großkomm. AktG, § 114 Rdnr. 62; Semler,<br />
in: MünchKomm. AktG, § 114 Rdnr. 102; Schlaus, AG 1968, 377.<br />
2 Str.; wie hier: Fleck, GmbHR 1995, 884; Einzelheiten s. bei § 43a Rdnr. 30.<br />
3 S. dazu LG Köln, AG 2003, 167.<br />
4 BAG, AG 2006, 667; E. Vetter, AG 2006, 173.<br />
5 Anders für die AG: Beater, ZHR 157 (1993), 420: Verhinderung überhöhter Vergütungen.<br />
6 BGHZ 126, 344.<br />
7 Begr. RegE AktG 1965 bei Kropff, AktG, S. 158.<br />
8 E. Vetter, AG 2006, 180.<br />
9 BGHZ 114, 132 = WuB II A. § 114 AktG 1.91 (Werner); BGHZ 126, 340.<br />
Uwe H. Schneider | 3119<br />
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