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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

Unterlassung eines Erwerbs 1 oder sonst die Nichtgeltendmachung einer Forderung.<br />

Auch der Forderungsverzicht oder Forderungserlass ist, obwohl in der<br />

Phase der Insolvenzverschleppung nicht weniger „verboten“ als die Zahlung<br />

(vgl. Rdnr. 10), selbst keine „Zahlung“. Er ist nur ein normaler Schadensposten<br />

bei der Berechnung des „Gesamtschadensersatzes“ (Anh. § 64 Rdnr. 67), ganz<br />

wie die Nicht-Geltendmachung der Forderung. Anders verhält es sich nur,<br />

wenn der Forderungsverzicht Bestandteil eines Vergleichs oder einer sonstigen<br />

Streitbeilegung ist, denn hier wird eine Forderung beglichen. Der wechselseitige<br />

Forderungsverzicht kann nicht anders behandelt werden als ein Verrechnungsvertrag<br />

(zu diesem vgl. Rdnr. 20).<br />

bb) Die Begründung von Verbindlichkeiten ist keine „Zahlung“ i.S. von § 64<br />

Satz 1 2 . Zwar wird für Insolvenzverschleppungsschäden gehaftet, und die<br />

Pflicht zur Erhaltung der Masse während der Insolvenzverschleppung umfasst<br />

selbstverständlich auch das Verbot der Begründung von Verbindlichkeiten 3 .<br />

Aber im Lichte von Rdnr. 21 ist eine Gleichstellung mit Zahlungen auszuschließen.<br />

Die Begründung von Insolvenzverbindlichkeiten indiziert nicht eine<br />

Masseschmälerung in Höhe des Nennwerts der Verbindlichkeit. Auch die Leistung<br />

durch <strong>Dr</strong>itte fällt nicht ohne Weiteres unter § 64 Satz 1 4 , ebenso wenig die<br />

Zahlung aus dem Privatvermögen eines Geschäftsführers und/oder Gesellschafters.<br />

Nicht der Aufwendungsersatzanspruch des <strong>Dr</strong>itten (§ 670 BGB), sondern<br />

erst dessen Erfüllung schmälert die verwertbare Masse. Deshalb stellt die Zahlung<br />

eines <strong>Dr</strong>itten eine Zahlung der Gesellschaft i.S. von § 64 Satz 1 dar, wenn<br />

der <strong>Dr</strong>itte seinerseits Schuldner der Gesellschaft ist und durch die auf Geheiß<br />

des Geschäftsführers bewirkte Zahlung von seiner Verbindlichkeit gegenüber<br />

der Gesellschaft befreit wird 5 .<br />

d) Insichgeschäfte ohne Transfercharakter fallen nicht unter § 64 Satz 1, so z.B.<br />

die Überweisung von Konto zu Konto innerhalb des Gesellschaftsvermögens (vgl.<br />

aber Rdnr. 28) 6 . Dasselbe kann in Fällen der Verwaltungstreuhand bei der Rückabwicklung<br />

einer Treuhand durch Zahlung an den Treugeber als wirtschaftlich<br />

Berechtigten (und im Insolvenzfall Aussonderungsberechtigten) gelten 7 . Die<br />

1 Der Nichtwiderspruch bei der Abbuchung ist eine nur scheinbare Ausnahme; er ist<br />

Bestandteil einer unbaren Zahlung.<br />

2 BGHZ 138, 211, 216 f. = GmbHR 1998, 594, 595 = NJW 1998, 2667, 2668 = ZIP 1998,<br />

776, 778; OLG Hamburg, GmbHR 2005, 1497 = ZIP 2005, 1968; Haas, in: Insolvenzrechts-Handbuch,<br />

§ 92 Rdnr. 146; Kallmeyer, in: GmbH-Handbuch, Rdnr. I 4078; Kleindiek,<br />

in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 10; Wicke, Rdnr. 20; a.M. OLG Celle, GmbHR<br />

1997, 901; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 11; <strong>Schmidt</strong>-Leithoff, in: Rowedder/<br />

<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 27 f.; Poertzgen, GmbHR 2007, 1258, 1262; unentschieden Nerlich,<br />

in: Michalski, Rdnr. 43.<br />

3 So noch 9. Aufl., Rdnr. 23.<br />

4 Vgl. aber BGH, GmbHR 2003, 664 = NJW 2003, 2316 = ZIP 2003, 1005 für den Fall der<br />

Weiterleitung zweckgebundener Zahlungen <strong>Dr</strong>itter an Gesellschaftsgläubiger; kritisch<br />

dazu Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 12.<br />

5 In diesem Sinne OLG Schleswig v. 14. 2. 2007 – 9 U 97/06.<br />

6 Dazu Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZIP 2008, 1401, 1407; s. auch Casper, in: Ulmer, Rdnr. 86.<br />

7 Vgl. zur Rechtszuordnung beim Treuhandkonto Karsten <strong>Schmidt</strong>, in: Bucher et al.<br />

(Hrsg.), Norm und Wirkung, FS Wiegand, 2005, S. 933 ff.<br />

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Karsten <strong>Schmidt</strong>

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