Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
„Erwerbers“, also des Adressaten einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des<br />
Geschäftsanteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Dies wäre nicht mit dem<br />
gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterten Anwendungsbereich der Legitimationswirkung<br />
abgestimmt und führte zu nicht gerechtfertigten Benachteiligungen<br />
von Personen, die Geschäftsanteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />
oder durch Übernahme neuer, durch eine Kapitalerhöhung entstehender<br />
Geschäftsanteile erhalten. Ein solchermaßen enges Wortlautverständnis ist<br />
nicht überzeugend 1 . (2) Darüber hinaus behandelt die Rückbeziehung der Legitimationswirkung<br />
dem Wortlaut nach nur Rechtshandlungen des Erwerbers in<br />
Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis, nicht aber Rechtshandlungen der GmbH<br />
gegenüber dem Erwerber. Zu den von einem Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis<br />
vornehmbaren Rechtshandlungen gehören die Wahrnehmung<br />
des Teilnahme-, Rede- und Fragerechts sowie das Antragsrecht auf Gesellschafterversammlungen,<br />
die Ausübung des Stimmrechts bei Beschlussfassungen, die<br />
Ausübung des Anfechtungsrechts bezogen auf Gesellschafterbeschlüsse, die<br />
Ausübung des Informationsrechts nach § 51a sowie die Ausübung des vermögensrechtlichen<br />
Bezugsrechts. Fraglich ist indes, ob auch Rechtshandlungen der<br />
GmbH wie die Dividendenauszahlung, die Auskehrung eines Liquidationserlöses<br />
oder Erklärungen der Gesellschaft (vertreten durch ihre Geschäftsführer in<br />
vertretungsberechtigter Zahl) z.B. bei der Übertragung von Geschäftsanteilen,<br />
bei der Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen, bei der Einziehung<br />
von Geschäftsanteilen oder dem Ausschluss von Gesellschaftern in gleicher<br />
Weise von § 16 Abs. 1 Satz 2 erfasst werden. Eine wortlautüberschießende<br />
Auslegung in dem Sinne, dass auch Rechtshandlungen der GmbH gegenüber<br />
dem Rechtsnachfolger als mit Wirkung ex tunc wirksam gelten, sofern nur die<br />
geänderte Gesellschafterliste unverzüglich in das Handelsregister aufgenommen<br />
wird, würde indes eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Generalausnahme<br />
zu § 16 Abs. 1 Satz 1 bedeuten. Eine solche wortlautüberschreitende<br />
Generalausnahme, die der Rechtssicherheit innerhalb der GmbH entgegensteht,<br />
ist nicht nötig, um die Interessen des noch nicht legitimierten Rechtsnachfolgers<br />
zu schützen. Denn die GmbH und ihre Mitgesellschafter haben bei<br />
Kenntnis der Veränderung alle Rechtshandlungen zu vermeiden, die die materielle<br />
Rechtsposition des Rechtsnachfolgers aufheben oder wesentlich beeinträchtigen<br />
(hierzu Rdnr. 78).<br />
c) Unverzügliche Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister<br />
Die Rückbeziehung der Legitimationswirkung ist nach dem Gesetzeswortlaut 47<br />
weiterhin davon abhängig, dass „die Liste unverzüglich nach Vornahme der<br />
Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird“. Die Formulierung<br />
ist objektiv und i.S. der Rechtssicherung ergebnisorientiert formuliert und<br />
verweist mit dem Merkmal der Unverzüglichkeit auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB,<br />
d.h. die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste muss ohne schuldhaftes<br />
Zögern erfolgen. Danach wäre jede schuldhafte Verzögerung im Verfahrensablauf<br />
vom Eintritt der Veränderung i.S. der §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1<br />
an schädlich, also Verzögerungen bei der Erstellung und Unterzeichnung der<br />
1 Ebenso Hasselmann, NZG 2009, 409, 411.<br />
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