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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

„Erwerbers“, also des Adressaten einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des<br />

Geschäftsanteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Dies wäre nicht mit dem<br />

gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterten Anwendungsbereich der Legitimationswirkung<br />

abgestimmt und führte zu nicht gerechtfertigten Benachteiligungen<br />

von Personen, die Geschäftsanteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />

oder durch Übernahme neuer, durch eine Kapitalerhöhung entstehender<br />

Geschäftsanteile erhalten. Ein solchermaßen enges Wortlautverständnis ist<br />

nicht überzeugend 1 . (2) Darüber hinaus behandelt die Rückbeziehung der Legitimationswirkung<br />

dem Wortlaut nach nur Rechtshandlungen des Erwerbers in<br />

Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis, nicht aber Rechtshandlungen der GmbH<br />

gegenüber dem Erwerber. Zu den von einem Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis<br />

vornehmbaren Rechtshandlungen gehören die Wahrnehmung<br />

des Teilnahme-, Rede- und Fragerechts sowie das Antragsrecht auf Gesellschafterversammlungen,<br />

die Ausübung des Stimmrechts bei Beschlussfassungen, die<br />

Ausübung des Anfechtungsrechts bezogen auf Gesellschafterbeschlüsse, die<br />

Ausübung des Informationsrechts nach § 51a sowie die Ausübung des vermögensrechtlichen<br />

Bezugsrechts. Fraglich ist indes, ob auch Rechtshandlungen der<br />

GmbH wie die Dividendenauszahlung, die Auskehrung eines Liquidationserlöses<br />

oder Erklärungen der Gesellschaft (vertreten durch ihre Geschäftsführer in<br />

vertretungsberechtigter Zahl) z.B. bei der Übertragung von Geschäftsanteilen,<br />

bei der Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen, bei der Einziehung<br />

von Geschäftsanteilen oder dem Ausschluss von Gesellschaftern in gleicher<br />

Weise von § 16 Abs. 1 Satz 2 erfasst werden. Eine wortlautüberschießende<br />

Auslegung in dem Sinne, dass auch Rechtshandlungen der GmbH gegenüber<br />

dem Rechtsnachfolger als mit Wirkung ex tunc wirksam gelten, sofern nur die<br />

geänderte Gesellschafterliste unverzüglich in das Handelsregister aufgenommen<br />

wird, würde indes eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Generalausnahme<br />

zu § 16 Abs. 1 Satz 1 bedeuten. Eine solche wortlautüberschreitende<br />

Generalausnahme, die der Rechtssicherheit innerhalb der GmbH entgegensteht,<br />

ist nicht nötig, um die Interessen des noch nicht legitimierten Rechtsnachfolgers<br />

zu schützen. Denn die GmbH und ihre Mitgesellschafter haben bei<br />

Kenntnis der Veränderung alle Rechtshandlungen zu vermeiden, die die materielle<br />

Rechtsposition des Rechtsnachfolgers aufheben oder wesentlich beeinträchtigen<br />

(hierzu Rdnr. 78).<br />

c) Unverzügliche Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister<br />

Die Rückbeziehung der Legitimationswirkung ist nach dem Gesetzeswortlaut 47<br />

weiterhin davon abhängig, dass „die Liste unverzüglich nach Vornahme der<br />

Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird“. Die Formulierung<br />

ist objektiv und i.S. der Rechtssicherung ergebnisorientiert formuliert und<br />

verweist mit dem Merkmal der Unverzüglichkeit auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB,<br />

d.h. die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste muss ohne schuldhaftes<br />

Zögern erfolgen. Danach wäre jede schuldhafte Verzögerung im Verfahrensablauf<br />

vom Eintritt der Veränderung i.S. der §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1<br />

an schädlich, also Verzögerungen bei der Erstellung und Unterzeichnung der<br />

1 Ebenso Hasselmann, NZG 2009, 409, 411.<br />

Seibt | 3355

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