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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

e) Ehrenmitglieder<br />

Hat die Gesellschaft einen fakultativen Aufsichtsrat, so erlaubt die Gestaltungsfreiheit<br />

den Gesellschaftern, in der Satzung vorzusehen, dass Ehrenmitglieder<br />

mit Teilnahme- und Informationsrechten für den Aufsichtsrat bestellt<br />

werden können1 . Fehlt eine Satzungsbestimmung, so sollte ein entsprechender<br />

Gesellschafterbeschluss genügen.<br />

2. Der Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

Ist der Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG zu bilden, so ist bei der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

zu unterscheiden. Die Bestellung der Gesellschaftervertreter<br />

richtet sich sinngemäß nach § 101 AktG, während für die Arbeitnehmervertreter<br />

§ 5 <strong>Dr</strong>ittelbG zu beachten ist.<br />

a) Die Gesellschaftervertreter werden von der Gesellschafterversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit gewählt, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG i.V.m. § 101 AktG. Das<br />

ist jedoch nicht zwingend. Da das Bestellungsverfahren der Gesellschaftervertreter<br />

wesentliche Strukturelemente der GmbH betrifft, in die das <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

nicht eingreifen wollte, gilt der Grundsatz der Satzungsfreiheit, soweit hierdurch<br />

nicht die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter beschränkt werden.<br />

Daher kann die Wahl der Gesellschaftervertreter einem Gesellschafterausschuss<br />

übertragen werden.<br />

Auch bei der Zuweisung von Entsendungsrechten bestehen nicht dieselben<br />

Schranken wie bei der AG 2 . Zwar verweist § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG auch auf<br />

§ 101 Abs. 2 AktG. Da § 101 Abs. 2 AktG aber auf die gesellschaftsrechtliche<br />

Struktur der Aktiengesellschaft zugeschnitten ist, gilt er hier nur eingeschränkt.<br />

So kann einem bestimmten Gesellschafter ein Entsendungsrecht als<br />

Sonderrecht eingeräumt werden 3 . Das Entsendungsrecht für Gesellschaftervertreter<br />

ist auch nicht auf ein <strong>Dr</strong>ittel ihrer Gesamtzahl beschränkt 4 .<br />

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie ist ohne zeitliche Begrenzung auch vor<br />

dem Ende einer befristeten Bestelldauer zulässig 5 . Zugleich kann die laufende<br />

Bestellung aufgehoben werden.<br />

Ob bei einem nach dem <strong>Dr</strong>ittelbG mitbestimmten Aufsichtsrat auf Seiten<br />

der Anteilseignervertreter durch die Satzung Entsendungsrechte <strong>Dr</strong>itter begründet<br />

werden können, ist streitig. Abgelehnt wird dies nicht nur von de-<br />

1 Lutter, ZIP 1984, 654; Hennerkes/Schiffer, DB 1992, 875; s. aber auch: v. Braunbehrens,<br />

BB 1981, 2100; s. auch Rdnr. 313 und 397.<br />

2 A.A.: Ballerstedt, GmbHR 1952, 178 Fn. 12.<br />

3 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 158.<br />

4 Ebenso: <strong>Schmidt</strong>-Leithoff, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Einl. Rdnr. 270; a.A.: Zöllner/Noack,<br />

in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 158; Kraft, in: GK-BetrVG, 5. Aufl., § 77<br />

BetrVG 1952 Rdnr. 21.<br />

5 Ziff. 5.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht u.a. vor: „Eine Wiederbestellung<br />

vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung<br />

der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen.“<br />

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Uwe H. Schneider

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