Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
keit überprüft werden und der Ausschuss seinerseits Zweifelsfragen im Gesamtgremium<br />
beraten 1 .<br />
Bei ernsthaften Zweifeln an der sachgemäßen Erledigung der Aufgaben hat<br />
jedes Aufsichtsratsmitglied die Pflicht, der Zuweisung zu widersprechen und<br />
den Aufgabenbereich oder die Einzelentscheidung in das Gesamtgremium zurückzuholen.<br />
Die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder kann daher zwar einen<br />
Aufsichtsratsausschuss einsetzen. Jedes einzelne Mitglied kann jedoch seine<br />
Auflösung beantragen, wenn der Ausschuss die übertragene Aufgabe nicht<br />
sachgemäß wahrnimmt.<br />
Dagegen hat ein Aufsichtsratsmitglied nicht für Fehler des betrauten Aufsichtsratsmitglieds<br />
oder der Ausschussmitglieder einzustehen, wenn er sich auf eine<br />
zweckgerechte Erfüllung der Aufgaben verlassen konnte. Er haftet nur bei fehlerhafter<br />
Zuweisung, mangelhafter Überwachung, unterlassener Zurückholung<br />
in das Gesamtgremium sowie bei versäumter Information der Gesellschafter 2 .<br />
c) Die Tatbestandsvoraussetzungen<br />
Ein Aufsichtsratsmitglied ist gegenüber der Gesellschaft zum Schadensersatz<br />
verpflichtet, wenn es erstens seine Pflichten verletzt hat, zweitens die Pflichtverletzung<br />
schuldhaft war, drittens Schaden bei der Gesellschaft eingetreten ist<br />
und viertens die Pflichtverletzung kausal für den Schaden war.<br />
aa) Verletzung der Überwachungspflichten<br />
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat dafür zu sorgen, dass die dem Aufsichtsrat übertragenen<br />
Zuständigkeiten und Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Überwachers und Beraters wahrgenommen werden. Der Inhalt und Umfang der<br />
Überwachungspflichten ist von der jeweiligen rechtlich vorgegebenen Stellung<br />
des Aufsichtsrats, der Organisation der Aufsichtsratstätigkeit (zu den Pflichten<br />
bei Einrichtung von Ausschüssen s. Rdnr. 475) und dem Handlungsinstrumentarium<br />
des Aufsichtsrats abhängig.<br />
aaa) Umfang der haftungsrelevanten Überwachungspflicht<br />
473<br />
Zu den zwingenden Aufgaben gehört zwar die Überwachung und Beratung der<br />
Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat ist aber nicht verpflichtet, jede einzelne Geschäftsführungsmaßnahme<br />
zu überwachen. Sie können den einzelnen Leitungs-<br />
1 Ebenso: Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 375;<br />
Mutter, Unternehmerische Entscheidungen und Haftung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft,<br />
1994, S. 268.<br />
2 Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG<br />
Rdnr. 120; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 161; Doralt, in: Semler/<br />
v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 34 ff.;<br />
Hommelhoff, ZHR 143 (1979), 298; Deckert, ZIP 1996, 985, 992; Semler, in: Münch-<br />
Komm. AktG, § 116 Rdnr. 65; enger: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG<br />
Rdnr. 136 (keine Pflicht zur Überwachung der Ausschusstätigkeit).<br />
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Uwe H. Schneider