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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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472<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

keit überprüft werden und der Ausschuss seinerseits Zweifelsfragen im Gesamtgremium<br />

beraten 1 .<br />

Bei ernsthaften Zweifeln an der sachgemäßen Erledigung der Aufgaben hat<br />

jedes Aufsichtsratsmitglied die Pflicht, der Zuweisung zu widersprechen und<br />

den Aufgabenbereich oder die Einzelentscheidung in das Gesamtgremium zurückzuholen.<br />

Die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder kann daher zwar einen<br />

Aufsichtsratsausschuss einsetzen. Jedes einzelne Mitglied kann jedoch seine<br />

Auflösung beantragen, wenn der Ausschuss die übertragene Aufgabe nicht<br />

sachgemäß wahrnimmt.<br />

Dagegen hat ein Aufsichtsratsmitglied nicht für Fehler des betrauten Aufsichtsratsmitglieds<br />

oder der Ausschussmitglieder einzustehen, wenn er sich auf eine<br />

zweckgerechte Erfüllung der Aufgaben verlassen konnte. Er haftet nur bei fehlerhafter<br />

Zuweisung, mangelhafter Überwachung, unterlassener Zurückholung<br />

in das Gesamtgremium sowie bei versäumter Information der Gesellschafter 2 .<br />

c) Die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied ist gegenüber der Gesellschaft zum Schadensersatz<br />

verpflichtet, wenn es erstens seine Pflichten verletzt hat, zweitens die Pflichtverletzung<br />

schuldhaft war, drittens Schaden bei der Gesellschaft eingetreten ist<br />

und viertens die Pflichtverletzung kausal für den Schaden war.<br />

aa) Verletzung der Überwachungspflichten<br />

Jedes Aufsichtsratsmitglied hat dafür zu sorgen, dass die dem Aufsichtsrat übertragenen<br />

Zuständigkeiten und Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Überwachers und Beraters wahrgenommen werden. Der Inhalt und Umfang der<br />

Überwachungspflichten ist von der jeweiligen rechtlich vorgegebenen Stellung<br />

des Aufsichtsrats, der Organisation der Aufsichtsratstätigkeit (zu den Pflichten<br />

bei Einrichtung von Ausschüssen s. Rdnr. 475) und dem Handlungsinstrumentarium<br />

des Aufsichtsrats abhängig.<br />

aaa) Umfang der haftungsrelevanten Überwachungspflicht<br />

473<br />

Zu den zwingenden Aufgaben gehört zwar die Überwachung und Beratung der<br />

Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat ist aber nicht verpflichtet, jede einzelne Geschäftsführungsmaßnahme<br />

zu überwachen. Sie können den einzelnen Leitungs-<br />

1 Ebenso: Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 375;<br />

Mutter, Unternehmerische Entscheidungen und Haftung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft,<br />

1994, S. 268.<br />

2 Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG<br />

Rdnr. 120; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 107 Rdnr. 161; Doralt, in: Semler/<br />

v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 34 ff.;<br />

Hommelhoff, ZHR 143 (1979), 298; Deckert, ZIP 1996, 985, 992; Semler, in: Münch-<br />

Komm. AktG, § 116 Rdnr. 65; enger: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG<br />

Rdnr. 136 (keine Pflicht zur Überwachung der Ausschusstätigkeit).<br />

3150 |<br />

Uwe H. Schneider

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