Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
II. Allgemeine Bedeutung der Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
1. Anteilsübergang und Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
Der Konzeptionswechsel vom Anmeldeprinzip zum Prinzip der Eintragung in<br />
der Gesellschafterliste als Basis für die Legitimationsfiktion ändert nichts daran,<br />
dass der Rechtsübergang des Geschäftsanteils sich durch Abtretung nach Maßgabe<br />
von § 15 Abs. 3 vollzieht. Die Eintragung in die Gesellschafterliste lässt die<br />
materielle Rechtslage im Grundsatz unberührt und sie ist weder Bestandteil der<br />
Abtretung noch, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes nach § 15 Abs. 5<br />
bestimmt, Bedingung des Anteilsübergangs noch eine Beitrittserklärung des Erwerbers<br />
1 . Allerdings wird dieser Grundsatz nun im Falle des gutgläubigen Erwerbs<br />
nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 durchbrochen (dazu Rdnr. 57 ff.).<br />
Die Eintragung in der Gesellschafterliste legitimiert den Eingetragenen gegenüber<br />
der GmbH, und zwar gilt nur er im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter<br />
(§ 16 Abs. 1 Satz 1). Die vom Gesetz früher an die Anmeldung und nun<br />
an die veröffentlichte Eintragung in der Gesellschafterliste geknüpfte Fiktion<br />
der materiellen Berechtigung 2 bezweckt den Schutz sowohl der GmbH vor den<br />
Unsicherheiten eines Gesellschafterwechsels als auch des Eingetragenen und<br />
des Vor-Eingetragenen in ihrer Stellung gegenüber der GmbH; sie ist damit eine<br />
besondere Ausprägung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und verdrängt<br />
diese. Die bloße Kenntnis von einer Veränderung in den Personen der<br />
Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils<br />
darf die GmbH (ohne entsprechende Mitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2)<br />
deshalb auch nicht beachten 3 . Denn trotz der Neufassung von §§ 16 und 40 gibt<br />
es – im Rahmen der Satzungsregelungen – ein „Recht auf Privatheit/Vertraulichkeit“<br />
(z.B. Nicht-Aufdeckung von Treuhandbindungen).<br />
<strong>Dr</strong>itte werden nun im Rahmen des Instituts des gutgläubigen Erwerbs (§ 16<br />
Abs. 3) durch die Eintragung in der Gesellschafterliste geschützt, da die Listeneintragung<br />
Rechtsscheinträger für den gutgläubigen Erwerb ist. Darüber hinaus<br />
können als Reflex des Gesellschaftsschutzes bestimmte Rechtswirkungen auch<br />
ihnen zugute kommen, so z.B. wenn ein Scheingesellschafter an einem ausnahmsweise<br />
nach außen wirkenden Gesellschafterbeschluss (z.B. über die Bestellung<br />
und Anstellung eines Fremdgeschäftsführers, über die Zustimmung zu<br />
einem Gewinnabführungsvertrag, über die Genehmigung einer Anteilsabtretung<br />
nach § 15 Abs. 5) mitgewirkt hat.<br />
1 Vgl. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 5; Wicke, Rdnr. 1; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger,<br />
Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 249;<br />
Böhringer, BWNotZ 2008, 104, 112; Gehrlein, Der Konzern 2007, 790; Hasselmann,<br />
NZG 2009, 409, 410; Kort, GmbHR 2009, 169, 173; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 404;<br />
Wachter, ZNotP 2008, 378, 379.<br />
2 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 2 m.w.N.; zur jetzigen Rechtslage Kort,<br />
GmbHR 2009, 169, 170; a.A. (unwiderlegliche Vermutung) Altmeppen, in: Roth/Altmeppen,<br />
Rdnr. 5; Wicke, Rdnr. 3; Hasselmann, NZG 2009, 409, 410; Heidinger, in:<br />
Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 13<br />
Rdnr. 374; Tebben, RNotZ 2008, 441, 457.<br />
3 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip Band I, § 16 Rdnr. 2.<br />
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