Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
4. Rückbeziehung der Legitimationswirkung (§ 16 Abs. 1 Satz 2)<br />
a) Inhalt und Zweck der Regelung<br />
Häufig besteht ein praktisches Bedürfnis dafür, dass der Erwerber eines Geschäftsanteils<br />
bereits vor Aufnahme der ihn ausweisenden und insoweit geänderten<br />
Gesellschafterliste in das Handelsregister Rechtshandlungen in Bezug<br />
auf das Gesellschaftsverhältnis vornehmen kann1 . Dies gilt beispielhaft für dessen<br />
Mitwirkung an der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der<br />
Neubestellung einer anderen Person als neuen Geschäftsführer sowie in diesem<br />
Zusammenhang an der Beschlussfassung über den dienstrechtlichen Aufhebungsvertrag<br />
sowie den Abschluss eines neuen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags.<br />
Dies gilt aber auch für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,<br />
die z.B. deshalb erforderlich sind, weil sich auf Grund einer im bisherigen<br />
Gesellschafterkreis vollzogenen Anteilsübertragung die Mehrheitsverhältnisse<br />
ändern oder weil ein bislang Gesellschaftsfremder neu in den Kreis der Gesellschafter<br />
eintritt und seinen Eintritt von der Änderung der Satzung abhängig<br />
macht; praktische Bedeutung hat die Regelung aber auch beim Erwerb von<br />
Vorratsgesellschaften und den dann notwendigen Satzungsänderungen. Zur Interessenwahrung<br />
des noch nicht legitimierten Rechtsnachfolgers regelt § 16<br />
Abs. 1 Satz 2 im Wege einer Fiktion2 , dass eine ausschließlich auf Grund der<br />
Rechtswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksame (aber im Übrigen<br />
wirksame), sondern bis zur Aufnahme der veränderten Gesellschafterliste in<br />
das Handelsregister schwebend unwirksame Maßnahme des Rechtsnachfolgers<br />
mit Wirkung ex tunc als wirksam gilt3 , wenn die die Veränderung ausweisende<br />
Gesellschafterliste unverzüglich nach der Vornahme der Rechtshandlung in das<br />
Handelsregister aufgenommen wird. Die Rechtshandlung wird umgekehrt endgültig<br />
unwirksam, wenn eben keine unverzügliche Aufnahme der geänderten<br />
Gesellschafterliste in das Handelsregister erfolgt4 .<br />
b) Rechtshandlung des Erwerbers in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis<br />
46<br />
Die mit § 16 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich angeordnete Rückbeziehung der Legitimationswirkung<br />
bezieht sich auf eine „vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis<br />
vorgenommene Rechtshandlung“. Dieser Wortlaut lehnt sich<br />
an die Formulierung in § 16 Abs. 2 a.F. an, was trotz des unterschiedlichen<br />
Regelungskontexts bei der Auslegung berücksichtigt werden kann. Die Rückbeziehung<br />
der Legitimationswirkung scheint nach dem Wortlaut von § 16<br />
Abs. 1 Satz 2 in doppelter Hinsicht im Anwendungsbereich beschränkt zu sein:<br />
(1) Zunächst bezieht sich die Rückbeziehung nur auf Rechtshandlungen eines<br />
1 Zutr. BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 85 = Begr. RegE zu § 16. Zu Fallgestaltungen vgl. auch<br />
D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 405 m.w.N.<br />
2 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 36.<br />
3 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 36; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 7;<br />
Kort, GmbHR 2009, 169, 174.<br />
4 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 85 = Begr. RegE zu § 16; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 36;<br />
Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis,<br />
§ 13 Rdnr. 390; Hasselmann, NZG 2009, 409, 411; D. Mayer, DNotZ 2008, 403,<br />
405.<br />
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