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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Mitglied eines Aufsichtsrats kann ferner nicht sein, wer Betreuter ist, der bei<br />

der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt<br />

(§ 1903 BGB) unterliegt, § 100 Abs. 1 Satz 2 AktG (s. auch<br />

bei § 6 Rdnr. 11). Verliert das Aufsichtsratsmitglied nachträglich seine unbeschränkte<br />

Geschäftsfähigkeit, so wird seine Bestellung von selbst unwirksam 1 .<br />

bbb) § 52 i.V.m. § 105 Abs. 1 AktG verbietet, dass ein Aufsichtsratsmitglied<br />

zugleich Geschäftsführer, der dauernde Stellvertreter von Geschäftsführern (vgl.<br />

auch § 44 Rdnr. 4), Prokurist und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter<br />

Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft ist2 . Niemand kann sich selbst<br />

überwachen. Aus diesem Grund kann nach h.M. die Satzung von dem Grundsatz<br />

der Funktionstrennung zwischen Geschäftsführung und Überwachung<br />

nicht abweichen3 . Der Beschluss, der hiergegen verstößt, ist nach überwiegender<br />

Ansicht nichtig4 .<br />

Das überzeugt nicht. Das Prinzip der Funktionstrennung ist zwar bei der Aktiengesellschaft<br />

zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger zwingend. Bei der<br />

GmbH bedarf es eines solchen erhöhten Schutzes aber nicht; denn die Gesellschaft<br />

ist auf eine beschränkte Zahl von Gesellschaftern angelegt, der einzelne<br />

Gesellschafter hat, anders als der Aktionär, ein umfassendes Informationsrecht<br />

und die tatsächlichen Verhältnisse sind in der Regel überschaubar. Im Vordergrund<br />

der Aufgaben des Aufsichtsrats bei der GmbH steht daher nicht die nachträgliche,<br />

sondern die begleitende Kontrolle der Geschäftsführer durch die gemeinsame<br />

Beratung. Geht man hiervon aus, so sollte § 52 nicht hindern, den<br />

Aufsichtsrat in der Satzung als kooperatives Organ zu organisieren, in dem neben<br />

den externen Aufsichtsratsmitgliedern auch solche Aufsichtsratsmitglieder Sitz<br />

und Stimme haben, die zugleich Geschäftsführer sind. Um eine funktionsfähige<br />

Überwachung sicherzustellen, wäre lediglich Voraussetzung, dass die Mehrheit<br />

der Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Geschäftsführer sind. Folgt man dieser<br />

Ansicht und lässt gleichzeitig zu, dass diesem Organ unternehmensleitende<br />

Zuständigkeiten, insbesondere die Festlegung der Geschäftspolitik, übertragen<br />

werden (s. Rdnr. 160 ff.), so lässt sich bei der GmbH durch die Satzung ein Organ<br />

einrichten, das dem „board“ einer amerikanischen Corporation nachgebildet ist5 .<br />

Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 970; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 30; Koppensteiner,<br />

in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 8.<br />

1 BayObLG, DB 1993, 577: Geschäftsführer.<br />

2 Für den Generalbevollmächtigten: Hübner, ZHR 143 (1979), 3.<br />

3 OLG Frankfurt, BB 1981, 1543 und BB 1987, 22 = WuB II C. § 52 <strong>GmbHG</strong> 1.87 (Stützle);<br />

Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 8;<br />

Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 28; Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht,<br />

2. Aufl., S. 137; Konow, JR 1966, 166; a.A. für den stellvertretenden Geschäftsführer:<br />

KGJ 20 A 49.<br />

4 OLG Frankfurt, BB 1987, 22; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 9.<br />

5 Ebenso mit unterschiedlichen Einschränkungen: Raiser/Heermann, in: Ulmer,<br />

Rdnr. 36: Partielle Personalunion zulässig; Rohleder, Die Übertragbarkeit von Kompetenzen<br />

auf GmbH-Beiräte, 1991, S. 111 ff.: aber Stimmverbot für Geschäftsführer als<br />

Beiratsmitglieder; Großfeld/Brondics, AG 1987, 299 f.; Baums, ZIP 1995, 11, 14; Loges,<br />

ZIP 1997, 437; s. auch Windbichler, ZGR 1985, 50; Bleicher/Paul, Die Betriebswirtschaft<br />

1986, 263; zur Übertragung von unternehmensleitenden Zuständigkeiten auf den<br />

Aufsichtsrat s. auch Rdnr. 48 ff. und 160 ff.<br />

Uwe H. Schneider | 3085<br />

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