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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

tungen (§§ 106, 107 InsO). Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung<br />

(vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sind dagegen nicht gemäß § 64 Satz 2 privilegiert,<br />

selbst wenn es sich im Fall rechtzeitiger Insolvenzeröffnung um Bereicherungen<br />

der Masse und damit um Masseschulden gehandelt hätte. Hier hilft nur die<br />

Verrechnung bei zeitnaher Hin- und Herleistung (Rdnr. 31).<br />

6. Zurechnung<br />

a) Die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren (§ 71 Abs. 4) sind erstattungspflichtig.<br />

Obwohl § 64 Satz 1 neutral formuliert ist („geleistet werden“), sieht das<br />

Gesetz sie als Zahlende an. Dazu ist zu allererst eine Zurechenbarkeit der<br />

Zahlung erforderlich 1 . Es haftet nur, wer als Geschäftsführer oder Liquidator die<br />

Zahlung veranlasst oder geduldet hat (z.B. durch Nicht-Widerruf eines Dauerauftrags<br />

oder einer Abbuchungsermächtigung oder durch Gewährenlassen unter<br />

Mitgeschäftsführern), also nicht z.B. bei Pfändungsmaßnahmen 2 . Aber Gesamtverantwortung<br />

(Rdnr. 48) genügt. Faktische Geschäftsführer sind mit erfasst<br />

(vgl. Anh. § 64 Rdnr. 22 f.).<br />

b) Eine Haftung <strong>Dr</strong>itter als Teilnehmer nach § 830 BGB kommt nach h.M.<br />

nicht in Betracht, weil der Anspruch nach § 64 Satz 1 keinen deliktsrechtlichen<br />

Inhalt hat 3 . Dem wird hier zwar nicht in der Begründung gefolgt (vgl. Rdnr. 14<br />

zur Einbeziehung des § 64 in die Insolvenzverschleppungshaftung), wohl aber<br />

im Ergebnis: Die aus § 64 Satz 1 folgende Beweiserleichterung (Rdnr. 14)<br />

kommt nur gegenüber den Geschäftsführern als den typischerweise für das<br />

Gesellschaftsvermögen Verantwortlichen zum Zuge. Im Fall der Führungslosigkeit<br />

(§ 35 Satz 2) wird allerdings aus § 15a Abs. 3 Satz 1 zu folgern sein, dass<br />

§ 64 Satz 1 statt gegen die Geschäftsführer gegen die Gesellschafter wirkt 4 .<br />

c) Mitglieder eines Aufsichtsrats oder Beirats können in Insolvenzverschleppungsfällen<br />

und damit auch bei der Haftung für Zahlungen nach § 52 i.V.m.<br />

§§ 116, 92 AktG der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein 5 .§64<br />

Satz 1 (bzw. § 130a Satz 1 HGB) wirkt nicht direkt gegen sie (vgl. auch Rdnr. 102).<br />

7. Verschulden und Exkulpation<br />

a) Verschuldenserfordernis<br />

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Die Haftung aus § 64 setzt hinsichtlich aller Merkmale, nicht nur hinsichtlich<br />

der Zahlungen (vgl. § 64 Satz 2) ein Verschulden voraus. Fahrlässigkeit<br />

1 Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 6, unter Berufung auf BGH, NJW 2009, 1598 =<br />

ZIP 2009, 956 f.<br />

2 BGH, NJW 2009, 1598 = ZIP 2009, 956.<br />

3 BGHZ 146, 264, 278 = NJW 2001, 1280, 1283 = ZIP 2001, 235, 239 mit Anm. Altmeppen;<br />

BGH, GmbHR 2008, 702, 703 = ZIP 2008, 1026; OLG Celle, GmbHR 2007, 318,<br />

320 = ZIP 2007, 631, 633; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 6.<br />

4 Vgl. auch Goette, WPg 2008, 231, 238; Kindler, NJW 2008, 3249, 3254 f.; a.M. Kleindiek,<br />

in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 6.<br />

5 Zur Aufsichtsratshaftung BGH, GmbHR 2009, 654 = ZIP 2009, 860; Kleindiek, in:<br />

Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 6; Bork, NZG 2009, 775.<br />

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Karsten <strong>Schmidt</strong>

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