Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
2. Verhältnisse bis zur Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
a) Rechte und Pflichten der Gesellschaft und der Gesellschafter<br />
Der zuletzt in Bezug auf einen bestimmten Geschäftsanteil in der Gesellschafterliste<br />
Eingetragene gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis zur Eintragung einer Veränderung<br />
der GmbH gegenüber als Gesellschafter. Die Gesellschaft ist nicht nur<br />
berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Eingetragenen in jedem Fall – und<br />
sogar trotz Kenntnis von einer (allerdings nicht in der Gesellschafterliste eingetragenen)<br />
Veränderung – als Gesellschafter zu behandeln1 . Die §§ 407, 413 BGB<br />
gelten hier nicht, sondern sind durch § 16 Abs. 1 Satz 1 ersetzt, der es weiterhin<br />
grundsätzlich den an einer Veränderung der Gesellschafterverhältnisse Beteiligten<br />
überlässt, ob und wann sie die Veränderung gegenüber der Gesellschaft zur<br />
Geltung bringen wollen.<br />
Der bisher in Bezug auf einen Geschäftsanteil Eingetragene und daher gegenüber<br />
der GmbH Legitimierte kann vor der Eintragung der Veränderung die Gesellschafterrechte<br />
wahrnehmen und haftet für die bis dahin fällig werdenden<br />
Gesellschafterpflichten allein 2 . Umgekehrt kann der nicht in der Gesellschafterliste<br />
Eingetragene, aber materiell Berechtigte keine Gesellschafterrechte ausüben<br />
und haftet grundsätzlich auch nicht für Pflichten aus dem Geschäftsanteil<br />
3 . Er muss auch alle Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen, die vor<br />
seiner Eintragung in der Gesellschafterliste von der Gesellschaft gegenüber dem<br />
bisher Legitimierten und von diesem gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf<br />
das Gesellschaftsverhältnis vorgenommen worden sind.<br />
Ein Recht auf die Eintragung in der Gesellschafterliste können die an einer<br />
Veränderung der Gesellschafterstruktur Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
oder dem der Veränderung zugrunde liegenden Kausalgeschäft haben. Darüber<br />
hinaus kommt dem eintretenden oder hinzuerwerbenden Gesellschafter<br />
ein gesetzlicher Anspruch gegen die Gesellschaft auf Einreichung der Gesellschafterliste<br />
in das Handelsregister zu 4 . Demgegenüber kommt der Gesellschaft<br />
selbst ein solches Recht weiterhin und trotz der auf Transparenzzugewinn ausgerichteten<br />
Aufwertung der Gesellschafterliste nicht zu 5 . Sie kann weder auf<br />
Bewirkung der Mitteilung noch auf Feststellung der Veränderung in der Gesellschafterstruktur<br />
klagen noch die Mitteilung tatsächlich (z.B. durch Geltendmachung<br />
von Zurückbehaltungsrechten) erzwingen 6 . Nur wenn streitig ist, ob eine<br />
wirksame Eintragung in der Gesellschafterliste erfolgt oder ob die ihr zugrunde<br />
liegende Veränderung rechtsgültig ist, wird man der Gesellschaft ein rechtliches<br />
Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 ZPO) zuerkennen müssen 7 .<br />
1 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip Band I, § 16 Rdnr. 5.<br />
2 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip Band I, § 16 Rdnr. 6.<br />
3 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip Band I, § 16 Rdnr. 7.<br />
4 Vgl. BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 86 = Begr. RegE zu § 16; vgl. auch Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />
§ 40 Rdnr. 14; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, § 16 Rdnr. 5 und § 40<br />
Rdnr. 10; Kort, GmbHR 2009, 169, 172; abweichend Hasselbach, NZG 2009, 486, 489<br />
(Anspruch gegen Geschäftsführer persönlich).<br />
5 S. auch Rdnr. 6.<br />
6 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip Band I, § 16 Rdnr. 8.<br />
7 Zur früheren Rechtslage beim Anmeldeprinzip Band I, § 16 Rdnr. 8.<br />
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