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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

35, 77), während der Bundesgerichtshof schon unter dem vor dem MoMiG<br />

geltenden Recht streng zwischen der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 a.F.,<br />

jetzt § 15a InsO) und dem Zahlungsverbot (§ 64 Abs. 2 a.F., jetzt § 64 n.F.) mit<br />

jeweils ganz andersartigen Zivilrechtssanktionen unterschied 1 . Das MoMiG hat<br />

beide Tatbestände seit 2008 auch redaktionell getrennt (dazu sogleich Rdnr. 2).<br />

Der Sinnzusammenhang ist damit gesetzestechnisch noch stärker verdeckt als<br />

vor dem MoMiG 2 . An dem hier vertretenen Einheitsmodell der Insolvenzverschleppungshaftung<br />

und damit an der Integration des § 64 (resp. des § 130a<br />

HGB) in die Insolvenzverschleppungshaftung ist gleichwohl festzuhalten (vgl.<br />

Rdnr. 10, 14, 51; Anh. § 64 Rdnr. 58 ff.). Allerdings wird es nach dem MoMiG<br />

noch schwieriger als zuvor sein, den Bundesgerichtshof und die herrschende<br />

Auffassung von ihrem Trennungsmodell abzubringen 3 . Die nachfolgende Kommentierung<br />

stellt dies in Rechnung (Rdnr. 16, 52).<br />

b) Mit Wirkung vom 1. 11. 2008 (Art. 25 MoMiG) wurden beide Tatbestände<br />

gesetzesredaktionell getrennt (Rdnr. 1): Die „Insolvenzantragspflicht“, also das<br />

Insolvenzverschleppungsverbot, wurde unter Aufhebung des § 64 Abs. 1 a.F.<br />

durch Art. 1 Nr. 43 Buchst. a MoMiG rechtsformneutral in die Insolvenzordnung<br />

verlegt (§ 15a InsO, eingeführt durch Art. 9 Nr. 3 MoMiG). Die nunmehr<br />

maßgebliche Bestimmung des § 15a InsO wird hier im Anhang zu § 64 kommentiert.<br />

Die Regierungsbegründung 4 des MoMiG geht davon aus, dass die<br />

gesellschaftsrechtliche Ansiedelung des vormaligen § 64 Abs. 1 a.F. nur historisch<br />

erklärbar, der Sinn und Zweck der Bestimmung dagegen rein insolvenzrechtlicher<br />

Art sei. Bezweckt werde nämlich die rechtzeitige Einleitung des<br />

Insolvenzverfahrens zum Schutz der Alt- und Neugläubiger (vgl. näher zum<br />

Normzweck Rdnr. 6, Anh. § 64 Rdnr. 15, 45 ff.). Dagegen verblieb der vormalige<br />

Abs. 2 über verbotene Zahlungen als Restbestand in § 64 (vgl. Rdnr. 3).<br />

c) Der geltende § 64 basiert auf § 64 Abs. 2 a.F. (vgl. Rdnr. 1). Er wurde durch<br />

Art. 1 Nr. 43 Buchst. b MoMiG um den gegenwärtigen Satz 3 ergänzt. Diese<br />

Vorschrift verpflichtet die Geschäftsführer zur Erstattung von Zahlungen an<br />

Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten<br />

und auch geführt haben (dazu Rdnr. 64 ff.).<br />

2. Das Recht der GmbH & Co. KG<br />

a) Für die GmbH & Co. KG (genauer: für rechtsfähige Personengesellschaften<br />

ohne natürlichen Komplementär) gelten statt § 64 die §§ 130a, 177a HGB.<br />

Diese lauten in der seit dem MoMiG geltenden Fassung wie folgt:<br />

1 BGHZ 126, 181, 195 ff. = GmbHR 1994, 539, 544 f. = ZIP 1994, 1103, 1108 f.; BGH,<br />

GmbHR 2007, 936 = NJW-RR 2007, 1490 = ZIP 2007, 1501; näher zur Entwicklung<br />

Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZIP 2008, 1401, 1402 f.<br />

2 Vgl. Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZIP 2008, 1401, 1403.<br />

3 In ähnlicher Weise hält Altmeppen an dem von ihm vertretenen Einheitsmodell fest,<br />

wonach nicht § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB die Grundnorm auch für § 64, sondern<br />

§ 64 die zivilrechtliche Sanktionsnorm des § 15a InsO ist (Altmeppen, in: Roth/<br />

Altmeppen, Rdnr. 26 ff.).<br />

4 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/6140, S. 55.<br />

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Karsten <strong>Schmidt</strong>

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