28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

40<br />

41<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

trag abgeschlossen wurde oder dass steuerliche Organschaft besteht und die<br />

herrschende GmbH die Konzernleitung etwa durch das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung<br />

bei der abhängigen GmbH durchsetzt 1 .<br />

Ist aber die GmbH als herrschendes Unternehmen verpflichtet, einen Aufsichtsrat<br />

zu bilden, so gelten für das aktive Wahlrecht die Arbeitnehmer aller<br />

Konzernunternehmen als Arbeitnehmer der herrschenden GmbH, § 2 Abs. 1<br />

<strong>Dr</strong>ittelbG. Daher wirken auch die Arbeitnehmer der beherrschten Unternehmen,<br />

mit denen nur ein faktisches Konzernverhältnis besteht, an der Wahl der<br />

Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens mit 2 .<br />

Ob dies auch für das passive Wahlrecht gilt, ist streitig (s. Rdnr. 212).<br />

Ist die GmbH zugleich persönlich haftende Gesellschafterin einer KG, handelt<br />

es sich um eine GmbH & Co. KG, so werden ihr die Arbeitnehmer der KG<br />

nicht zugerechnet. Eine § 4 MitbestG entsprechende Vorschrift fehlt im <strong>Dr</strong>ittelbG.<br />

§ 2 Abs. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG kann nicht zur Anwendung gelangen; denn der Abschluss<br />

eines Beherrschungsvertrags mit einer Personengesellschaft als beherrschtem<br />

Unternehmen 3 oder die Eingliederung einer KG ist nicht zulässig.<br />

d) Der Aufsichtsrat bei „Unternehmen von öffentlichem Interesse“<br />

Die EU-Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen vom 17. Mai 20064 sieht in Art. 41 vor, dass ein „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ einen<br />

Prüfungsausschuss zu bilden hat. Das kann nur ein Ausschuss eines Aufsichtsrats<br />

sein5 42<br />

und nicht der Gesellschafterversammlung. Deshalb ist davon auszugehen,<br />

dass bei „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ der deutsche Gesetzgeber<br />

vorsehen wird, dass diese einen Aufsichtsrat zu bilden haben. Dazu<br />

können auch GmbHs gehören. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ sind<br />

nach Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats<br />

fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem<br />

geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind. Zu diesen Wertpapieren<br />

zählen auch Anleihen oder andere verbriefte Schuldtitel.<br />

1 BayObLG, NJW 1993, 1805; OLG Düsseldorf, ZIP 1997, 548; OLG Zweibrücken, NZG<br />

2006, 32; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 2<br />

<strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 13; Walter/Stümper, GmbHR 2003, 449.<br />

2 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 23.<br />

3 Str.; gegen Zulässigkeit: Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZGR 1981, 477; Stimpel, in: Ulmer (Hrsg.),<br />

Probleme des Konzernrechts, 1989, S. 18; Uwe H. Schneider, ZGR 1975, 265; Uwe H.<br />

Schneider, ZGR 1980, 511, 517; für Zulässigkeit: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 2 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 13; Emmerich/Habersack,<br />

Konzernrecht, 8. Aufl. 2005, S. 462 f. m.w.N.; offengelassen in BayObLG, GmbHR<br />

1993, 166: Bei einer GmbH & Co. OHG, an der natürliche Personen als Gesellschafter<br />

nicht beteiligt sind, liege es nahe, den Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der<br />

OHG nicht an deren Rechtsform scheitern zu lassen.<br />

4 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006<br />

über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur<br />

Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung<br />

der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EG L 157 v. 9. 6. 2006, S. 87.<br />

5 Für Einrichtung auch in einem Beirat bei nicht vorhandenem Aufsichtsrat: Lanfermann/Maul,<br />

BB 2006, 1505, 1507 f.<br />

3020 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!