Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
trag abgeschlossen wurde oder dass steuerliche Organschaft besteht und die<br />
herrschende GmbH die Konzernleitung etwa durch das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung<br />
bei der abhängigen GmbH durchsetzt 1 .<br />
Ist aber die GmbH als herrschendes Unternehmen verpflichtet, einen Aufsichtsrat<br />
zu bilden, so gelten für das aktive Wahlrecht die Arbeitnehmer aller<br />
Konzernunternehmen als Arbeitnehmer der herrschenden GmbH, § 2 Abs. 1<br />
<strong>Dr</strong>ittelbG. Daher wirken auch die Arbeitnehmer der beherrschten Unternehmen,<br />
mit denen nur ein faktisches Konzernverhältnis besteht, an der Wahl der<br />
Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens mit 2 .<br />
Ob dies auch für das passive Wahlrecht gilt, ist streitig (s. Rdnr. 212).<br />
Ist die GmbH zugleich persönlich haftende Gesellschafterin einer KG, handelt<br />
es sich um eine GmbH & Co. KG, so werden ihr die Arbeitnehmer der KG<br />
nicht zugerechnet. Eine § 4 MitbestG entsprechende Vorschrift fehlt im <strong>Dr</strong>ittelbG.<br />
§ 2 Abs. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG kann nicht zur Anwendung gelangen; denn der Abschluss<br />
eines Beherrschungsvertrags mit einer Personengesellschaft als beherrschtem<br />
Unternehmen 3 oder die Eingliederung einer KG ist nicht zulässig.<br />
d) Der Aufsichtsrat bei „Unternehmen von öffentlichem Interesse“<br />
Die EU-Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen vom 17. Mai 20064 sieht in Art. 41 vor, dass ein „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ einen<br />
Prüfungsausschuss zu bilden hat. Das kann nur ein Ausschuss eines Aufsichtsrats<br />
sein5 42<br />
und nicht der Gesellschafterversammlung. Deshalb ist davon auszugehen,<br />
dass bei „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ der deutsche Gesetzgeber<br />
vorsehen wird, dass diese einen Aufsichtsrat zu bilden haben. Dazu<br />
können auch GmbHs gehören. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ sind<br />
nach Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats<br />
fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem<br />
geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind. Zu diesen Wertpapieren<br />
zählen auch Anleihen oder andere verbriefte Schuldtitel.<br />
1 BayObLG, NJW 1993, 1805; OLG Düsseldorf, ZIP 1997, 548; OLG Zweibrücken, NZG<br />
2006, 32; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 2<br />
<strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 13; Walter/Stümper, GmbHR 2003, 449.<br />
2 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 23.<br />
3 Str.; gegen Zulässigkeit: Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZGR 1981, 477; Stimpel, in: Ulmer (Hrsg.),<br />
Probleme des Konzernrechts, 1989, S. 18; Uwe H. Schneider, ZGR 1975, 265; Uwe H.<br />
Schneider, ZGR 1980, 511, 517; für Zulässigkeit: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />
Mitbestimmungsrecht, § 2 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 13; Emmerich/Habersack,<br />
Konzernrecht, 8. Aufl. 2005, S. 462 f. m.w.N.; offengelassen in BayObLG, GmbHR<br />
1993, 166: Bei einer GmbH & Co. OHG, an der natürliche Personen als Gesellschafter<br />
nicht beteiligt sind, liege es nahe, den Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der<br />
OHG nicht an deren Rechtsform scheitern zu lassen.<br />
4 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006<br />
über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur<br />
Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung<br />
der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EG L 157 v. 9. 6. 2006, S. 87.<br />
5 Für Einrichtung auch in einem Beirat bei nicht vorhandenem Aufsichtsrat: Lanfermann/Maul,<br />
BB 2006, 1505, 1507 f.<br />
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Uwe H. Schneider