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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

ses einzusehen, sondern können nur verlangen, über die Entscheidungen und<br />

insoweit unterrichtet zu werden, wie dies im Rahmen der allgemeinen Überwachung<br />

der Tätigkeit der Ausschüsse erforderlich ist 1 .<br />

dd) Zur Klagbarkeit s. bei Rdnr. 550 ff.<br />

e) Antragsrecht<br />

In der Sitzung des Aufsichtsrats kann jedes Aufsichtsratsmitglied Anträge stellen,<br />

an der Abstimmung teilnehmen und Erklärungen zu Protokoll geben. Dieses<br />

Recht kann durch die Satzung nicht entzogen werden2 . Zum Stimmrechtsausschluss<br />

s. Rdnr. 413.<br />

f) Teilnahme an Sitzungen der Geschäftsführer und der Gesellschafter<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht verlangen, dass ihm die Teilnahme an<br />

Sitzungen der Geschäftsführer gestattet wird3 .<br />

§ 118 Abs. 2 AktG wird nur in § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und in § 25 MitbestG<br />

genannt, nicht aber in § 52. Daraus folgt, dass die Aufsichtsratsmitglieder eines<br />

mitbestimmten Aufsichtsrats an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen<br />

haben. Sie sind hierzu, soweit über unternehmensleitende Maßnahmen beraten<br />

wird, berechtigt und verpflichtet. Das Teilnahmerecht endet zu dem Zeitpunkt,<br />

in dem die Gesellschafter nicht über Fragen der Unternehmensleitung, sondern<br />

über die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft und zueinander<br />

beraten und beschließen 4 . Sie können sich dort äußern, an der Diskussion teilnehmen,<br />

aber keine Anträge stellen 5 . Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats<br />

haben kein Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Sie sind aber<br />

gleichfalls auf Anforderung zur Teilnahme verpflichtet. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied<br />

hat auch keine Befugnis, die Gesellschafterversammlung einzuberufen<br />

(s. bei § 49 Rdnr. 7). Darüber hinaus können die Mitglieder eines mitbestimmten<br />

Aufsichtsrats die Mitteilung der Tagesordnung, der Anträge, der Wahlvorschläge<br />

und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, soweit sie sich<br />

auf Fragen der Unternehmensleitung beziehen, verlangen, § 125 Abs. 3 AktG 6 .<br />

Die dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied zugewiesenen Befugnisse im Rahmen<br />

der Funktion des Aufsichtsrats und die wenigen Befugnisse gegenüber den an-<br />

1 Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl.,<br />

§ 4 Rdnr. 129 f.; Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 33;<br />

Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 109 Rdnr. 25; Lutter, Information und Vertraulichkeit<br />

im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 372; a.A.: Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse, 1986,<br />

S. 248: analoge Anwendung von § 109 Abs. 2 AktG.<br />

2 A.A.: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 31 MitbestG Rdnr. 7; wie hier: Lutter/Krieger,<br />

Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 597.<br />

3 Lutter/Großmann, AG 1976, 203.<br />

4 Ohne diese Beschränkung: Säcker, NJW 1979, 1524; wie hier aber: Hommelhoff, ZGR<br />

1978, 148; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 379.<br />

5 Duden, ZHR 141 (1977), 145, 176; Säcker, NJW 1979, 1524; zweifelnd: Hommelhoff,<br />

ZGR 1978, 147.<br />

6 Str., weitergehend: Säcker, NJW 1979, 1524.<br />

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Uwe H. Schneider

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