Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
ses einzusehen, sondern können nur verlangen, über die Entscheidungen und<br />
insoweit unterrichtet zu werden, wie dies im Rahmen der allgemeinen Überwachung<br />
der Tätigkeit der Ausschüsse erforderlich ist 1 .<br />
dd) Zur Klagbarkeit s. bei Rdnr. 550 ff.<br />
e) Antragsrecht<br />
In der Sitzung des Aufsichtsrats kann jedes Aufsichtsratsmitglied Anträge stellen,<br />
an der Abstimmung teilnehmen und Erklärungen zu Protokoll geben. Dieses<br />
Recht kann durch die Satzung nicht entzogen werden2 . Zum Stimmrechtsausschluss<br />
s. Rdnr. 413.<br />
f) Teilnahme an Sitzungen der Geschäftsführer und der Gesellschafter<br />
Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht verlangen, dass ihm die Teilnahme an<br />
Sitzungen der Geschäftsführer gestattet wird3 .<br />
§ 118 Abs. 2 AktG wird nur in § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und in § 25 MitbestG<br />
genannt, nicht aber in § 52. Daraus folgt, dass die Aufsichtsratsmitglieder eines<br />
mitbestimmten Aufsichtsrats an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen<br />
haben. Sie sind hierzu, soweit über unternehmensleitende Maßnahmen beraten<br />
wird, berechtigt und verpflichtet. Das Teilnahmerecht endet zu dem Zeitpunkt,<br />
in dem die Gesellschafter nicht über Fragen der Unternehmensleitung, sondern<br />
über die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft und zueinander<br />
beraten und beschließen 4 . Sie können sich dort äußern, an der Diskussion teilnehmen,<br />
aber keine Anträge stellen 5 . Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats<br />
haben kein Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Sie sind aber<br />
gleichfalls auf Anforderung zur Teilnahme verpflichtet. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied<br />
hat auch keine Befugnis, die Gesellschafterversammlung einzuberufen<br />
(s. bei § 49 Rdnr. 7). Darüber hinaus können die Mitglieder eines mitbestimmten<br />
Aufsichtsrats die Mitteilung der Tagesordnung, der Anträge, der Wahlvorschläge<br />
und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, soweit sie sich<br />
auf Fragen der Unternehmensleitung beziehen, verlangen, § 125 Abs. 3 AktG 6 .<br />
Die dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied zugewiesenen Befugnisse im Rahmen<br />
der Funktion des Aufsichtsrats und die wenigen Befugnisse gegenüber den an-<br />
1 Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl.,<br />
§ 4 Rdnr. 129 f.; Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 32 Rdnr. 33;<br />
Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 109 Rdnr. 25; Lutter, Information und Vertraulichkeit<br />
im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 372; a.A.: Rellermeyer, Aufsichtsratsausschüsse, 1986,<br />
S. 248: analoge Anwendung von § 109 Abs. 2 AktG.<br />
2 A.A.: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 31 MitbestG Rdnr. 7; wie hier: Lutter/Krieger,<br />
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 597.<br />
3 Lutter/Großmann, AG 1976, 203.<br />
4 Ohne diese Beschränkung: Säcker, NJW 1979, 1524; wie hier aber: Hommelhoff, ZGR<br />
1978, 148; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 379.<br />
5 Duden, ZHR 141 (1977), 145, 176; Säcker, NJW 1979, 1524; zweifelnd: Hommelhoff,<br />
ZGR 1978, 147.<br />
6 Str., weitergehend: Säcker, NJW 1979, 1524.<br />
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Uwe H. Schneider