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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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527<br />

528<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

lastung der Geschäftsführer Verzichtswirkung 1 . Die Verzichtswirkung tritt freilich<br />

nur ein, wenn die Gesellschafter über die Maßnahmen zutreffend unterrichtet<br />

waren 2 .<br />

e) Verjährung<br />

Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen Verletzung ihrer<br />

Beratungs- und Überwachungspflichten verjähren in fünf Jahren, § 52 Abs. 3.<br />

Bestehen daneben Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter<br />

Handlung, Gefährdungshaftung usw., so richtet sich die Verjährung nach den<br />

jeweils für den Anspruch geltenden Bestimmungen3 . Ansprüche aus unerlaubter<br />

Handlung werden durch die organisationsrechtliche Haftung auch dann<br />

nicht verdrängt, wenn sie auf der Verletzung der organisationsrechtlichen<br />

Pflichten beruhen4 . Zwischen der organisationsrechtlichen Haftung und der<br />

deliktischen Haftung besteht vielmehr Anspruchskonkurrenz.<br />

Ebenso wie die Aufsichtsratsmitglieder von der Haftung freigestellt werden<br />

können und wie auf Schadensersatzansprüche verzichtet werden kann, kann<br />

auch die Verjährungsfrist in der Satzung verkürzt werden 5 . Das dürfte jedoch<br />

nicht gelten, wenn es sich um eine Publikums-GmbH handelt 6 .<br />

Die Gesellschafter haben zwar keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Aufsichtsrat.<br />

Ebenso wie bei den Geschäftsführern (§ 43 Rdnr. 119) entlastet aber<br />

ein Gesellschafterbeschluss die Aufsichtsratsmitglieder, wenn die Gesellschafter<br />

über eine Maßnahme Beschluss gefasst haben 7 . Die bloße Kenntnis der<br />

Gesellschafter ist nicht ausreichend. Auch wirkt der Beschluss nicht haftungsentlastend,<br />

wenn es der Aufsichtsrat versäumt hat, die Gesellschafter hinreichend<br />

zu informieren oder wenn verschwiegen wurde, dass die Aufsichtsratsmitglieder<br />

ein persönliches Interesse an der Maßnahme hatten.<br />

f) Freistellung durch <strong>Dr</strong>itte<br />

529<br />

Ebenso unbedenklich wie eine Haftungsmilderung im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

ist eine Haftungsfreistellung durch <strong>Dr</strong>itte. So kann das herrschende Un-<br />

1 A.A.: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 185, 189: für mitbestimmten Aufsichtsrat;<br />

denn es werde auf § 93 AktG insgesamt Bezug genommen; Lutter/Hommelhoff,<br />

Rdnr. 20, 41; s. auch bei § 46.<br />

2 RGZ 152, 273 (Aufsichtsrat einer Genossenschaft); BGHZ 69, 207, 216 (Verwaltungsrat<br />

einer Publikums-KG); BGH, BB 1980, 548; für die entsprechende Lage bei der Entlastung<br />

der Geschäftsführer s. bei § 46.<br />

3 BGH, WM 1987, 818 (für Geschäftsführer).<br />

4 A.A.: RGZ 87, 306, 309 und RG, JW 1916, 129.<br />

5 A.A.: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 40; wie hier: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />

Rdnr. 75; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 16; Raiser/Heermann,<br />

in: Ulmer, Rdnr. 153; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 29; Heyder, in: Michalski,<br />

Rdnr. 316.<br />

6 S. dazu BGHZ 64, 245.<br />

7 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 152; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 74;<br />

s. aber auch Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 16.<br />

3168 |<br />

Uwe H. Schneider

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