Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
lastung der Geschäftsführer Verzichtswirkung 1 . Die Verzichtswirkung tritt freilich<br />
nur ein, wenn die Gesellschafter über die Maßnahmen zutreffend unterrichtet<br />
waren 2 .<br />
e) Verjährung<br />
Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen Verletzung ihrer<br />
Beratungs- und Überwachungspflichten verjähren in fünf Jahren, § 52 Abs. 3.<br />
Bestehen daneben Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter<br />
Handlung, Gefährdungshaftung usw., so richtet sich die Verjährung nach den<br />
jeweils für den Anspruch geltenden Bestimmungen3 . Ansprüche aus unerlaubter<br />
Handlung werden durch die organisationsrechtliche Haftung auch dann<br />
nicht verdrängt, wenn sie auf der Verletzung der organisationsrechtlichen<br />
Pflichten beruhen4 . Zwischen der organisationsrechtlichen Haftung und der<br />
deliktischen Haftung besteht vielmehr Anspruchskonkurrenz.<br />
Ebenso wie die Aufsichtsratsmitglieder von der Haftung freigestellt werden<br />
können und wie auf Schadensersatzansprüche verzichtet werden kann, kann<br />
auch die Verjährungsfrist in der Satzung verkürzt werden 5 . Das dürfte jedoch<br />
nicht gelten, wenn es sich um eine Publikums-GmbH handelt 6 .<br />
Die Gesellschafter haben zwar keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Aufsichtsrat.<br />
Ebenso wie bei den Geschäftsführern (§ 43 Rdnr. 119) entlastet aber<br />
ein Gesellschafterbeschluss die Aufsichtsratsmitglieder, wenn die Gesellschafter<br />
über eine Maßnahme Beschluss gefasst haben 7 . Die bloße Kenntnis der<br />
Gesellschafter ist nicht ausreichend. Auch wirkt der Beschluss nicht haftungsentlastend,<br />
wenn es der Aufsichtsrat versäumt hat, die Gesellschafter hinreichend<br />
zu informieren oder wenn verschwiegen wurde, dass die Aufsichtsratsmitglieder<br />
ein persönliches Interesse an der Maßnahme hatten.<br />
f) Freistellung durch <strong>Dr</strong>itte<br />
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Ebenso unbedenklich wie eine Haftungsmilderung im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
ist eine Haftungsfreistellung durch <strong>Dr</strong>itte. So kann das herrschende Un-<br />
1 A.A.: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 185, 189: für mitbestimmten Aufsichtsrat;<br />
denn es werde auf § 93 AktG insgesamt Bezug genommen; Lutter/Hommelhoff,<br />
Rdnr. 20, 41; s. auch bei § 46.<br />
2 RGZ 152, 273 (Aufsichtsrat einer Genossenschaft); BGHZ 69, 207, 216 (Verwaltungsrat<br />
einer Publikums-KG); BGH, BB 1980, 548; für die entsprechende Lage bei der Entlastung<br />
der Geschäftsführer s. bei § 46.<br />
3 BGH, WM 1987, 818 (für Geschäftsführer).<br />
4 A.A.: RGZ 87, 306, 309 und RG, JW 1916, 129.<br />
5 A.A.: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 40; wie hier: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />
Rdnr. 75; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 16; Raiser/Heermann,<br />
in: Ulmer, Rdnr. 153; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 29; Heyder, in: Michalski,<br />
Rdnr. 316.<br />
6 S. dazu BGHZ 64, 245.<br />
7 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 152; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 74;<br />
s. aber auch Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 16.<br />
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Uwe H. Schneider