28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aufsichtsrat §52<br />

deren Organen der Gesellschaft dienen nur dazu, ihm die Wahrnehmung seiner<br />

Aufgaben im Aufsichtsrat zu ermöglichen. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied<br />

hat aber keine materiellen eigenen Rechte. Es hat weder ein eigenständiges<br />

Recht, die Geschäftsführung zu überwachen oder Maßnahmen der Geschäftsführung<br />

zu missbilligen, noch das Recht, die Befugnisse des Aufsichtsrats im<br />

Rahmen der gesellschaftsinternen Entscheidungsorganisation gegen die Gesellschaft<br />

durchzusetzen 1 .<br />

Ein klagbarer Anspruch des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft<br />

auf rechtmäßiges Verhalten besteht nur ausnahmsweise, wenn eine<br />

strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit droht (arg. e. § 245 Nr. 5<br />

AktG). Hält hiervon abgesehen ein Aufsichtsratsmitglied Maßnahmen der Geschäftsführer<br />

für rechtswidrig, wird Schaden für die Gesellschaft befürchtet,<br />

wird der Aufsichtsrat als Organ aber nicht tätig, so kann sich das Aufsichtsratsmitglied<br />

grundsätzlich nur an die Gesellschafterversammlung wenden. Lehnt<br />

es die Gesellschafterversammlung jedoch ab, gegen rechtswidriges Verhalten<br />

der Geschäftsführer vorzugehen, so kann das Aufsichtsratsmitglied nur sein<br />

Amt niederlegen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auch, von dem in § 245<br />

Nr. 5 AktG genannten Sonderfall abgesehen, nicht zur Erhebung der Anfechtungs-<br />

oder der Nichtigkeitsklage gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse<br />

befugt. Das folgt aus der dienenden Funktion und der der Gesellschafterversammlung<br />

nachgeordneten Stellung des Aufsichtsrats 2 .<br />

6. Entsandte und abgeordnete Aufsichtsratsmitglieder<br />

Entsandte und durch eine öffentliche Körperschaft abgeordnete Aufsichtsratsmitglieder<br />

(„Behördenvertreter“) haben dieselben organschaftlichen Rechte und<br />

Pflichten wie die durch die Gesellschafterversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieder<br />

3 . Das gilt unabhängig davon, ob sie von der Gesellschafterversammlung<br />

oder aufgrund eines Sonderrechts bestellt wurden. Maßstab für ihre<br />

Tätigkeit im Aufsichtsrat ist allein das Unternehmensinteresse. Das schließt<br />

nicht aus, dass entsprechende Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen des unternehmerischen<br />

Ermessens die Interessen des Entsendungsberechtigten berücksichtigen.<br />

Zur internen Bindung an schuldrechtliche Weisungen s. Rdnr. 327.<br />

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der beamtenrechtlichen Stellung usw.<br />

des Aufsichtsratsmitglieds mit dem Entsendungsberechtigten beendet nicht die<br />

Organstellung 4 .<br />

1 LG Köln, AG 1976, 329 mit Anm. Hommelhoff/Timm; OLG Frankfurt, BB 1988, 364.<br />

2 Zur Klagebefugnis gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse näher bei § 46 Rdnr.<br />

139 ff.<br />

3 RGZ 165, 68, 79; BGHZ 36, 296, 306; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 122; Säcker,<br />

in: FS Rebmann, 1989, S. 781 m.w.N.; Simmler, Archiv für das Post- und Fernmeldewesen<br />

1991, 253.<br />

4 BGHZ 39, 116.<br />

Uwe H. Schneider | 3111<br />

349<br />

350<br />

351

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!