Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
deren Organen der Gesellschaft dienen nur dazu, ihm die Wahrnehmung seiner<br />
Aufgaben im Aufsichtsrat zu ermöglichen. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied<br />
hat aber keine materiellen eigenen Rechte. Es hat weder ein eigenständiges<br />
Recht, die Geschäftsführung zu überwachen oder Maßnahmen der Geschäftsführung<br />
zu missbilligen, noch das Recht, die Befugnisse des Aufsichtsrats im<br />
Rahmen der gesellschaftsinternen Entscheidungsorganisation gegen die Gesellschaft<br />
durchzusetzen 1 .<br />
Ein klagbarer Anspruch des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft<br />
auf rechtmäßiges Verhalten besteht nur ausnahmsweise, wenn eine<br />
strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit droht (arg. e. § 245 Nr. 5<br />
AktG). Hält hiervon abgesehen ein Aufsichtsratsmitglied Maßnahmen der Geschäftsführer<br />
für rechtswidrig, wird Schaden für die Gesellschaft befürchtet,<br />
wird der Aufsichtsrat als Organ aber nicht tätig, so kann sich das Aufsichtsratsmitglied<br />
grundsätzlich nur an die Gesellschafterversammlung wenden. Lehnt<br />
es die Gesellschafterversammlung jedoch ab, gegen rechtswidriges Verhalten<br />
der Geschäftsführer vorzugehen, so kann das Aufsichtsratsmitglied nur sein<br />
Amt niederlegen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auch, von dem in § 245<br />
Nr. 5 AktG genannten Sonderfall abgesehen, nicht zur Erhebung der Anfechtungs-<br />
oder der Nichtigkeitsklage gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse<br />
befugt. Das folgt aus der dienenden Funktion und der der Gesellschafterversammlung<br />
nachgeordneten Stellung des Aufsichtsrats 2 .<br />
6. Entsandte und abgeordnete Aufsichtsratsmitglieder<br />
Entsandte und durch eine öffentliche Körperschaft abgeordnete Aufsichtsratsmitglieder<br />
(„Behördenvertreter“) haben dieselben organschaftlichen Rechte und<br />
Pflichten wie die durch die Gesellschafterversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieder<br />
3 . Das gilt unabhängig davon, ob sie von der Gesellschafterversammlung<br />
oder aufgrund eines Sonderrechts bestellt wurden. Maßstab für ihre<br />
Tätigkeit im Aufsichtsrat ist allein das Unternehmensinteresse. Das schließt<br />
nicht aus, dass entsprechende Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen des unternehmerischen<br />
Ermessens die Interessen des Entsendungsberechtigten berücksichtigen.<br />
Zur internen Bindung an schuldrechtliche Weisungen s. Rdnr. 327.<br />
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der beamtenrechtlichen Stellung usw.<br />
des Aufsichtsratsmitglieds mit dem Entsendungsberechtigten beendet nicht die<br />
Organstellung 4 .<br />
1 LG Köln, AG 1976, 329 mit Anm. Hommelhoff/Timm; OLG Frankfurt, BB 1988, 364.<br />
2 Zur Klagebefugnis gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse näher bei § 46 Rdnr.<br />
139 ff.<br />
3 RGZ 165, 68, 79; BGHZ 36, 296, 306; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 122; Säcker,<br />
in: FS Rebmann, 1989, S. 781 m.w.N.; Simmler, Archiv für das Post- und Fernmeldewesen<br />
1991, 253.<br />
4 BGHZ 39, 116.<br />
Uwe H. Schneider | 3111<br />
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