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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

künftigen Kaduzierung nicht Rechtsvorgänger und haftet daher nicht nach<br />

§22 1 .<br />

cc) Mängel bei der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister<br />

Beim technischen Prozess der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister<br />

kann es u.a. zur (unabsichtlichen) Nicht-Aufnahme der Liste und zur<br />

(unabsichtlichen) Datenänderung kommen. In diesen Fällen ist die Gesellschafterliste<br />

bzw. das betreffende Datum wirkungslos.<br />

c) Widerruf der Mitteilung und Rücknahme der Einreichung der Gesellschafterliste<br />

Die Mitteilung des hierzu Berechtigten kann nur durch Anfechtung oder Geltendmachung<br />

ihrer Nichtigkeit widerrufen werden (Rdnr. 28). Eine hiervon losgelöste,<br />

grundlose Rücknahme der Mitteilung ist nicht möglich 2 . Bei Anfechtung<br />

der Mitteilung oder der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Mitteilung<br />

durch den Mitteilenden ist im Grundsatz ein noch nicht abgeschlossenes Eintragungs-<br />

und Aufnahmeverfahren in das Handelsregister zu stoppen 3 . Dies gilt<br />

ausnahmsweise dann nicht, wenn offensichtlich keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit<br />

der Mitteilung vorliegt.<br />

Die Einreichung der Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister<br />

ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der durch ein Berichtigungsschreiben gegenüber<br />

dem Handelsregister rückgängig gemacht werden kann. Die Zulässigkeit<br />

einer solchen Rücknahme bemisst sich nach den durch § 40 konturierten Sorgfaltspflichtmaßstäben<br />

des zuständigen Geschäftsführers bzw. Notars (hierzu<br />

Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 51 ff., 53 ff. in diesem Band).<br />

d) Löschung der Eintragung und Wegfall aus dem Handelsregister<br />

33<br />

Die Löschung (einschließlich der Änderung) einer Eintragung in der Gesellschafterliste<br />

führt zu einem Wegfall der Legitimationswirkung der Alt-Eintragung<br />

mit Wirkung ex nunc. Mit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste<br />

kommt der Neu-Eintragung Legitimationswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1<br />

zu. Wird eine zunächst beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste<br />

ausgelistet oder fällt sie aus irgendwelchen Gründen weg, so entfällt auch<br />

die Legitimationswirkung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls. Sofern dann eine<br />

vorherige Gesellschafterliste im Handelsregister ausgewiesen wird, so entfaltet<br />

diese Legitimationswirkung.<br />

1 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, § 16 Rdnr. 16.<br />

2 Ebenso Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis,<br />

§ 13 Rdnr. 299; a.A. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 17; ebenfalls a.A.<br />

zu § 67 Abs. 2 AktG Lutter, in: KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2009, § 67 AktG Rdnr. 58;<br />

Bayer, in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 76.<br />

3 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 17.<br />

3348 | Seibt

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