Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
künftigen Kaduzierung nicht Rechtsvorgänger und haftet daher nicht nach<br />
§22 1 .<br />
cc) Mängel bei der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister<br />
Beim technischen Prozess der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister<br />
kann es u.a. zur (unabsichtlichen) Nicht-Aufnahme der Liste und zur<br />
(unabsichtlichen) Datenänderung kommen. In diesen Fällen ist die Gesellschafterliste<br />
bzw. das betreffende Datum wirkungslos.<br />
c) Widerruf der Mitteilung und Rücknahme der Einreichung der Gesellschafterliste<br />
Die Mitteilung des hierzu Berechtigten kann nur durch Anfechtung oder Geltendmachung<br />
ihrer Nichtigkeit widerrufen werden (Rdnr. 28). Eine hiervon losgelöste,<br />
grundlose Rücknahme der Mitteilung ist nicht möglich 2 . Bei Anfechtung<br />
der Mitteilung oder der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Mitteilung<br />
durch den Mitteilenden ist im Grundsatz ein noch nicht abgeschlossenes Eintragungs-<br />
und Aufnahmeverfahren in das Handelsregister zu stoppen 3 . Dies gilt<br />
ausnahmsweise dann nicht, wenn offensichtlich keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit<br />
der Mitteilung vorliegt.<br />
Die Einreichung der Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister<br />
ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der durch ein Berichtigungsschreiben gegenüber<br />
dem Handelsregister rückgängig gemacht werden kann. Die Zulässigkeit<br />
einer solchen Rücknahme bemisst sich nach den durch § 40 konturierten Sorgfaltspflichtmaßstäben<br />
des zuständigen Geschäftsführers bzw. Notars (hierzu<br />
Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 51 ff., 53 ff. in diesem Band).<br />
d) Löschung der Eintragung und Wegfall aus dem Handelsregister<br />
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Die Löschung (einschließlich der Änderung) einer Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
führt zu einem Wegfall der Legitimationswirkung der Alt-Eintragung<br />
mit Wirkung ex nunc. Mit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste<br />
kommt der Neu-Eintragung Legitimationswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1<br />
zu. Wird eine zunächst beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste<br />
ausgelistet oder fällt sie aus irgendwelchen Gründen weg, so entfällt auch<br />
die Legitimationswirkung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls. Sofern dann eine<br />
vorherige Gesellschafterliste im Handelsregister ausgewiesen wird, so entfaltet<br />
diese Legitimationswirkung.<br />
1 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, § 16 Rdnr. 16.<br />
2 Ebenso Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis,<br />
§ 13 Rdnr. 299; a.A. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 17; ebenfalls a.A.<br />
zu § 67 Abs. 2 AktG Lutter, in: KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2009, § 67 AktG Rdnr. 58;<br />
Bayer, in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 76.<br />
3 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 17.<br />
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