Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
V. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder<br />
1. Der fakultative Aufsichtsrat<br />
a) Bestellung und Annahme<br />
Die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats werden, wenn der Gesellschaftsvertrag<br />
nichts anderes bestimmt, entsprechend § 101 Abs. 1 AktG von den Gesellschaftern<br />
mit einfacher Mehrheit (§ 47 Abs. 1) gewählt. Eine Wahl im<br />
schriftlichen Verfahren ist gemäß § 48 Abs. 2 zulässig.<br />
Das Aufsichtsratsamt wird durch ausdrückliche oder konkludente 1 Annahmeerklärung<br />
der Wahl durch den Gewählten gegenüber dem Bestellungsorgan oder<br />
dem Aufsichtsratsvorsitzenden 2 erworben. Eines gesonderten Anstellungsvertrags<br />
bedarf es nicht. Erst mit der Annahme tritt das zukünftige Aufsichtsratsmitglied<br />
mit sofortiger Wirkung zu dem im Gesellschaftsvertrag oder zu dem<br />
im Bestellungsbeschluss vorgesehenen Zeitpunkt in seine körperschaftliche<br />
Organstellung ein. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nur bei entsprechender<br />
Vereinbarung; auch kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH im Gegensatz<br />
zur Satzung einer AG für Gesellschafter eine Pflicht zur Übernahme<br />
eines Aufsichtsratsamtes vorsehen.<br />
Im Gesellschaftsvertrag kann das Wahlverfahren in vielfältiger Weise ausgestaltet<br />
werden. Er kann eine qualifizierte Mehrheit verlangen 3 oder durch das Verhältniswahlrecht<br />
den Minderheiten eine Vertretung sichern. Auch obligatorisch<br />
wirkende Wahlabreden sind zulässig. Die Wahl kann auch einem anderen Gesellschaftsorgan,<br />
z.B. einem Gesellschafterausschuss übertragen werden, nicht<br />
jedoch den Geschäftsführern, weil gerade sie überwacht werden sollen. Ebenso<br />
kann bestimmt werden, dass sich der Aufsichtsrat durch Kooptation ergänzt<br />
oder jeder Gesellschafter und jeder, der einen Gesellschaftsanteil in bestimmter<br />
Höhe besitzt, ein Mitglied bestellen kann.<br />
b) Mitgliedschaftliches Entsendungsrecht<br />
In der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder sind die Gesellschafter frei, sofern<br />
nur die zwingenden gesetzlichen und die vertraglichen Wählbarkeitsvoraussetzungen<br />
vorliegen (s. Rdnr. 253 ff.). Der Mehrheitsgesellschafter ist nicht verpflichtet,<br />
auch Vertreter der Minderheit zu berufen4 .<br />
Einem Gesellschafter kann aber im Gesellschaftsvertrag ein mitgliedschaftliches<br />
Sonderrecht auf die Stellung als Aufsichtsratsmitglied oder auch ein Entsendungsrecht<br />
zugewiesen werden 5 . Da jede Abweichung von der gesetzlichen<br />
1 A.A.: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 6.<br />
2 H.M., anstelle vieler: Schilling, in: FS R. Fischer, 1979, S. 687; für Ersatzmitglied: Lehmann,<br />
DB 1983, 485.<br />
3 BGH, NJW 1980, 1465 (AG); Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 41.<br />
4 A.A. für die AG: OLG Hamm, NJW 1987, 1030, 1031; wie hier: LG Mannheim, WM<br />
1990, 760 = WuB II A, § 102 AktG 1.90 (Walgenbach).<br />
5 Zum satzungsmäßigen Bestellungsrecht bei kommunalen GmbHs: Säcker, in: FS Rebmann,<br />
1989, S. 787; Keßler, GmbHR 2000, 75; Altmeppen, NJW 2003, 2561, 2563.<br />
Uwe H. Schneider | 3075<br />
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