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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

V. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

1. Der fakultative Aufsichtsrat<br />

a) Bestellung und Annahme<br />

Die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats werden, wenn der Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes bestimmt, entsprechend § 101 Abs. 1 AktG von den Gesellschaftern<br />

mit einfacher Mehrheit (§ 47 Abs. 1) gewählt. Eine Wahl im<br />

schriftlichen Verfahren ist gemäß § 48 Abs. 2 zulässig.<br />

Das Aufsichtsratsamt wird durch ausdrückliche oder konkludente 1 Annahmeerklärung<br />

der Wahl durch den Gewählten gegenüber dem Bestellungsorgan oder<br />

dem Aufsichtsratsvorsitzenden 2 erworben. Eines gesonderten Anstellungsvertrags<br />

bedarf es nicht. Erst mit der Annahme tritt das zukünftige Aufsichtsratsmitglied<br />

mit sofortiger Wirkung zu dem im Gesellschaftsvertrag oder zu dem<br />

im Bestellungsbeschluss vorgesehenen Zeitpunkt in seine körperschaftliche<br />

Organstellung ein. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nur bei entsprechender<br />

Vereinbarung; auch kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH im Gegensatz<br />

zur Satzung einer AG für Gesellschafter eine Pflicht zur Übernahme<br />

eines Aufsichtsratsamtes vorsehen.<br />

Im Gesellschaftsvertrag kann das Wahlverfahren in vielfältiger Weise ausgestaltet<br />

werden. Er kann eine qualifizierte Mehrheit verlangen 3 oder durch das Verhältniswahlrecht<br />

den Minderheiten eine Vertretung sichern. Auch obligatorisch<br />

wirkende Wahlabreden sind zulässig. Die Wahl kann auch einem anderen Gesellschaftsorgan,<br />

z.B. einem Gesellschafterausschuss übertragen werden, nicht<br />

jedoch den Geschäftsführern, weil gerade sie überwacht werden sollen. Ebenso<br />

kann bestimmt werden, dass sich der Aufsichtsrat durch Kooptation ergänzt<br />

oder jeder Gesellschafter und jeder, der einen Gesellschaftsanteil in bestimmter<br />

Höhe besitzt, ein Mitglied bestellen kann.<br />

b) Mitgliedschaftliches Entsendungsrecht<br />

In der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder sind die Gesellschafter frei, sofern<br />

nur die zwingenden gesetzlichen und die vertraglichen Wählbarkeitsvoraussetzungen<br />

vorliegen (s. Rdnr. 253 ff.). Der Mehrheitsgesellschafter ist nicht verpflichtet,<br />

auch Vertreter der Minderheit zu berufen4 .<br />

Einem Gesellschafter kann aber im Gesellschaftsvertrag ein mitgliedschaftliches<br />

Sonderrecht auf die Stellung als Aufsichtsratsmitglied oder auch ein Entsendungsrecht<br />

zugewiesen werden 5 . Da jede Abweichung von der gesetzlichen<br />

1 A.A.: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 6.<br />

2 H.M., anstelle vieler: Schilling, in: FS R. Fischer, 1979, S. 687; für Ersatzmitglied: Lehmann,<br />

DB 1983, 485.<br />

3 BGH, NJW 1980, 1465 (AG); Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 41.<br />

4 A.A. für die AG: OLG Hamm, NJW 1987, 1030, 1031; wie hier: LG Mannheim, WM<br />

1990, 760 = WuB II A, § 102 AktG 1.90 (Walgenbach).<br />

5 Zum satzungsmäßigen Bestellungsrecht bei kommunalen GmbHs: Säcker, in: FS Rebmann,<br />

1989, S. 787; Keßler, GmbHR 2000, 75; Altmeppen, NJW 2003, 2561, 2563.<br />

Uwe H. Schneider | 3075<br />

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