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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

register nicht von der Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats abhängig gemacht<br />

werden.<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG enthält daher nicht nur eine Einrichtungsverpflichtung,<br />

sondern auch eine zwingende Änderung der Entscheidungsorganisation<br />

der GmbH. Die Änderung der Entscheidungsorganisation reicht jedoch nicht so<br />

weit wie nach dem MitbestG.<br />

bbb) Auf Tendenzunternehmen, also Religionsgemeinschaften und ihre karitativen<br />

und erzieherischen Einrichtungen, ist, soweit sie in der Rechtsform der<br />

GmbH organisiert sind, das <strong>Dr</strong>ittelbG nicht anzuwenden. Das <strong>Dr</strong>ittelbG findet<br />

auch keine Anwendung auf Unternehmen, die unmittelbar oder überwiegend<br />

politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,<br />

wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung<br />

oder Meinungsäußerung dienen, § 1 Abs. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG.<br />

ccc) Die Einrichtungsverpflichtung verlangt weiter, dass die GmbH in der Regel<br />

mehr als 500 Arbeitnehmer hat. Bei der GmbH & Co. KG erfolgt gegenüber<br />

der GmbH keine Zurechnung der Arbeitnehmer der KG. Die Komplementär-<br />

GmbH ist daher mitbestimmungsfrei, selbst wenn die KG mehr als 500, aber<br />

weniger als 2000 Arbeitnehmer hat 1 . Eine § 4 MitbestG entsprechende Zurechnungsvorschrift<br />

fehlt im <strong>Dr</strong>ittelbG. Der hierfür maßgebliche Begriff des Arbeitnehmers<br />

ergibt sich aus § 3 <strong>Dr</strong>ittelbG, der seinerseits auf § 5 BetrVG verweist 2 .<br />

Leitende Angestellte sind hiernach keine Arbeitnehmer. Sie sind bei Unternehmen<br />

im Anwendungsbereich des <strong>Dr</strong>ittelbG von der Mitbestimmung anders als<br />

nach MitbestG ausgeschlossen. Auf ihre Wahlberechtigung, also die Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres, kommt es nicht an 3 . Nicht einzurechnen sind Arbeitnehmer<br />

von Auslandsniederlassungen 4 , Leiharbeitnehmer 5 und arbeitnehmerähnliche<br />

Personen. Dagegen sind Heimarbeiter unter den Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hinzuzurechnen.<br />

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Geschäftsführer, leitende Angestellte, soweit<br />

sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der<br />

Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind, oder denen Generalvollmacht<br />

oder Prokura erteilt ist oder die Aufgaben wahrnehmen, die regelmäßig<br />

wegen ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Betriebs nur aufgrund<br />

besonderen persönlichen Vertrauens des Arbeitgebers bestimmten Personen im<br />

Hinblick auf deren besonderen Erfahrungen und Kenntnissen übertragen werden.<br />

ddd) Sind die Geschäftsführer der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht nach den<br />

für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so haben<br />

sie dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang<br />

in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen<br />

1 Rieble, BB 2006, 2018.<br />

2 Zur Abgrenzung von „selbständigen Mitarbeitern“: LG Mannheim, AG 2003, 51 (MLP).<br />

3 Oetker, in: ErfKomm., § 1 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 31.<br />

4 Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 3 MitbestG Rdnr. 36;<br />

krit. Schiessl, AG 2002, 596.<br />

5 OLG Düsseldorf, AG 2004, 616.<br />

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Uwe H. Schneider

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