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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Dagegen bestehen auch nach h.M. einerseits keine Bedenken gegen die gleichzeitige<br />

Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und im Beirat. Unbedenklich ist andererseits<br />

die Bestellung von Geschäftsführern zu Beiratsmitgliedern, wenn die<br />

Hauptaufgabe des Beirats nicht die Überwachung ist 1 .<br />

Ausnahmsweise kann für höchstens ein Jahr der Aufsichtsrat einzelne seiner<br />

Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Geschäftsführern wählen, ohne dass<br />

deren Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat endet, § 105 Abs. 2 AktG. Die Bestellung<br />

ist möglich, wenn zum Zeitpunkt des Amtsantritts das Fehlen oder die Behinderung<br />

des betreffenden Geschäftsführers feststeht. Ein Geschäftsführer fehlt,<br />

wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Anzahl einschließlich Stellvertreter<br />

unterschritten ist. Eine Behinderung liegt vor, wenn nicht nur einzelne<br />

Geschäfte durch den Geschäftsführer undurchführbar sind, sondern dieser<br />

insgesamt seinen Aufgabenbereich nicht ausüben kann (Krankheit, Amtsniederlegung,<br />

Abberufung, Tod). Eine Bestellung ist selbst dann möglich, wenn<br />

dadurch der Aufsichtsrat beschlussunfähig wird. Während der Amtszeit als<br />

stellvertretender Geschäftsführer ruht das Mandat des Aufsichtsratsmitgliedes.<br />

Er darf keine Tätigkeit im Aufsichtsrat ausüben. Während der Vertretungszeit<br />

hat der Vertreter die volle Stellung eines Geschäftsführers. Das Wettbewerbsverbot<br />

gilt jedoch nicht, § 105 Abs. 2 Satz 4 AktG (s. auch bei § 43 Rdnr. 153).<br />

Er ist auch zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, § 39. Nicht einzutragen<br />

ist jedoch der „begrenzte Zeitraum“.<br />

ccc) Nach § 52 <strong>GmbHG</strong>, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG, § 25 MitbestG, jeweils<br />

i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AktG kann der gesetzliche Vertreter eines von<br />

der GmbH abhängigen Unternehmens (§ 17 AktG) nicht Aufsichtsratsmitglied<br />

sein. Zum Normzweck s. bei Rdnr. 202.<br />

Die Vorschrift enthält nicht nur ein Bestellungshindernis bei Konzernlagen<br />

(s. bei Rdnr. 202), sondern auch bei Abhängigkeitslagen. Die Vorschrift ist aber<br />

für den fakultativen Aufsichtsrat sowohl im Konzern als auch bei bestehender<br />

Abhängigkeitslage abdingbar 2 .<br />

ddd) Eigene Wettbewerbstätigkeit und die Organstellung in einem konkurrierenden<br />

Unternehmen stellen kein zwingendes Wählbarkeitshindernis dar 3 . Sie<br />

1 Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 137; Hölters, Der Beirat der<br />

GmbH und GmbH & Co. KG, 1979, S. 34; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 66: Stimmverbot<br />

bei Interessenkollision.<br />

2 A.A.: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 36 („Unverzichtbares Seriositätserfordernis“);<br />

Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

Rdnr. 8; wie hier: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 32; Heyder, in: Michalski,<br />

Rdnr. 57; s. auch bei Rdnr. 203.<br />

3 RGZ 165, 68, 82; BGHZ 39, 116, 123: u.U. aber wichtiger Grund zur Abberufung; vgl.<br />

auch BGH, NJW 1980, 1629; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 8; Wirth, ZGR<br />

2005, 343 ff.; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 6 MitbestG Rdnr. 48; Ulmer, NJW 1980, 1604; W. Werner, ZHR 145 (1981), 271;<br />

Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843, 849; vgl. demgegenüber: Lutter, ZHR 145 (1981),<br />

224, 236: spezielle Inkompatibilitätsregel; Lutter, in: FS Beusch, 1993, S. 509; sowie<br />

Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9: Beschluss für zeitl. späteres Amt ist nichtig; zum Stand<br />

der Diskussion: Kübler, in: FS Claussen, 1997, S. 240.<br />

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Uwe H. Schneider

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