28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aufsichtsrat §52<br />

Der Aufsichtsrat ist teilweise zugleich das Bestellorgan für die Geschäftsführer<br />

(s. Rdnr. 164).<br />

Der Aufsichtsrat ist somit kein Organ, dessen Mitglieder lediglich Repräsentationsaufgaben<br />

erfüllen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind vielmehr mit einer<br />

großen unternehmerischen Mitverantwortung 1 (s. aber auch Rdnr. 144) und daran<br />

anknüpfend mit einer Vielzahl von Pflichten belastet. Das erwartete hohe<br />

Maß an Sorgfalt stellt entsprechende Anforderungen an die Ausbildung, an<br />

die Erfahrung und an die Fähigkeiten der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder<br />

(s. Rdnr. 516).<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder sind in der Regel gegenüber der Gesellschaft steuerrechtlich<br />

selbständig 2 , und zwar nur im Nebenamt tätig 3 . Das ist bei den Aufgaben<br />

des Organs und der Umschreibung der Pflichten seiner Mitglieder zu berücksichtigen.<br />

a) Die Überwachung<br />

aa) Gegenstand der Überwachung<br />

Zu den wichtigsten und daher auch unabdingbaren Aufgaben des Aufsichtsrats<br />

gehört die Überwachung der Geschäftsführung, § 52 i.V.m. § 111 AktG. Für die<br />

„Geschäftsführung“ sind in der Regel die Geschäftsführer zuständig. Deren<br />

Tätigkeit unterliegt zugleich der Überwachung der Gesellschafterversammlung.<br />

Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung<br />

ergänzen sich; denn weder durch die freiwillige Einrichtung eines Aufsichtsrats<br />

noch durch den obligatorischen Aufsichtsrat verliert die Gesellschafterversammlung<br />

die Befugnisse zur selbständigen Überwachung der Geschäftsführer4<br />

.<br />

bb) Keine Überwachung der Gesellschafterversammlung<br />

Bei der Aktiengesellschaft obliegt die Geschäftsführung dem Vorstand, und 88<br />

zwar nur dem Vorstand. Nur ganz ausnahmsweise kann nach § 111 Abs. 4<br />

Satz 3 AktG und nach § 119 Abs. 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung die<br />

Hauptversammlung angerufen werden. Überwachung der Geschäftsführung bedeutet<br />

daher bei der Aktiengesellschaft Überwachung der Geschäftsführung<br />

durch den Vorstand. Bei der GmbH ist die Lage anders. Und daraus ergibt sich<br />

ein wesentlicher Unterschied in den Aufgaben des Aufsichtsrats. Zum einen<br />

entscheiden bei der GmbH die Gesellschafter über die Grundzüge der Geschäftspolitik<br />

(s. bei § 37 Rdnr. 10; str.). Zum zweiten fallen ungewöhnliche<br />

1 Götz, ZGR 1990, 656.<br />

2 BFH, GmbHR 1997, 375.<br />

3 S. auch Mülbert, in: Feddersen/Hommelhoff/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Corporate Governance,<br />

1996, S. 99, 102.<br />

4 Für die nach MitbestG mitbestimmte GmbH: BGHZ 135, 48 = GmbHR 1997, 829;<br />

Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl.,<br />

§ 1 Rdnr. 66; Zöllner, ZGR 1977, 319.<br />

Uwe H. Schneider | 3033<br />

85<br />

86<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!