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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

ee) Sorgfaltsmaßstab<br />

Der Anspruch auf Schadensersatz entsteht nur, wenn ein Aufsichtsratsmitglied<br />

seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Leichte Fahrlässigkeit<br />

genügt.<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder sind Treuhänder fremder Interessen. Sie haben ihr<br />

Amt im Interesse der GmbH und nicht im Interesse einzelner Gesellschafter,<br />

einzelner Gruppen, etwa der zu einem Familienstamm gehörenden Gesellschafter,<br />

der Arbeitnehmer oder der Gläubiger wahrzunehmen 1 . Im Blick hierauf<br />

haben sie ihren Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />

Überwachers und Beraters nachzukommen. Jedes Aufsichtsratsmitglied<br />

muss die Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle<br />

normalerweise bei einem Unternehmen dieser Art und dieser Größe anfallenden<br />

Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen<br />

zu können (objektive Betrachtungsweise) 2 . Aus diesen konkret-objektiven<br />

Anforderungen an die der Gesellschaft geschuldete Sorgfalt folgt, dass nur<br />

solche Personen das Amt als Aufsichtsratsmitglied übernehmen können, die<br />

bei Amtsantritt über eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfügen.<br />

Das gilt für alle Aufsichtsratsmitglieder in gleicher Weise, also auch für die<br />

Arbeitnehmervertreter 3 . Das ist der Mindeststandard.<br />

Das einzelne Aufsichtsratsmitglied schuldet darüber hinaus die Sorgfalt, zu der<br />

es aufgrund seiner Vorbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist (subjektive<br />

Betrachtungsweise) 4 . Dagegen ist nicht erforderlich, dass jedes Aufsichtsratsmitglied<br />

auf sämtlichen Gebieten, auf denen der Aufsichtsrat tätig<br />

wird, umfassende Spezialkenntnisse hat. Fehlen allen Aufsichtsratsmitgliedern<br />

entsprechende Spezialkenntnisse, sind diese aber für die Überwachungstätigkeit<br />

erforderlich, so haben sich die Mitglieder beraten zu lassen. Hat ein Aufsichtsratsmitglied<br />

aber besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, so ist dies der<br />

anzulegende Maßstab 5 . Bankenvertreter haben etwa eine vertiefte Überwachung<br />

des Finanzmanagements, Vertreter von Abnehmern eine vertiefte Überwachung<br />

der Produktplanung und der Absatzorganisation und Arbeitnehmervertreter<br />

eine vertiefte Überwachung der Arbeitsbedingungen zu vertreten.<br />

1 BGHZ 64, 331; Lutter, ZHR 145 (1981), 226; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des<br />

Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 766 ff.; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 43.<br />

2 BGH, WM 1983, 10; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 70; Raiser/Heermann,<br />

in: Ulmer, Rdnr. 130; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 43; Prühs, AG 1970, 352; Zempelin,<br />

AcP 155 (1956), 209; Hommelhoff, ZGR 1983, 551, 571; Schwark, in: FS Werner, 1985,<br />

S. 841; zur Fortbildung der Arbeitnehmervertreter: Henke, BB 1971, 571.<br />

3 BGHZ 85, 293, 295; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 25 MitbestG Rdnr. 118; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 43; Lutter, ZHR 145<br />

(1981), 227; Semler, AG 1983, 83; Hommelhoff, ZGR 1983, 573; differenzierend: Köstler/Zachert/Müller,<br />

Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl., Rdnr. 770; s. ferner: Alversammer, Die<br />

Sorgfaltspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, 2000.<br />

4 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 70; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 43; Mertens,<br />

in: KölnKomm. AktG, § 111 Rdnr. 24; Edenfeld/Neufang, AG 1999, 53.<br />

5 LG Hamburg, ZIP 1983, 194; Hommelhoff, ZGR 1983, 573; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />

Rdnr. 70; Lutter, ZHR 145 (1981), 227; Raiser/Heermann, in: Ulmer,<br />

Rdnr. 130.<br />

Uwe H. Schneider | 3165<br />

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