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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Personen, etwa einem Kreditinstitut, durch die Satzung der Gesellschaft das<br />

Recht zur Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern eingeräumt werden.<br />

Die Ausübung eines solchen Entsendungsrechts durch den oder die Berechtigten<br />

unterliegt dem Gebot der Treupflicht 1 ; denn durch die Einräumung des Entsendungsrechts<br />

tritt der <strong>Dr</strong>itte in ein organschaftliches Rechts- und Pflichtengefüge<br />

ein, wodurch eine Vertrauensbeziehung geschaffen wird, aufgrund derer<br />

er zur Rücksichtnahme der Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter<br />

verpflichtet ist 2 . Ob das Bestellungsrecht nur fremdnützig oder auch eigennützig<br />

ausgeübt werden darf, hängt von der Stellung des Organs ab.<br />

Eine Abberufung des durch den <strong>Dr</strong>itten bestellten Aufsichtsratsmitglieds ist in<br />

Analogie zu § 103 Abs. 2 AktG durch den zur Entsendung Berechtigten und bei<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Gesellschafterversammlung mit<br />

<strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit möglich 3 . Unabhängig hiervon bleibt den Gesellschaftern<br />

nur die Entziehung des Entsendungsrechts durch Satzungsänderung (Kompetenz-Kompetenz).<br />

Die Zustimmung des <strong>Dr</strong>itten ist nicht erforderlich, da ihm<br />

gegenüber kein aus der Mitgliedschaft resultierendes Sonderrecht begründet<br />

werden kann (s. Rdnr. 223).<br />

Die Entsendung erfolgt durch Erklärung des Berechtigten gegenüber den Gesellschaftern<br />

oder gegenüber dem Geschäftsführer. Der Entsandte wird durch Annahme<br />

seiner Benennung Aufsichtsratsmitglied mit denselben Rechten und<br />

Pflichten wie die gewählten Mitglieder. Vor allem ist der Entsandte wie jedes<br />

Aufsichtsratsmitglied nur der Gesellschaft gegenüber verpflichtet.<br />

d) Ersatzmitglied<br />

Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist nach § 52 Abs. 1 nicht vorgesehen.<br />

§ 101 Abs. 3 AktG wird in § 52 nicht genannt. Das steht einer analogen Anwendung<br />

von § 101 Abs. 3 AktG aber nicht entgegen (str.); denn durch die Bestellung<br />

von Ersatzmitgliedern wird die Stellung des Aufsichtsrats im gesellschaftsinternen<br />

Entscheidungsgefüge der GmbH nicht berührt (s. Rdnr. 70). Die Gesellschafter<br />

können daher mit einfacher Mehrheit beschließen, dass Ersatzmitglieder<br />

bestellt werden. Ist dies geschehen oder sieht der Gesellschaftsvertrag<br />

die Bestellung von Ersatzmitgliedern vor, so erfolgt ihre Bestellung ebenso wie<br />

die Bestellung der ordentlichen Mitglieder4 .<br />

Ist die GmbH im Anwendungsbereich des <strong>Dr</strong>ittelbG, so gilt für Arbeitnehmervertreter<br />

§ 7 <strong>Dr</strong>ittelbG. Danach kann in jedem Wahlvorschlag zusammen mit<br />

jedem Bewerber ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Wird ein Bewerber<br />

als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene<br />

Ersatzmitglied gewählt.<br />

1 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 43 f.; Simon, GmbHR 1999, 259.<br />

2 Vgl. BGHZ 36, 296, 309.<br />

3 Str.; anders: Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 11: einfache Mehrheit; s. auch<br />

Rdnr. 288, 291.<br />

4 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 45, 192 f.; zum Verfahren im Einzelnen: BGHZ 99,<br />

211; Rellermeyer, ZGR 1987, 563; Roussos, AG 1987, 239.<br />

Uwe H. Schneider | 3077<br />

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