Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Aufsichtsrat §52<br />
Personen, etwa einem Kreditinstitut, durch die Satzung der Gesellschaft das<br />
Recht zur Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern eingeräumt werden.<br />
Die Ausübung eines solchen Entsendungsrechts durch den oder die Berechtigten<br />
unterliegt dem Gebot der Treupflicht 1 ; denn durch die Einräumung des Entsendungsrechts<br />
tritt der <strong>Dr</strong>itte in ein organschaftliches Rechts- und Pflichtengefüge<br />
ein, wodurch eine Vertrauensbeziehung geschaffen wird, aufgrund derer<br />
er zur Rücksichtnahme der Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter<br />
verpflichtet ist 2 . Ob das Bestellungsrecht nur fremdnützig oder auch eigennützig<br />
ausgeübt werden darf, hängt von der Stellung des Organs ab.<br />
Eine Abberufung des durch den <strong>Dr</strong>itten bestellten Aufsichtsratsmitglieds ist in<br />
Analogie zu § 103 Abs. 2 AktG durch den zur Entsendung Berechtigten und bei<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Gesellschafterversammlung mit<br />
<strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit möglich 3 . Unabhängig hiervon bleibt den Gesellschaftern<br />
nur die Entziehung des Entsendungsrechts durch Satzungsänderung (Kompetenz-Kompetenz).<br />
Die Zustimmung des <strong>Dr</strong>itten ist nicht erforderlich, da ihm<br />
gegenüber kein aus der Mitgliedschaft resultierendes Sonderrecht begründet<br />
werden kann (s. Rdnr. 223).<br />
Die Entsendung erfolgt durch Erklärung des Berechtigten gegenüber den Gesellschaftern<br />
oder gegenüber dem Geschäftsführer. Der Entsandte wird durch Annahme<br />
seiner Benennung Aufsichtsratsmitglied mit denselben Rechten und<br />
Pflichten wie die gewählten Mitglieder. Vor allem ist der Entsandte wie jedes<br />
Aufsichtsratsmitglied nur der Gesellschaft gegenüber verpflichtet.<br />
d) Ersatzmitglied<br />
Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist nach § 52 Abs. 1 nicht vorgesehen.<br />
§ 101 Abs. 3 AktG wird in § 52 nicht genannt. Das steht einer analogen Anwendung<br />
von § 101 Abs. 3 AktG aber nicht entgegen (str.); denn durch die Bestellung<br />
von Ersatzmitgliedern wird die Stellung des Aufsichtsrats im gesellschaftsinternen<br />
Entscheidungsgefüge der GmbH nicht berührt (s. Rdnr. 70). Die Gesellschafter<br />
können daher mit einfacher Mehrheit beschließen, dass Ersatzmitglieder<br />
bestellt werden. Ist dies geschehen oder sieht der Gesellschaftsvertrag<br />
die Bestellung von Ersatzmitgliedern vor, so erfolgt ihre Bestellung ebenso wie<br />
die Bestellung der ordentlichen Mitglieder4 .<br />
Ist die GmbH im Anwendungsbereich des <strong>Dr</strong>ittelbG, so gilt für Arbeitnehmervertreter<br />
§ 7 <strong>Dr</strong>ittelbG. Danach kann in jedem Wahlvorschlag zusammen mit<br />
jedem Bewerber ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Wird ein Bewerber<br />
als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene<br />
Ersatzmitglied gewählt.<br />
1 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 43 f.; Simon, GmbHR 1999, 259.<br />
2 Vgl. BGHZ 36, 296, 309.<br />
3 Str.; anders: Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 11: einfache Mehrheit; s. auch<br />
Rdnr. 288, 291.<br />
4 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 45, 192 f.; zum Verfahren im Einzelnen: BGHZ 99,<br />
211; Rellermeyer, ZGR 1987, 563; Roussos, AG 1987, 239.<br />
Uwe H. Schneider | 3077<br />
224<br />
225<br />
226<br />
227<br />
228