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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Mit der Ladung ist die vom Vorsitzenden zu erstellende Tagesordnung zu übersenden.<br />

Jedes Mitglied kann Antrag auf Ergänzung stellen. Die einzelnen Gegenstände,<br />

über die beraten und beschlossen werden soll, sind so anzugeben,<br />

dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene Vorbereitung ermöglichen,<br />

§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend. Das hat<br />

insbesondere für den mitbestimmten Aufsichtsrat Bedeutung. Über nicht angekündigte<br />

Tagesordnungspunkte darf beraten, aber nicht beschlossen werden 1 .<br />

Fehlen in der Sitzung einzelne Mitglieder, so ist die Tagesordnung selbst durch<br />

einstimmigen Beschluss der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder nicht ergänzungsfähig<br />

(„Überrumpelung“) 2 .<br />

Nur wenn die Lage der Gesellschaft eine sofortige Behandlung erfordert, kann<br />

auch ohne Ankündigung auf der Tagesordnung über Anträge abgestimmt werden,<br />

sofern den der Behandlung widersprechenden und den abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern<br />

Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird 3 . Der Punkt<br />

„Verschiedenes“ ist zu unbestimmt, als dass wesentliche Gegenstände als angekündigt<br />

betrachtet werden könnten 4 .<br />

Auch geheimhaltungsbedürftige Tagesordnungspunkte sind so anzugeben, dass<br />

ihre Bedeutung für das Mitglied erkennbar wird.<br />

3. Teilnehmer<br />

Die Teilnahme an der Sitzung ist von der Teilnahme an der Beschlussfassung<br />

zu unterscheiden. Aufsichtsratsmitglieder haben nicht nur das Recht, sondern<br />

grundsätzlich auch die Pflicht zur Sitzungsteilnahme. Von der Teilnahme kann<br />

ein Aufsichtsratsmitglied durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nur in extremen<br />

Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, so etwa, wenn ihm die Stimmberechtigung<br />

entzogen und zu befürchten ist, dass eine unabhängige Willensbildung<br />

und Entscheidungsfindung im Aufsichtsrat nicht mehr gewährleistet ist 5 .<br />

1 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 204; Koppensteiner, in: Rowedder/<br />

<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 38; Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 16, 24;<br />

Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 160; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 17; Säcker, NJW<br />

1979, 1522; Köstler/Zachert/Müller, Rdnr. 399; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 67.<br />

2 H.M.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 24; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 17; abweichend:<br />

Werner, ZGR 1977, 242: im Eilfall genügt qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder,<br />

wenn kein Mitglied widerspricht.<br />

3 H.M.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 24; Semler, in: MünchKomm.<br />

AktG, § 110 Rdnr. 42; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 25 MitbestG Rdnr. 17; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG<br />

Rdnr. 160; zu den einzelnen Satzungsgestaltungen: Säcker/Theisen, AG 1980, 31 und<br />

Paefgen, Struktur und Aufsichtsratsverfassung der mitbestimmten AG, 1982, S. 225<br />

m.w.N.<br />

4 Semler, in: MünchKomm. AktG, § 110 Rdnr. 45; Werner, ZGR 1977, 242; Uwe H.<br />

Schneider, in: GK-MitbestG, § 29 Rdnr. 16.<br />

5 Ähnlich: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 203; Mertens, in: KölnKomm.<br />

AktG, § 107 Rdnr. 45, § 109 Rdnr. 8; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 19; Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843,<br />

Uwe H. Schneider | 3125<br />

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