Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
426<br />
427<br />
§52 Aufsichtsrat<br />
nicht aufgeführt ist. Die Satzung kann jedoch beim fakultativen Aufsichtsrat<br />
eine Stellvertretung zulassen. Mangels gesetzlicher oder satzungsgemäßer Regelung<br />
findet auf das Abstimmungsverfahren auch im fakultativen Aufsichtsrat<br />
§ 108 AktG entsprechende Anwendung 1 . Grundsätzlich genügt zur Annahme<br />
eines Antrags die einfache Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder,<br />
die sich an der Beschlussfassung beteiligen. Stimmenthaltungen werden nicht<br />
gezählt 2 . Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, sofern die Satzung<br />
nicht, beispielsweise durch den Vorsitzenden, einen Stichentscheid zulässt<br />
3 .<br />
Das Erfordernis erhöhter Mehrheit kann in der Satzung vorgeschrieben werden<br />
4 . Das folgt aus § 111 Abs. 3 Satz 2 AktG. Doch soll dies nicht für Beschlüsse<br />
zur Erledigung gesetzlich zwingend vorgeschriebener Aufgaben gelten<br />
5 . Dem steht aber ein erhöhtes Quorum nicht entgegen.<br />
Die Abstimmung kann offen sein. Ob im Aufsichtsrat einer AG eine geheime<br />
Abstimmung durchgeführt werden darf, ist streitig 6 . Weder Überlegungen zur<br />
Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds noch die Möglichkeit der Abberufung verlangen<br />
eine Offenlegung des Abstimmungsverhaltens. Ist ein Beschluss rechtswidrig,<br />
so muss ein Aufsichtsratsmitglied unabhängig von seiner Stimmabgabe<br />
dagegen aktiv vorgehen. Geschieht dies nicht, so verletzt es seine Pflichten,<br />
auch wenn es den rechtswidrigen Beschluss nicht unterstützt hat. Die persönliche<br />
Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds sowohl im Verhältnis zu den<br />
Gesellschaftern als auch im Verhältnis zu den Arbeitnehmern kann im Einzelfall<br />
die geheime Abstimmung erfordern, weil dies allein die Unabhängigkeit<br />
gewährleistet. Daher bestehen weder im fakultativen Aufsichtsrat noch im<br />
Aufsichtsrat einer mitbestimmten GmbH Bedenken gegen eine geheime Abstimmung<br />
7 . Im Blick hierauf hat jedes Aufsichtsratsmiglied das Recht, einen<br />
Antrag auf geheime Abstimmung zu stellen.<br />
1 A.A.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 76; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 367.<br />
2 BGHZ 83, 35, 36; LG Berlin, WM 1991, 809: „... bleiben bei der Berechnung der Mehrheit<br />
außer Betracht“; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 79.<br />
3 Zweifelnd: Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 44.<br />
4 Ebenso Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 85.<br />
5 Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 44 (für den mitbestimmten Aufsichtsrat);<br />
Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 40; im Einzelnen anders: Knur,<br />
DNotZ 1953, 11.<br />
6 Gegen Zulässigkeit: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 85; Mertens, in: Köln-<br />
Komm. AktG, § 108 Rdnr. 38; Mertens, AG 1975, 245; Fitting/Wlotzke/Wißmann, §25<br />
MitbestG Rdnr. 23; Säcker/Theisen, AG 1980, 40; wie hier: Lutter/Hommelhoff,<br />
Rdnr. 48; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />
§ 25 MitbestG Rdnr. 26; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 162;<br />
Uwe H. Schneider, in: GK-MitbestG, § 29 Rdnr. 42 f.; sowie eingehend: Ulmer, AG<br />
1982, 300; Uwe H. Schneider, in: FS R. Fischer, 1979, S. 727; Meier, DStR 1996, 385;<br />
Peus, DStR 1996, 1656.<br />
7 Enger für Aufsichtsrat einer AG: Ulmer, AG 1982, 305: Antragsrecht nur für Minderheit<br />
von zwei Aufsichtsratsmitgliedern entsprechend § 90 Abs. 3 und § 110 Abs. 2<br />
AktG; a.A.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 225; Zöllner/Noack, in: Baumbach/<br />
Hueck, Rdnr. 85 und 208; für GmbH im Anwendungsbereich des MitbestG: Fitting/<br />
Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 23; Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 21.<br />
3134 |<br />
Uwe H. Schneider