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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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427<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

nicht aufgeführt ist. Die Satzung kann jedoch beim fakultativen Aufsichtsrat<br />

eine Stellvertretung zulassen. Mangels gesetzlicher oder satzungsgemäßer Regelung<br />

findet auf das Abstimmungsverfahren auch im fakultativen Aufsichtsrat<br />

§ 108 AktG entsprechende Anwendung 1 . Grundsätzlich genügt zur Annahme<br />

eines Antrags die einfache Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder,<br />

die sich an der Beschlussfassung beteiligen. Stimmenthaltungen werden nicht<br />

gezählt 2 . Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, sofern die Satzung<br />

nicht, beispielsweise durch den Vorsitzenden, einen Stichentscheid zulässt<br />

3 .<br />

Das Erfordernis erhöhter Mehrheit kann in der Satzung vorgeschrieben werden<br />

4 . Das folgt aus § 111 Abs. 3 Satz 2 AktG. Doch soll dies nicht für Beschlüsse<br />

zur Erledigung gesetzlich zwingend vorgeschriebener Aufgaben gelten<br />

5 . Dem steht aber ein erhöhtes Quorum nicht entgegen.<br />

Die Abstimmung kann offen sein. Ob im Aufsichtsrat einer AG eine geheime<br />

Abstimmung durchgeführt werden darf, ist streitig 6 . Weder Überlegungen zur<br />

Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds noch die Möglichkeit der Abberufung verlangen<br />

eine Offenlegung des Abstimmungsverhaltens. Ist ein Beschluss rechtswidrig,<br />

so muss ein Aufsichtsratsmitglied unabhängig von seiner Stimmabgabe<br />

dagegen aktiv vorgehen. Geschieht dies nicht, so verletzt es seine Pflichten,<br />

auch wenn es den rechtswidrigen Beschluss nicht unterstützt hat. Die persönliche<br />

Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds sowohl im Verhältnis zu den<br />

Gesellschaftern als auch im Verhältnis zu den Arbeitnehmern kann im Einzelfall<br />

die geheime Abstimmung erfordern, weil dies allein die Unabhängigkeit<br />

gewährleistet. Daher bestehen weder im fakultativen Aufsichtsrat noch im<br />

Aufsichtsrat einer mitbestimmten GmbH Bedenken gegen eine geheime Abstimmung<br />

7 . Im Blick hierauf hat jedes Aufsichtsratsmiglied das Recht, einen<br />

Antrag auf geheime Abstimmung zu stellen.<br />

1 A.A.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 76; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 367.<br />

2 BGHZ 83, 35, 36; LG Berlin, WM 1991, 809: „... bleiben bei der Berechnung der Mehrheit<br />

außer Betracht“; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 79.<br />

3 Zweifelnd: Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 44.<br />

4 Ebenso Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 85.<br />

5 Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 44 (für den mitbestimmten Aufsichtsrat);<br />

Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 108 Rdnr. 40; im Einzelnen anders: Knur,<br />

DNotZ 1953, 11.<br />

6 Gegen Zulässigkeit: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 85; Mertens, in: Köln-<br />

Komm. AktG, § 108 Rdnr. 38; Mertens, AG 1975, 245; Fitting/Wlotzke/Wißmann, §25<br />

MitbestG Rdnr. 23; Säcker/Theisen, AG 1980, 40; wie hier: Lutter/Hommelhoff,<br />

Rdnr. 48; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 25 MitbestG Rdnr. 26; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 162;<br />

Uwe H. Schneider, in: GK-MitbestG, § 29 Rdnr. 42 f.; sowie eingehend: Ulmer, AG<br />

1982, 300; Uwe H. Schneider, in: FS R. Fischer, 1979, S. 727; Meier, DStR 1996, 385;<br />

Peus, DStR 1996, 1656.<br />

7 Enger für Aufsichtsrat einer AG: Ulmer, AG 1982, 305: Antragsrecht nur für Minderheit<br />

von zwei Aufsichtsratsmitgliedern entsprechend § 90 Abs. 3 und § 110 Abs. 2<br />

AktG; a.A.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 225; Zöllner/Noack, in: Baumbach/<br />

Hueck, Rdnr. 85 und 208; für GmbH im Anwendungsbereich des MitbestG: Fitting/<br />

Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 23; Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 21.<br />

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Uwe H. Schneider

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