28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

191<br />

192<br />

193<br />

194<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

tragslage nicht nur bei der eigenen Gesellschaft, sondern auch bei den Konzernunternehmen<br />

zu berichten, soweit es von erheblichem Einfluss auf die Lage des<br />

herrschenden Unternehmens ist 1 . Das verlangt insbesondere bei größeren Konzernen<br />

die Einrichtung eines konzernweiten Informationssystems.<br />

Das Einsichts- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrats erstreckt sich dem Umfang<br />

nach auch auf die Tochtergesellschaften. § 111 Abs. 2 AktG begründet aber<br />

weder ein besonderes Recht des herrschenden Unternehmens noch des Organs<br />

„Aufsichtsrat“ gegenüber den Tochtergesellschaften. Das Einsichts- und Prüfungsrecht<br />

findet daher auch seine Grenze aus dem Recht der Tochtergesellschaft.<br />

Bedenklich sind daher Vorschläge der Regierungskommission „Corporate<br />

Governance“ 2 , das Einsichts- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrats zu erweitern.<br />

Ein vom Aufsichtsrat bestellter zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter<br />

Sachverständiger solle die Rechte nach § 111 Abs. 2 Satz 1 auch gegenüber<br />

Tochterunternehmen i.S.d. § 290 Abs. 2 HGB und anderen Unternehmen i.S.d.<br />

§ 310 HGB haben; er solle von deren gesetzlichen Vertretern Aufklärungen und<br />

Nachweise verlangen können.<br />

Kontrolladressat sind allein die Geschäftsführer des herrschenden Unternehmens.<br />

Der Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens hat sich daher mit<br />

Fragen, die das beherrschte Unternehmen betreffen, an die Geschäftsführer des<br />

herrschenden Unternehmens zu wenden. Er darf sich, so lautet jedenfalls die<br />

Regel, nicht unmittelbar an die Geschäftsführer oder den Aufsichtsrat eines<br />

beherrschten Konzernunternehmens richten.<br />

bb) Der Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG betrifft lediglich<br />

die interne Willensbildung des herrschenden Unternehmens. Die Bindungen,<br />

denen das herrschende Unternehmen im Verhältnis zu den abhängigen Unternehmen<br />

unterliegt, sei es bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung,<br />

sei es bei der Erteilung von Weisungen oder sei es bei tatsächlichen Einwirkungen,<br />

sind allein aus dem Recht des beherrschten Unternehmens zu entwickeln<br />

3 . Unabhängig hiervon kann der Zustimmungsvorbehalt konzernweit<br />

angelegt sein:<br />

– Der Aufsichtsrat der herrschenden GmbH kann nicht nur Maßnahmen, etwa<br />

eine Kreditaufnahme, bei der eigenen Gesellschaft, sondern auch Maßnahmen,<br />

die bei einem beherrschten Konzernunternehmen verwirklicht werden,<br />

einem konzernweiten Ad-hoc-Zustimmungsvorbehalt unterwerfen 4 . Das dem<br />

1 Uwe H. Schneider, in: FS Kropff, 1997, S. 279; weitergehend: Lutter/Krieger, Rechte<br />

und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 231 ff.<br />

2 Baums (Hrsg.), Bericht Regierungskommission Corporate Governance, 2001, Rdnr. 22<br />

S. 66.<br />

3 Anders aber wohl: Götz, ZGR 1990, 648, der das Innenverhältnis und das Außenverhältnis<br />

nicht hinreichend unterscheidet; s. ferner Götz, ZGR 1998, 543; Kropff, in: Semler/<br />

v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 87 f.;<br />

Reuter, DB 1999, 2250, 2252.<br />

4 Ebenso: Lutter, in: FS R. Fischer, 1979, S. 149; Götz, ZGR 1990, 646; Boujong, AG 1995,<br />

203, 205; Martens, ZHR 159 (1995), 580; Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats<br />

im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 7.<br />

3068 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!