Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
tragslage nicht nur bei der eigenen Gesellschaft, sondern auch bei den Konzernunternehmen<br />
zu berichten, soweit es von erheblichem Einfluss auf die Lage des<br />
herrschenden Unternehmens ist 1 . Das verlangt insbesondere bei größeren Konzernen<br />
die Einrichtung eines konzernweiten Informationssystems.<br />
Das Einsichts- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrats erstreckt sich dem Umfang<br />
nach auch auf die Tochtergesellschaften. § 111 Abs. 2 AktG begründet aber<br />
weder ein besonderes Recht des herrschenden Unternehmens noch des Organs<br />
„Aufsichtsrat“ gegenüber den Tochtergesellschaften. Das Einsichts- und Prüfungsrecht<br />
findet daher auch seine Grenze aus dem Recht der Tochtergesellschaft.<br />
Bedenklich sind daher Vorschläge der Regierungskommission „Corporate<br />
Governance“ 2 , das Einsichts- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrats zu erweitern.<br />
Ein vom Aufsichtsrat bestellter zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter<br />
Sachverständiger solle die Rechte nach § 111 Abs. 2 Satz 1 auch gegenüber<br />
Tochterunternehmen i.S.d. § 290 Abs. 2 HGB und anderen Unternehmen i.S.d.<br />
§ 310 HGB haben; er solle von deren gesetzlichen Vertretern Aufklärungen und<br />
Nachweise verlangen können.<br />
Kontrolladressat sind allein die Geschäftsführer des herrschenden Unternehmens.<br />
Der Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens hat sich daher mit<br />
Fragen, die das beherrschte Unternehmen betreffen, an die Geschäftsführer des<br />
herrschenden Unternehmens zu wenden. Er darf sich, so lautet jedenfalls die<br />
Regel, nicht unmittelbar an die Geschäftsführer oder den Aufsichtsrat eines<br />
beherrschten Konzernunternehmens richten.<br />
bb) Der Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG betrifft lediglich<br />
die interne Willensbildung des herrschenden Unternehmens. Die Bindungen,<br />
denen das herrschende Unternehmen im Verhältnis zu den abhängigen Unternehmen<br />
unterliegt, sei es bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung,<br />
sei es bei der Erteilung von Weisungen oder sei es bei tatsächlichen Einwirkungen,<br />
sind allein aus dem Recht des beherrschten Unternehmens zu entwickeln<br />
3 . Unabhängig hiervon kann der Zustimmungsvorbehalt konzernweit<br />
angelegt sein:<br />
– Der Aufsichtsrat der herrschenden GmbH kann nicht nur Maßnahmen, etwa<br />
eine Kreditaufnahme, bei der eigenen Gesellschaft, sondern auch Maßnahmen,<br />
die bei einem beherrschten Konzernunternehmen verwirklicht werden,<br />
einem konzernweiten Ad-hoc-Zustimmungsvorbehalt unterwerfen 4 . Das dem<br />
1 Uwe H. Schneider, in: FS Kropff, 1997, S. 279; weitergehend: Lutter/Krieger, Rechte<br />
und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 231 ff.<br />
2 Baums (Hrsg.), Bericht Regierungskommission Corporate Governance, 2001, Rdnr. 22<br />
S. 66.<br />
3 Anders aber wohl: Götz, ZGR 1990, 648, der das Innenverhältnis und das Außenverhältnis<br />
nicht hinreichend unterscheidet; s. ferner Götz, ZGR 1998, 543; Kropff, in: Semler/<br />
v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 87 f.;<br />
Reuter, DB 1999, 2250, 2252.<br />
4 Ebenso: Lutter, in: FS R. Fischer, 1979, S. 149; Götz, ZGR 1990, 646; Boujong, AG 1995,<br />
203, 205; Martens, ZHR 159 (1995), 580; Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats<br />
im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 7.<br />
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Uwe H. Schneider