28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

547<br />

548<br />

549<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

nach § 826 BGB in Betracht, wenn sie die Gesellschaft bei Abschluss des Anstellungsvertrages<br />

vertreten und den Bewerber arglistig über die Zahlungsfähigkeit<br />

der Gesellschaft täuschen.<br />

XIII. Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats<br />

Die Geschäftsführer haben bei der Bestellung und bei jeder Änderung in den<br />

Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des<br />

Aufsichtsrats zum Handelsregister einzureichen. Aufzunehmen in die Liste ist<br />

der Name, der Vorname, der ausgeübte Beruf und der Wohnort der Mitglieder.<br />

Angegeben werden kann der Doktortitel, nicht anzugeben sind weitere akademische<br />

Titel. Ist bei einem fakultativen Aufsichtsrat ein Vorsitzender des Aufsichtsrats<br />

ernannt oder gewählt, so ist auch dies anzugeben. Für einen mitbestimmten<br />

Aufsichtsrat folgt dies aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25 Abs. 1<br />

MitbestG jeweils i.V.m. § 107 Abs. 1 Satz 2 AktG. Das gilt auch für den Stellvertreter,<br />

§ 107 Abs. 1 Satz 1 AktG.<br />

Ist einem fakultativen Aufsichtsrat die Bestellung der Geschäftsführer nicht<br />

übertragen, so bleibt es den Gesellschaftern überlassen, zu welchem Zeitpunkt<br />

sie die Aufsichtsratsmitglieder berufen. Sodann ist „unverzüglich“ die Liste der<br />

Aufsichtsratsmitglieder einzureichen. Ist der Aufsichtsrat aber zur Bestellung<br />

der Geschäftsführer berufen, so muss auch die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgen. Sodann<br />

ist mit der Anmeldung der Gesellschaft die Liste der Aufsichtsratsmitglieder<br />

einzureichen. Das Gericht hat nach Einreichung der Liste bekanntzumachen,<br />

dass diese eingereicht worden ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe<br />

von § 12 im elektronischen Bundesanzeiger. Daneben kann der Gesellschaftsvertrag<br />

weitere Gesellschaftsblätter bezeichnen.<br />

§ 52 Abs. 2 ist auf ein Organ der Gesellschaft, dem keine Überwachungsaufgaben<br />

übertragen sind, nicht anwendbar. Die Mitglieder von Verwaltungsräten<br />

und Gesellschafterausschüssen, die die Voraussetzung des § 52 nicht erfüllen,<br />

sind demnach nicht zum Handelsregister zu melden 1 .<br />

XIV. Streitigkeiten<br />

Schrifttum: Bauer, Organklagen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, 1986; Borgmann,<br />

Der Organstreit in der Kapitalgesellschaft, 1996; Bork, Materiellrechtliche<br />

und prozessrechtliche Probleme des Organstreits zwischen Vorstand und Aufsichtsrat<br />

einer Aktiengesellschaft, ZGR 1989, 1; Bork, Passivlegitimation und gesetzliche<br />

Vertretung der AG bei Klagen einzelner Aufsichtsratsmitglieder, ZIP 1991, 137;<br />

Brandner, Zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber ausgeschiedenen<br />

Vorstandsmitgliedern/Geschäftsführern, in: FS Quack, 1991, S. 201; Brücher, Ist der<br />

Aufsichtsrat einer Gesellschaft befugt, gegen den Vorstand oder die Geschäftsführung<br />

zu klagen?, AG 1989, 190; Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht,<br />

2006; Deckert, Klagemöglichkeiten einzelner Aufsichtsratsmitglieder, AG 1994,<br />

457; Geißler, Klagerechte des GmbH-Aufsichtsrats gegen die Geschäftsführung,<br />

1 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 331; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 65; Altmeppen, in:<br />

Roth/Altmeppen, Rdnr. 35; Müller/Wolff, NZG 2003, 754.<br />

3174 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!