28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

80<br />

81<br />

82<br />

83<br />

84<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

III. Die Stellung und die Aufgaben des Aufsichtsrats<br />

1. Der Aufsichtsrat als Innenorgan<br />

Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Gesellschaft 1 . Dem Aufsichtsrat und nicht<br />

seinen einzelnen Mitgliedern sind innerhalb der Entscheidungsorganisation der<br />

Gesellschaft bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben zugeordnet, deren<br />

Wahrnehmung am Gesellschaftsinteresse auszurichten ist (institutioneller Organbegriff).<br />

Das Verhalten seiner Mitglieder wird, soweit sie als Amtsträger<br />

tätig sind, der Gesellschaft zugerechnet (funktioneller Organbegriff). Der Aufsichtsrat<br />

ist jedoch nicht selbst Korporation, er ist weder „teilrechtsfähig“ noch<br />

„teilpflichtenfähig“; er ist damit auch nicht „teilvermögensfähig“ 2 . Er ist nur<br />

eine Wirkungseinheit der juristischen Person: GmbH. Zur Parteifähigkeit s.<br />

Rdnr. 552.<br />

Die Stellung und die Aufgaben des Aufsichtsrats in der GmbH lassen sich nicht<br />

einheitlich beschreiben. Vielmehr bestehen große Unterschiede zwischen dem<br />

fakultativen Aufsichtsrat, dem Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG und dem Aufsichtsrat<br />

nach MitbestG. Die Stellung des fakultativen Aufsichtsrats ergibt sich aus<br />

den aktienrechtlichen Normen, auf die § 52 verweist. Im Übrigen sind seine<br />

Stellung und seine Aufgaben von dem Willen der Gesellschafter abhängig, soweit<br />

er in der Satzung Gestalt gewonnen hat. Beim obligatorischen Aufsichtsrat<br />

ist dies von den jeweiligen zwingenden Regelungen abhängig. Zugleich ergeben<br />

sich aus den unterschiedlichen Ordnungsprinzipien und aus der im Vergleich<br />

zur Hauptversammlung und zum Vorstand einer AG grundsätzlich anderen<br />

Stellung der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer im Entscheidungsgefüge<br />

der GmbH nachhaltige Unterschiede im Vergleich zum Aufsichtsrat<br />

der AG.<br />

Behält man dies im Auge, so lassen sich doch eine Reihe typischer Merkmale<br />

des Aufsichtsrats festhalten:<br />

Der Aufsichtsrat ist kein Außenorgan, sondern ein Innenorgan der Gesellschaft.<br />

Er ist am internen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess beteiligt.<br />

Er hat nur ganz ausnahmsweise die Aufgabe, die Gesellschaft gegenüber <strong>Dr</strong>itten<br />

zu vertreten (s. Rdnr. 173). Hiervon abgesehen ist er nicht befugt, Verbindung<br />

zu Geschäftspartern 3 , Behörden usw. aufzunehmen, um etwa Informationen<br />

zu beschaffen oder weiterzugeben.<br />

Der Aufsichtsrat ist kein zweites Geschäftsführungsorgan, sondern in erster<br />

Linie ein Beratungs- und Kontrollorgan. Seine Aufgaben im Verhältnis zu den<br />

Geschäftsführern werden wesentlich durch die Lage der Gesellschaft bestimmt.<br />

1 Zum Organbegriff s. auch Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. I, 1980, S. 212; H. P.<br />

Westermann, Vertragsfreiheit und Typengesetzlichkeit im Recht der Personengesellschaften,<br />

1970, S. 150; Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 63 ff.;<br />

Weber, Privatautonomie und Außeneinfluss im Gesellschaftsrecht, 2000, S. 157 ff.<br />

2 A.A.: Hommelhoff, ZHR 143 (1979), 288; gegen Teilrechtsfähigkeit auch Häsemeyer,<br />

ZHR 144 (1980), 265, 271; Teichmann, in: FS Mühl, 1981, S. 663, 667.<br />

3 OLG Zweibrücken, AG 1991, 70; s. auch Rdnr. 128.<br />

3032 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!