Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
III. Die Stellung und die Aufgaben des Aufsichtsrats<br />
1. Der Aufsichtsrat als Innenorgan<br />
Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Gesellschaft 1 . Dem Aufsichtsrat und nicht<br />
seinen einzelnen Mitgliedern sind innerhalb der Entscheidungsorganisation der<br />
Gesellschaft bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben zugeordnet, deren<br />
Wahrnehmung am Gesellschaftsinteresse auszurichten ist (institutioneller Organbegriff).<br />
Das Verhalten seiner Mitglieder wird, soweit sie als Amtsträger<br />
tätig sind, der Gesellschaft zugerechnet (funktioneller Organbegriff). Der Aufsichtsrat<br />
ist jedoch nicht selbst Korporation, er ist weder „teilrechtsfähig“ noch<br />
„teilpflichtenfähig“; er ist damit auch nicht „teilvermögensfähig“ 2 . Er ist nur<br />
eine Wirkungseinheit der juristischen Person: GmbH. Zur Parteifähigkeit s.<br />
Rdnr. 552.<br />
Die Stellung und die Aufgaben des Aufsichtsrats in der GmbH lassen sich nicht<br />
einheitlich beschreiben. Vielmehr bestehen große Unterschiede zwischen dem<br />
fakultativen Aufsichtsrat, dem Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG und dem Aufsichtsrat<br />
nach MitbestG. Die Stellung des fakultativen Aufsichtsrats ergibt sich aus<br />
den aktienrechtlichen Normen, auf die § 52 verweist. Im Übrigen sind seine<br />
Stellung und seine Aufgaben von dem Willen der Gesellschafter abhängig, soweit<br />
er in der Satzung Gestalt gewonnen hat. Beim obligatorischen Aufsichtsrat<br />
ist dies von den jeweiligen zwingenden Regelungen abhängig. Zugleich ergeben<br />
sich aus den unterschiedlichen Ordnungsprinzipien und aus der im Vergleich<br />
zur Hauptversammlung und zum Vorstand einer AG grundsätzlich anderen<br />
Stellung der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer im Entscheidungsgefüge<br />
der GmbH nachhaltige Unterschiede im Vergleich zum Aufsichtsrat<br />
der AG.<br />
Behält man dies im Auge, so lassen sich doch eine Reihe typischer Merkmale<br />
des Aufsichtsrats festhalten:<br />
Der Aufsichtsrat ist kein Außenorgan, sondern ein Innenorgan der Gesellschaft.<br />
Er ist am internen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess beteiligt.<br />
Er hat nur ganz ausnahmsweise die Aufgabe, die Gesellschaft gegenüber <strong>Dr</strong>itten<br />
zu vertreten (s. Rdnr. 173). Hiervon abgesehen ist er nicht befugt, Verbindung<br />
zu Geschäftspartern 3 , Behörden usw. aufzunehmen, um etwa Informationen<br />
zu beschaffen oder weiterzugeben.<br />
Der Aufsichtsrat ist kein zweites Geschäftsführungsorgan, sondern in erster<br />
Linie ein Beratungs- und Kontrollorgan. Seine Aufgaben im Verhältnis zu den<br />
Geschäftsführern werden wesentlich durch die Lage der Gesellschaft bestimmt.<br />
1 Zum Organbegriff s. auch Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. I, 1980, S. 212; H. P.<br />
Westermann, Vertragsfreiheit und Typengesetzlichkeit im Recht der Personengesellschaften,<br />
1970, S. 150; Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 63 ff.;<br />
Weber, Privatautonomie und Außeneinfluss im Gesellschaftsrecht, 2000, S. 157 ff.<br />
2 A.A.: Hommelhoff, ZHR 143 (1979), 288; gegen Teilrechtsfähigkeit auch Häsemeyer,<br />
ZHR 144 (1980), 265, 271; Teichmann, in: FS Mühl, 1981, S. 663, 667.<br />
3 OLG Zweibrücken, AG 1991, 70; s. auch Rdnr. 128.<br />
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Uwe H. Schneider