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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />

b) Gegenansicht: Hier wurde bereits in den Vorauflagen (9. Aufl., Rdnr. 10, 23,<br />

35, 77) ein dem § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB folgendes Einheits- oder Integrationsmodell<br />

vorgelegt 1 . Grundlage dieses Einheitsmodells ist das bei Rdnr. 6 ff. erläuterte<br />

Normverständnis, das die Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppung<br />

und der „verbotenen Zahlungen“ koordiniert (vgl. auch Rdnr. 10). Auf der Sanktionsseite<br />

gibt nicht der aus dem Jahr 1892 – also vor Einführung des § 823<br />

Abs. 2 BGB – stammende § 64, sondern der von 1976 stammende § 130a Abs. 2<br />

Satz 1 HGB die Rechtsfolge zutreffend wieder 2 . Die Bestimmung handelt vom<br />

Schadensersatz bei Insolvenzverschleppung (Rdnr. 14). Zweierlei kommt in der<br />

Bestimmung zum Ausdruck: (1) Die Sanktion der sog. Zahlungsverbote ist<br />

nicht verschieden von der Sanktion der im Anhang zu § 64 erläuterten auf<br />

§ 15a InsO gestützten Insolvenzverschleppungshaftung. (2) Die Sanktion zielt<br />

auf Ersatz des Gesamtgläubigerschadens durch Schadensersatzleistung in das<br />

Gesellschaftsvermögen (die Masse). (3) Die Wirkung des § 64 Satz 1 innerhalb<br />

dieser Schadensliquidation besteht allein in einer Verkürzung der Darlegungsund<br />

Beweislast: Wer für die Gesellschaft den Ausgleich des Gesamtgläubigerschadens<br />

einfordert, kann dies vorbehaltlich des Gegenbeweises unter Darlegung<br />

der verbotenen Zahlungen tun. Eine solche Klage ist schlüssig. Diese<br />

durch § 130a Abs. 2 HGB angeordnete Koordinierung von Insolvenzverschleppungshaftung<br />

und Erstattung verbotener Zahlungen ergibt auch – anders als die<br />

Lösung des BGH – stimmige Ergebnisse (näher Rdnr. 56 ff.).<br />

c) Zur nachfolgenden Kommentierung: Die Kommentierung wird die Auffassung<br />

des BGH als gegenwärtige Gerichtspraxis dokumentieren. Die Maxime<br />

von Rdnr. 16 gilt auch hier. Wie bei Rdnr. 17 gilt aber auch: Der BGH-Praxis<br />

wird zugleich ein Gegenmodell kritisch gegenübergestellt. Die Gerichte sind<br />

aufgerufen, ihre Entscheidungspraxis zu ändern. Der praktische Vorzug der<br />

h.M. besteht allerdings in der Schärfe der Sanktion und in der Einfachheit der<br />

Rechtsverfolgung. Die Bedenklichkeit der h.M. liegt dagegen in der Unverhältnismäßigkeit<br />

der Sanktion.<br />

2. Rechtsprechung und herrschende Meinung: schlichte Erstattung und Verfolgungsrecht<br />

a) Der Erstattungsanspruch geht nach der Rechtsprechung als „Ersatzanspruch<br />

eigener Art“ 3 auf unverkürzte Rückerstattung jeder einzelnen verbotenen Zahlung<br />

unabhängig von der Entstehung eines deckungsgleichen Gesamtgläubigerschadens<br />

4 . Die nach § 64 bzw. nach § 130a Abs. 2 HGB zu leistende Erstattung<br />

1 Vgl. Karsten <strong>Schmidt</strong>, in: Karsten <strong>Schmidt</strong>/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung<br />

und Insolvenz, Rdnr. 11.34 ff.; Karsten <strong>Schmidt</strong>, in: MünchKomm. HGB, 2. Aufl. 2006,<br />

§ 130a HGB Rdnr. 44; Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZHR 168 (2004), 637, 650 ff.; Karsten <strong>Schmidt</strong>,<br />

KTS 2001, 373, 388; Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZIP 2005, 2177, 2184 f.; Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZIP<br />

2008, 1401, 1402; dazu auch Poertzgen, Organhaftung, S. 226.<br />

2 Insoweit übereinstimmend Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 27; Altmeppen, ZIP<br />

2001, 2201, 2206 f.; zur hier vertretenen Ansicht vgl. Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZHR 169 (2004),<br />

637, 640, 660; Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZIP 2008, 481, 491; zust. Poertzgen, Organhaftung, S. 226.<br />

3 BGHZ 146, 264, 278 = ZIP 2001, 235, 239; zuletzt BGH, ZIP 2008, 1026 = DB 2008,<br />

1202.<br />

4 Vgl. dazu Goette, in: FS Kreft, 2004, S. 53 ff.; Goette, DStR 2001, 179.<br />

Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4181<br />

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